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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 633Abschnitt

Übersetzung · DE

Wer ein Gelübde zur Sünde ablegt, dessen Sühne ist die Sühne eines Schwurs; wer ein Gelübde ablegt, das er nicht ertragen kann, dessen Sühne ist die Sühne eines Schwurs; und wer ein Gelübde ablegt, das er ertragen kann, der soll sein Gelübde gegenüber Allah erfüllen (6). Wenn er dann die Sühne leistet und das Gelübde etwas anderes als das Fasten war, so lastet ihm nichts Weiteres auf. Wenn es sich jedoch um das Fasten handelt, so gibt es von Ahmad zwei Überlieferungen; eine davon besagt, dass er verpflichtet ist, für jeden Tag einen Armen zu speisen. Der Qadi sagte: Dies ist die korrektere Ansicht, denn es ist ein Fasten, dessen Grund der Verpflichtung spezifisch eingetreten ist; wenn er also unfähig dazu ist, ist er verpflichtet, für jeden Tag einen Armen zu speisen, wie beim Fasten im Ramadan. Und weil das Allgemeine in der Sprache der Menschen auf das im Gesetz Bekannte bezogen wird; wenn er unfähig zum gesetzlich vorgeschriebenen Fasten wäre, speiste er für jeden Tag einen Armen (7), ebenso (8) wenn er unfähig zum gelobten Fasten ist. Die zweite Ansicht besagt, dass ihn nichts Weiteres an Speisung (9) oder anderem verpflichtet; aufgrund der Aussage des Propheten – Friede und Segen auf ihm –: „Wer ein Gelübde ablegt, das er nicht ertragen kann, dessen Sühne ist die Sühne eines Schwurs.“ Dies impliziert, dass die Sühne für einen Schwur seine gesamte Sühne darstellt. Und weil es ein Gelübde ist, dessen Erfüllung er nicht nachkommen konnte, so ist das darin Obligatorische die Sühne für einen Schwur, wie bei anderen Gelübden. Und weil der Grund für das Gelübde der Grund für den Schwur ist, außer bei der Möglichkeit der Erfüllung, wenn es ein Akt der Gottesnähe ist. Es ist nicht zulässig, dies mit dem Fasten im Ramadan zu vergleichen, aus zwei Gründen: Erstens, dass für den Ramadan bei Unfähigkeit durch Tod Speisung erfolgt, also ebenso im Leben, was hier anders ist. Und weil das Fasten des Ramadan nachdrücklicher ist, belegt durch die Pflicht der Sühne für den Geschlechtsverkehr darin und die Schwere der Sünde dessen, der ohne Entschuldigung das Fasten bricht. Zweitens: Dass der Vergleich des Gelobten mit dem Gelobten vorzuziehen ist gegenüber dem Vergleich mit dem von Gesetzes wegen Vorgeschriebenen. Und weil hierin eine Sühne bereits Pflicht wurde und sie diese abgelten ließ, im Gegensatz zum gesetzlich vorgeschriebenen Fasten. Zu ihrer Behauptung, dass das Allgemeine der menschlichen Sprache auf das im Gesetz Bekannte bezogen wird, sagen wir: Dies ist nicht allgemein, sondern ein spezifisch Gelobtes. Es lässt sich daraus ableiten, dass ihn bei Unfähigkeit dazu keine Sühne verpflichtet, so wie [wenn er unfähig wäre zum] (11) von Gesetzes wegen Obligatorischen.

Kapitel: Wenn er aufgrund eines Hindernisses, dessen Wegfall zu hoffen ist, unfähig ist, etwa durch Krankheit oder Ähnliches, so wartet er dessen Wegfall ab und es verpflichtet ihn weder Sühne noch etwas anderes; denn die Zeit ist nicht verstrichen, sodass er dem Kranken im Monat Ramadan gleicht. Wenn seine Unfähigkeit jedoch andauert, bis nicht mehr zu hoffen ist, dass sie vergeht, so geht er zur Sühne und zum Fidyah (Ersatzleistung) über, gemäß dem, was wir an Meinungsverschiedenheiten dazu erwähnten. Wenn die Unfähigkeit, deren Wegfall zu hoffen ist, ein spezifisches Fasten betrifft und dessen Zeit verstrichen ist, so wartet er auf die Möglichkeit, es nachzuholen. Verpflichtet ihn das Verstreichen der Zeit zur Sühne? Dazu gibt es zwei Überlieferungen, die Abu al-Khattab erwähnte: Die eine besagt, dass die Sühne fällig wird, weil er das, was er gelobte, nicht wie vorgeschrieben erfüllte, daher wurde die Sühne für ihn zur Pflicht, so als ob er das Gehen zum Hause Allahs gelobte und unfähig dazu war. Und weil das Gelübde einem Schwur gleicht; wenn er schwören würde: „Ich werde diesen Monat fasten“, und er das Fasten aus einem Grund bricht, so wird eine Sühne für ihn fällig; so ist es auch hier. Die zweite Ansicht besagt, dass sie ihn nicht verpflichtet, weil er ein Fasten vollzog, das sein Gelübde abgalt, ohne dass von seiner Seite eine Nachlässigkeit vorlag, daher verpflichtet ihn keine Sühne für einen Schwur, so wie wenn er das fastete, was er terminlich festgelegt hatte.

Anmerkungen

(6) In M: „fa-yafi“ (er soll erfüllen). Ein Fehler. (7) Aus B ausgelassen. (8) Das „wa“ (und) wurde in B ausgelassen. (9) In M: „It'am“ (Speisung). (10) In M: „al-adami“ (der Mensch). (11) In M: „fi al-'ajz“ (in der Unfähigkeit).

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