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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 6351856 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn jemand gelobt, zum Heiligen Haus Gottes [der Kaaba] zu pilgern, so ist dies nur gültig, wenn er es während einer Hajj oder Umra tut. Wenn er nicht zu Fuß gehen kann, darf er reiten und muss die Sühneleistung für einen Eid erbringen.)

Übersetzung · DE

nach der Scharia zwei Rak'a sind, daher ist es Pflicht, das Gelübde darauf zu beziehen. Was das Witr-Gebet angeht, so ist es eine freiwillige Handlung (Nafilah), das Gelübde jedoch ist eine Verpflichtung, daher ist die Übertragung auf das Obligatorische vorzuziehen. Und weil eine einzelne Rak'a bei einer Pflicht nicht ausreicht, reicht sie auch bei einem Gelübde nicht aus, ähnlich wie bei einer Niederwerfung. Von al-Shafi'i gibt es zwei Aussagen, analog zu den zwei Überlieferungen. Wenn er jedoch in seinem Gelübde eine Anzahl festlegte, so verpflichtet ihn diese, egal ob wenig oder viel; denn das Gelübde ist durch seine Aussage begründet, daher auch dessen Anzahl. Wenn er eine Anzahl beabsichtigt hat, so ist es, als hätte er sie benannt; denn er hat mit seinem Wort beabsichtigt, was es zulässt, daher verpflichtet ihn dessen Urteil, wie bei einem Schwur.

1856 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er das Gehen zum Hause Allahs des Heiligen gelobt hat, reicht es ihm nicht aus, es sei denn, er geht bei einer Pilgerfahrt oder einer 'Umra. Wenn er zum Gehen unfähig ist, soll er reiten und die Sühne eines Schwurs leisten.)

Zusammenfassend: Wer das Gehen zum Hause Allahs gelobt, ist zur Erfüllung seines Gelübdes verpflichtet. Dies vertraten auch Malik, al-Awza'i, al-Shafi'i, Abu 'Ubaid und Ibn al-Mundhir. Wir kennen hierin keine abweichende Meinung. Dies liegt daran, dass der Prophet – Friede und Segen auf ihm – sagte: „Man soll die Reittiere nur zu drei Moscheen anspannen: zur heiligen Moschee, zu dieser meiner Moschee und zur al-Aqsa-Moschee.“ (1). Und das Gehen ist nur dann ausreichend, wenn es im Rahmen einer Pilgerfahrt oder 'Umra geschieht. Dies vertritt auch al-Shafi'i. Ich kenne hierin keinen Widerspruch; denn das in der Scharia bekannte Gehen ist das Gehen bei einer Pilgerfahrt oder 'Umra. Wenn der Gelobende dies allgemein äußert, so wird es auf das gesetzlich Bekannte bezogen, und er ist zum Gehen verpflichtet aufgrund seines Gelübdes zum Gehen (2). Wenn er zum Gehen unfähig ist, so soll er reiten, und auf ihm lastet die Sühne eines Schwurs. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass er ein Opfertier (Dam) opfern muss. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i (3). 'Ata' gab dies als Rechtsgutachten ab; aufgrund dessen, was Ibn 'Abbas überlieferte, dass die Schwester von 'Uqba ibn 'Amir das Gehen zum Hause Allahs gelobte, worauf der Prophet – Friede und Segen auf ihm – ihr befahl zu reiten und ein Opfertier zu spenden. Überliefert von Abu Dawud (4), darin ist eine Schwäche. Und weil er eine Pflicht während des Ihram veränderte, wurde ein Opfertier zur Pflicht, wie bei demjenigen, der den Ihram am Miqat unterlässt. Von Ibn 'Umar und Ibn al-Zubayr wurde überliefert: Er soll im kommenden Jahr pilgern, reiten, wo er ging, und gehen, wo er ritt (5). Ähnliches sagte Ibn 'Abbas (5) und fügte hinzu: Und er soll ein Opfertier spenden. Von al-Hasan gibt es ähnliche Aussagen.

Anmerkungen

(4) In M: "al-Nafl" (das Freiwillige). (1) Die Überlieferungskette (Takhrij) wurde bereits erwähnt in: 3/117. (2) Aus M ausgelassen. (3) In B: "li-l-Shafi'i" (für al-Shafi'i). (4) Die Überlieferungskette wurde bereits erwähnt in: Seite 626. (5) Herausgegeben von al-Bayhaqi, in: Kapitel: Über jemanden, dem darin die Wiederholung und das Gehen, wo er ritt, befohlen wurde..., aus dem Buch der Gelübde (Kitab al-Nudhur). Al-Sunan al-Kubra 10/81. Und von 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel: Über jemanden, der das Gehen gelobte und dann unfähig wurde, aus dem Buch der Eide und Gelübde. Al-Musannaf 8/449.

Arabisch (Quelle)

بالشرعِ ركعتانِ، فوَجبَ حَمْلُ النَّذْرِ عليه، وأمَّا الوَتْرُ، فهو نَفْلٌ، والنَّذْرُ فرضٌ، فحَمْلُه على المفْرُوض أوْلَى، ولأنَّ الرَكْعةَ لا تُجزِئُ فى الفَرْضِ، فلا تُجْزِئُ فى النَّذْرِ (٤)، كالسَّجْدةِ. وللشافعىِّ قَوْلانِ، كالرِّوايتيْنِ. فأمَّا إِنْ عَيَّنَ بنَذْرِه عددًا، لَزِمَه، قلَّ أو كَثُرَ؛ لأنَّ النَّذْرَ ثابِتٌ بقولِه، فكذلك عددُه، فإنْ نَوَى عددًا، فهو كما لو سمَّاهُ؛ لأنَّه نَوى بلَفْظِه ما يَحْتَمِلُه، فلَزِمَه حُكمُه، كاليَمِينِ.

١٨٥٦ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا نذَرَ الْمَشْىَ إِلَى بَيْتِ اللَّهِ الحَرَامِ، لَمْ يُجْزِئْهُ إِلَّا أَنْ يَمْشِىَ فِى حَجٍّ أو عُمْرَةٍ، وإِنْ عَجَزَ عَنِ المَشْى، رَكِبَ، وَكَفَّرَ كَفَّارَةَ يَمِينٍ)

وجملتُه أَنَّ مَن نَذَرَ المشْىَ إلى بيتِ اللَّهِ الحرامِ، لَزِمَه الوفاءُ بنَذْرِه. وبهذا قالَ مالِكٌ، والأوزَاعىُّ، والشَّافعىُّ، وأبو عُبَيْدٍ، وابنُ المُنْذِرِ. ولا نعلمُ فيه خِلافًا؛ وذلك لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "لَا تُشَدُّ الرِّحَالُ إِلَّا إِلَى ثَلَاثَةِ مَسَاجِدَ؛ المَسْجدِ الحَرَامِ، وَمَسْجِدِى هَذا، وَالمَسْجدِ الأَقْصَى" (١). ولا يُجْزِئُه المشىُ إِلَّا فى حَجٍّ أو عُمرةٍ. وبه يقولُ الشَّافعىُّ. ولا أعَلمُ فيه خلافًا؛ وذلك لأنَّ المشْىَ المَعْهودَ فى الشرعِ، هو المشْىُ فى حَجٍّ أو عُمْرةٍ، فإذا أطْلَقَ النَّاذرُ، حُمِلَ على المعْهودِ الشَّرْعىِّ، ويَلْزَمُه المشْىُ فيه؛ لِنَذْرِه المَشْىَ (٢)، فإنْ عجَز عن المَشْىِ، ركِبَ، وعليه كفَّارةُ يَمِينٍ. وعن أحمدَ، روايةٌ أخْرَى، أنَّه يَلْزَمُه دَمٌ. وهو قولُ الشافعىِّ (٣). وأفتَى به عَطاءٌ؛ لِما رَوى ابنُ عبَّاسٍ، أَنَّ أُخت عُقْبةَ بنِ عامرٍ نذَرَتِ المشْىَ إلى بيتِ اللَّهِ الحرامِ، فأمرَها النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أَنْ ترْكبَ، وتُهْدِىَ هَدْيًا. رواه أبو داوُدَ (٤)، وفيه ضَعْفٌ. ولأنَّه أحلَّ بواجبٍ فى الإحْرامِ، فلَزِمَه هَدْىٌ، كتاركِ الإِحْرامِ من المِيقاتِ. وعن ابنِ عمرَ، وابنِ الزُّبَيْرِ، قالا: يَحُجُّ مِن قابلَ، ويركبُ ما مشَى ويَمْشِى ما ركِبَ (٥). ونحوَه قال ابنُ عباسٍ (٥)، وزادَ فقال: ويُهْدِى. وعن الحسن مثلُ الأقوالِ

Anmerkungen

(٤) فى م: "النفل".(١) تقدم تخريجه، فى: ٣/ ١١٧.(٢) سقط من: م.(٣) فى ب: "للشافعى".(٤) تقدم تخريجه، فى: صفحة ٦٢٦.(٥) أخرجه البيهقى، فى: باب من أمر فيه بالإعادة والمشى فيما ركب. . .، من كتاب النذور. السنن الكبرى ١٠/ ٨١. وعبد الرزاق، فى: باب من نذر مشيا ثم عجز، من كتاب الأيمان والنذور. المصنف ٨/ ٤٤٩.

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