der drei genannten (Gelehrten). Von al-Nakha'i gibt es zwei Überlieferungen: Eine davon entspricht der Aussage von Ibn 'Umar. Die zweite entspricht der Aussage von Ibn 'Abbas. Dies ist die Ansicht von Malik. Abu Hanifa sagte: Er muss ein Opfertier spenden, egal ob er zum Gehen unfähig ist oder dazu in der Lage ist, und das Geringste, was als Opfertier gilt, ist ein Schaf. Al-Shafi'i sagte: Ihn trifft im Falle der Unfähigkeit keinesfalls eine Sühne, es sei denn, das Gelübde ist das Gehen zum Hause Allahs des Heiligen (6); ist er dann zu einem Opfertier verpflichtet? Hierzu gibt es zwei Meinungen. Was das Übrige angeht, so ist er bei Unfähigkeit zu nichts verpflichtet. Wir berufen uns auf die Aussage des Propheten – Friede und Segen auf ihm –, [als er] (7) zur Schwester von 'Uqba ibn 'Amir sagte, als sie das Gehen zum Hause Allahs gelobte: „Sie soll gehen, sie soll reiten und sie soll eine Sühne für ihren Schwur leisten.“ (8) In einer Überlieferung heißt es: „...und sie soll drei Tage fasten.“ (9) Und die Aussage des Propheten – Friede und Segen auf ihm –: „Die Sühne für ein Gelübde ist die Sühne eines Schwurs.“ (10) Und weil das Gehen nicht durch den Ihram zur Pflicht wird, ist durch dessen Unterlassung kein Opfertier fällig, genauso als hätte er ein Gebet von zwei Rak'a gelobt und diese dann unterlassen. Der Hadith über das Opfertier ist schwach, und dies ist ein Argument gegen al-Shafi'i, da er [ohne Erwähnung] (11) der Unfähigkeit die Sühne für sie zur Pflicht machte. Wenn man einwendet: „Aber der Prophet – Friede und Segen auf ihm – hat die Sühne für sie zur Pflicht gemacht, ohne die Unfähigkeit zu erwähnen“, dann entgegnen wir: Man muss dies zwingend auf den Zustand der Unfähigkeit beziehen; denn das Gehen ist eine gottesdienstliche Handlung; es ist ein Gehen zu einer Anbetung, und das Gehen zu einer Anbetung ist vorzüglicher. Aus diesem Grund wurde überliefert, dass der Prophet – Friede und Segen auf ihm – weder an einem Festtag (Id) noch bei einer Bestattung ritt (12). Wäre sie also zum Gehen fähig gewesen, hätte er sie dazu angehalten. Er hat sie nicht zum Reiten und Sühneleisten aufgefordert, und weil das Gehen, zu dem man fähig ist, entweder eine Pflicht oder etwas Erlaubtes sein muss; wenn es eine Pflicht wäre, so ist die Erfüllung einzuhalten, und wenn es etwas Erlaubtes wäre, so wäre nach al-Shafi'i bei dessen Unterlassung keine Sühne fällig, doch er hat hier die Sühne zur Pflicht gemacht. Dass die Erwähnung (der Unfähigkeit) im Hadith fehlt, liegt entweder daran, dass der Prophet – Friede und Segen auf ihm – um ihren Zustand und ihre Unfähigkeit wusste, oder daran, dass es beim Zustand einer Frau offensichtlich ist, dass sie zum Gehen nach Mekka unfähig ist. Oder es wurde im Bericht erwähnt, aber der Überlieferer hat die Erwähnung weggelassen. Die Anhänger von Abu Hanifa sagen: Sie hat eine Pflicht während der Pilgerfahrt vernachlässigt. Wir entgegnen: Der Ihram macht das Gehen nicht zur Pflicht, und es gehört auch nicht zu seinen Riten, daher ist durch die Unterlassung kein Opfertier fällig, genau wie wenn er ein Gebet von zwei Rak'a während der Pilgerfahrt gelobt hätte und diese nicht verrichtete. Wenn er jedoch das Gehen unterlässt, obwohl er dazu in der Lage ist, hat er gesündigt und es lastet ebenfalls eine Sühne auf ihm, weil er die Beschaffenheit des Gelübdes vernachlässigt hat.
(6) Aus M ausgelassen. (7) Aus B ausgelassen. (8) Die Überlieferungskette wurde bereits erwähnt in: Seite 626. (9) In M: "fa-li-tasum" (sie soll fasten). (10) Die Überlieferungskette wurde bereits erwähnt in: Seite 624. (11) In B: "ma'a" (mit). (12) Die Überlieferungskette wurde bereits erwähnt in: 3/168.
الثلاثةِ، وعن النَّخَعىِّ رِوايَتان؛ إحداهما، كقولِ ابنِ عمرَ. والثانية، كقولِ ابنِ عبَّاسٍ. وهذا قولُ مالكٍ. وقال أبو حنيفةَ: عليه هَدْىٌ، سَواء عجز عن المشْى أو قدَر عليه، وأقلُّ الهَدْى شاةٌ. وقال الشافعىُّ: لا يَلْزَمُه مع العَجْزِ كفَّارةٌ بحالٍ، إِلَّا أن يكونَ النَّذْرُ مَشْيًا إلى بيتِ اللَّهِ الحرامِ (٦)، فهل يَلْزَمُه هَدْىٌ؟ فيه قوْلانِ، وأمَّا غيرُه، فلا يَلْزَمُه مع العَجْزِ شىءٌ. ولَنا، قولُ النبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، [حين قال] (٧) لأُختِ عُقْبةَ بن عامرٍ، لَمَّا نَذَرتِ المشْىَ إلى بيتِ اللَّه: "لِتَمْشِ، وَلْتَرْكَبْ، وَلْتُكَفِّرْ عَنْ يَمِينِهَا" (٨). وفى روايةٍ: "وَلْتَصُمْ (٩) ثَلَاثَةَ أيَّامٍ". وقولُ النبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "كَفَّارَةُ النَّذْرِ كَفَّارَةُ اليَمِينِ" (١٠). ولأنَّ المشْىَ ممَّا لا يُوجِبُه الإِحْرامُ، فلم يجبِ الدَّمُ بتَرْكِه، كما لو نَذَرَ صلاةَ ركعتيْن، فتَركَهما، وحديثُ الهَدْى ضعيفٌ، وهذا حجة على الشافعىِّ، حيثُ أوْجبَ الكفَّارةَ عليها [من غيرِ ذكرِ] (١١) العَجْزِ. فإن قيلَ: فإِنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أوْجبَ الكفارَة عليها من غيرِ ذِكْرِ العَجْزِ. قُلْنا: يتَعيَّنُ حَمْلُه على حالةِ العَجْزِ؛ لأنَّ المشْىَ قُربة؛ لأنَّه مَشْى إلى عبادةٍ، والمشىُ إلى العبادةِ أفضلُ، ولهذا رُوِىَ أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لمْ يركبْ فى عِيدٍ ولا جَنازةٍ (١٢). فلو كانتْ قادرةً على المشْىِ، لأمرَها به. ولم يأمُرْها بالرُّكوبِ والتَّكْفيرِ، ولأنَّ المشْىَ المقْدورَ عليه لا يخْلُو مِن أن يكونَ واجبًا أو مُباحًا؛ فإنْ كان واجبًا، لَزِمَ الوفاءُ به، وإن كان مُباحًا، لم تجِب الكفَّارة بتَرْكِه عندَ الشافعىِّ، وقد أوْجبَ الكفَّارةَ ههُنا. وتَرْكُ ذِكْرِه فى الحديثِ؛ إمَّا لِعلمِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بحالِها وعَجْزِها، وإمَّا لأنَّ الظَّاهرَ من حالِ المرأةِ العَجْزُ عنِ المشْى إلى مَكَّةَ. أو يكونُ قد ذُكرَ فى الخَبرِ، فتَرَكَ الرَّاوِى ذِكْرَه. وقولُ أصحابِ أبى حنيفةَ: إنَّه أخلَّ بواجبٍ فى الحَجِّ. قُلْنا: المشْىُ لم يُوجِبْه الإحْرامُ، ولا هو من مَناسِكِه، فلم يجِبْ بتَرْكِه هدْىٌ، كما لو نَذرَ صلاةَ ركعتيْن فى الحجِّ، فلم يُصَلِّهما. فأمَّا إِنْ تركَ المشْىَ مع إمْكانِه،
(٦) سقط من: م.(٧) سقط من: ب.(٨) تقدم تخريجه، فى: صفحة ٦٢٦.(٩) فى م: "فلتصم".(١٠) تقدم تخريجه، فى: صفحة ٦٢٤.(١١) فى ب: "مع".(١٢) تقدم تخريجه، فى: ٣/ ١٦٨.