Wenn er das Gehen jedoch unterlässt, obwohl er dazu in der Lage ist, hat er gehandelt, wie man es nicht tun sollte, und es lastet ebenfalls eine Sühne auf ihm, da er die Beschaffenheit des Gelübdes vernachlässigt hat. Nach dem Analogieprinzip der Rechtsschule (Qiyas) ist es verpflichtend, dass er die Pilgerfahrt noch einmal beginnend zu Fuß absolviert, weil er die beschriebene Art und Weise des Gelobten unterlassen hat, so als ob er ein Fasten mit aufeinanderfolgenden Tagen gelobt hätte und es stattdessen an getrennten Tagen vollzöge. Wenn er nach der Pilgerfahrt unfähig zum Gehen wird, leistet er Sühne, und dies ist ausreichend. Wenn er einen Teil des Weges zu Fuß zurücklegt und einen Teil reitend, so ist es nach diesem Analogieprinzip möglich, dass es sich so verhält wie in der Aussage von Ibn 'Umar, nämlich dass er die Pilgerfahrt vollzieht und das zu Fuß zurücklegt, was er ritt, und das reitend zurücklegt, was er zu Fuß ging. Es ist jedoch auch möglich, dass ihm keine Pilgerfahrt außer einer solchen genügt, bei der er (13) den gesamten Weg zu Fuß zurücklegt, da der Wortlaut des Gelübdes dies verlangt. Der Grund für die erste Meinung ist, dass ihn für die Unterlassung des Gehens, zu dem er fähig ist, nicht mehr als eine Sühne trifft, weil das Gehen [nicht als Ziel] (14) bei der Pilgerfahrt beabsichtigt ist und die Scharia dessen Berücksichtigung an keiner Stelle vorsieht. Daher ist für seine Unterlassung nicht mehr als eine Sühne fällig, so als hätte er das Barfußlaufen oder Ähnliches gelobt. Dies unterscheidet sich vom Fasten mit aufeinanderfolgenden Tagen, denn dort ist die Aufeinanderfolge eine beabsichtigte Eigenschaft, die die Scharia bei der Sühne für den Zihar, für den Geschlechtsverkehr (im Fastenmonat) und für Eide berücksichtigt hat.
Abschnitt: Wenn er die Pilgerfahrt reitend gelobt hat, so ist ihm die Pilgerfahrt ebenso verpflichtend, da das Reiten mit Ausgaben bei der Pilgerfahrt verbunden ist. Wenn er das Reiten unterlässt, trifft ihn eine Sühne. Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Es ist ihm ein Opfertier (Dam) verpflichtend, da er durch das Einsparen der Kosten ein angenehmeres Leben führt. Wir haben jedoch dargelegt, dass das bei Unterlassung des Gelübdes Verpflichtende die Sühne und nicht das Opfertier ist. Wenn er allerdings zu Fuß geht und nicht reitet, obwohl er dazu in der Lage wäre, trifft ihn nicht mehr als eine Sühne, da das Reiten an sich weder eine Gehorsamkeit noch eine gottesdienstliche Annäherung (Qurba) darstellt. An jedem Ort, an dem er das Gehen oder das Reiten gelobt hat, ist er verpflichtet, dies von seinem Wohnort aus zu vollbringen, es sei denn, er beabsichtigt einen bestimmten Ort, dann ist es ihm von jenem Ort an verpflichtend; denn das Gelübde wird nach seinem Ursprung in der Pflichtpilgerfahrt ausgelegt, und die gemäß dem Ursprung der Scharia verpflichtende Pilgerfahrt erfordert dies ebenfalls. Er legt den Ihram für das Gelobte von dort an, von wo aus er für die Pflichtpilgerfahrt den Ihram anlegt. Einige der Shafi'iten sagten: Es ist verpflichtend, den Ihram (13) dafür von seinem Wohnort aus anzulegen, da die Vollendung der Pilgerfahrt ebenfalls so erfolgt. Wir entgegnen, dass das Unbestimmte nach dem in der Scharia Bekannten ausgelegt wird, und der verpflichtende Ihram erst am Miqat (Ort der Pilgergrenze) beginnt. Das Gelübde des Gehens oder Reitens während der Pilgerfahrt oder 'Umra (15) ist ihm bis zur Entweihung (Tahallul) verpflichtend, da damit die Pilgerfahrt und die 'Umra enden. Ahmad sagte: Er darf während der Pilgerfahrt reiten, wenn er die Steinigung vollzogen hat, und bei der 'Umra, wenn er den Sa'y vollzogen hat, denn wenn er danach einen Geschlechtsverkehr hätte, würde dies weder die Pilgerfahrt noch die 'Umra verderben. Dies weist darauf hin, dass ihm das Gehen nur während der Pilgerfahrt bis zur ersten (13) Entweihung (Tahallul al-Awwal) verpflichtend ist.
(13) Aus M ausgelassen. (14) In B: "laysa bi-maqsud" (ist nicht als Ziel beabsichtigt). (15) In B: "wa-l-'umra" (und die 'Umra).
فقد أساءَ، وعليه كفَّارةٌ أيضًا، لتَرْكِه صِفَةَ النَّذْرِ. وقياسُ المذهبِ أَنْ يَلْزَمَه اسْتِئْنافُ الحجِّ ماشيًا، لتَرْكِه صفةَ المنْذُورِ، كما لو نَذَرَ صومًا مُتتابِعًا فأتَى به مُتَفرِّقًا. وإن عجَز عن المشْى بعدَ الحجِّ، كفَّر، وأجْزَأَه. وإن مشَى بعضَ الطَّريقِ، وركِب بعضًا، فعلى هذا القياسِ، يَحْتَمِلُ أن يكونَ كقولِ ابنِ عمرَ، وهو أن يَحُجَّ فيَمْشِىَ ما ركِبَ، ويَرْكبَ ما مَشَى. ويَحْتَمِلُ أن لا يُجْزِئَه إِلَّا حجٌّ يَمْشِى فى (١٣) جميعِه؛ لأنَّ ظاهرَ النَّذْرِ يقْتَضِى هذا. ووَجْهُ القولِ الأوَّلِ، أَنَّه لا يَلْزَمُه بتَرْكِ المشْى المَقْدورِ عليه أكثرُ من كفَّارةٍ؛ لأنَّ المشْىَ [غيرُ مقصودٍ] (١٤) فى الحجِّ، ولا وردَ الشَّرْعُ باعْتبارِه فى مَوْضع، فلم يَلْزَمْ بتَرْكِه أكثرُ من كفَّارةٍ، كما لو نذَرَ التَحَفِّىَ وشِبْهَه، وفارَقَ التَّتابُع فى الصيامِ؛ فإنَّها صِفَةٌ مَقْصودةٌ فيه، اعْتبرَها الشَّرْعُ فى صيامِ الكفَّاراتِ، كفارةِ الظِّهارِ والجِماعِ واليَمِينِ.
فصل: فإنْ نَذَرَ الحجَّ راكبًا، لَزِمَه الحجُّ كذلك؛ لأنَّ فيه إنْفاقًا فى الحجِّ، فإنْ تركَ الرُّكوبَ، فعليه كفَّارة. وقال أصحابُ الشافعىِّ: يَلْزَمُه دَمٌ؛ لترفُّهِه بتَرْكِ الإِنْفاقِ. وقد تَبَيَّنَّا أَنَّ الواجبَ بتَرْكِ النَّذْرِ الكفَّارةُ دونَ الهَدْى، إلا أَنَّ هذا إذا مشَى ولم يركبْ مع إمْكانهِ، لم يَلْزَمْه أكثُر من كفَّارةٍ؛ لأنَّ الرُّكُوبَ فى نفسِه ليس بطاعةٍ ولا قُرْبَةٍ. كل مُوْضِعٍ نَذَرَ المشْىَ فيه أو الركوبَ، فإنَّه يَلْزَمُه الإتْيانُ بذلك من دُوَيْرَة أهْلِهِ، إِلَّا أَنْ ينْوِىَ مَوْضِعًا بعَيْنِه، فيَلْزَمَه مِن ذلك الموْضعِ؛ لأنَّ النَّذْرَ محمولٌ على أصْلِه فى الفَرْضِ، والحجُّ المفروضُ بأصلِ الشَّرْعِ يجِبُ كذلك. ويُحْرِمُ للمَنْذُورِ من حيث يُحْرِم للواجبِ. قال بعضُ الشافعيَّة: يجبُ الإِحْرامُ به (١٣) من دُويْرَةِ أهلِه؛ لأنَّ إتْمامَ الحجِّ كذلك. ولَنا، أَنَّ المُطْلَقَ محمولٌ على المعْهودِ فى الشَّرْعِ، والإِحْرامُ الواجبُ إنَّما هو من المِيقاتِ، ويَلْزَمُه المَنْذورُ من المشْىِ أو الركوبِ فى الحجِّ أو العُمْرةِ (١٥) إلى أن يتحلَّلَ؛ لأنَّ ذلك انْقضاءُ الحجِّ والعمرةِ. قال أحمدُ: يرْكَبُ فى الحجِّ إذا رمَى، وفى العُمْرةِ إذا سَعَى؛ لأنَّه لو وَطِئَ بعدَ ذلك، لم يُفْسِدْ حَجًّا ولا عُمْرةً. وهذا يدُلُّ على أَنَّه إنَّما يَلزَمُه فى الحجِّ إلى (١٣) التَّحَلُّلِ الأوَّلِ.
(١٣) سقط من: م.(١٤) فى ب: "ليس بمقصود".(١٥) فى ب: "والعمرة".