Abschnitt: Wenn er das Gehen zum Hause Allahs oder das Reiten dorthin gelobt hat, ohne damit das tatsächliche Gehen oder Reiten beabsichtigt zu haben, sondern lediglich das Aufsuchen [des Hauses], so ist ihm das Aufsuchen durch eine Pilgerfahrt (Hajj) oder eine 'Umra verpflichtend, und weder das Gehen noch das Reiten ist ihm speziell auferlegt; denn das hat er mit seinem Gelübde gemeint, und es ist ihm gemäß, also ähnelt dies dem Fall, in dem er es explizit ausgesprochen hätte. Wenn er gelobt hat, zum Heiligen Haus Allahs zu kommen oder dorthin zu gehen, (16) so ist ihm das Aufsuchen durch eine Hajj oder 'Umra verpflichtend. Von Abu Hanifa wurde überliefert: Es ist ihm nichts verpflichtend; denn das bloße Aufsuchen ist weder eine gottesdienstliche Annäherung (Qurba) noch eine Gehorsamkeit. Wir entgegnen, dass er sein Gelübde an das Erreichen des Hauses geknüpft hat, also ist es ihm verpflichtend, so als ob er gesagt hätte: "Allah ist es schuldig, dass ich zur Kaaba gehe." Wenn dies feststeht, so hat er die Wahl zwischen Gehen und Reiten. Dasselbe gilt, wenn er gelobt hat, das Haus zu pilgern oder zu besuchen; denn die Pilgerfahrt wird durch beides erreicht, so ist keines von beiden spezifisch festgelegt. Wenn er aber sagt: "Allah ist es schuldig, dass ich zum Heiligen Haus komme, ohne die Hajj oder 'Umra zu vollziehen", so ist ihm die Hajj und die 'Umra dennoch verpflichtend, und die einschränkende Bedingung fällt weg. Dies ist eine der beiden Ansichten bei den Anhängern von al-Shafi'i; denn seine Aussage: "Allah ist es schuldig, dass ich zum Haus komme", erfordert eine Hajj oder 'Umra, und die Bedingung für deren Wegfall widerspricht seinem Gelübde, daher fällt deren rechtliche Gültigkeit weg.
Abschnitt: Wenn er das Gehen zum heiligen Gebiet (al-Balad al-Haram) oder zu einem Ort darin gelobt hat, wie etwa Safa, Marwa, Abu Qubais oder einen anderen Ort im Haram, so ist ihm die Hajj oder 'Umra verpflichtend. Dies hat Ahmad explizit festgelegt, und dies sagt auch al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Es ist ihm nichts verpflichtend, es sei denn, er gelobt das Gehen zur Kaaba oder nach Mekka. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Wenn er das Gehen zum Haram oder zur Heiligen Moschee (al-Masjid al-Haram) gelobt hat, so gilt dies wie bei unserer Ansicht, und in den übrigen Fällen wie bei der Ansicht von Abu Hanifa. Wir entgegnen, dass er das Gehen zu einem Ort im Haram gelobt hat, was dem Gelübde nach Mekka ähnelt. Wenn er jedoch das Gehen zu einem Ort außerhalb des Haram gelobt hat, wie Arafat, die Ihram-Grenzen (Mawaqit) und anderes, so ist ihm dies nicht verpflichtend, und es ist wie ein Gelübde für etwas Erlaubtes (Mubah). Ebenso, wenn er das Aufsuchen einer Moschee außer den drei Moscheen gelobt hat, ist ihm das Aufsuchen nicht verpflichtend. Wenn er aber das Gebet darin gelobt hat, so ist ihm (17) das Gebet verpflichtend, nicht aber das Gehen. An welchem Ort er auch betet, es ist ausreichend; denn das Gebet ist nicht auf einen Ort exklusiv beschränkt, daher ist ihm das Gebet verpflichtend, nicht aber der Ort. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit, außer bei al-Laith, denn er sagte: Wenn er ein Gebet oder Fasten an einem Ort gelobt hat, ist ihm die Verrichtung an jenem Ort verpflichtend, und wenn er das Gehen zu einer Moschee gelobt hat, so muss er dorthin gehen. al-Tahawi sagte: Kein Gelehrter hat ihm darin zugestimmt;
(16) In B: "yalzamuhu" (ist ihm verpflichtend). (17) In M: "lazimahu" (wurde ihm verpflichtend). (18) In M: "wa-man" (und wer).