Dies ist der Fall, weil der Prophet – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – sagte: „Die Reise darf nur zu drei Moscheen angetreten werden: zur Heiligen Moschee (al-Masjid al-Haram), zu dieser meiner Moschee und zur al-Aqsa-Moschee.“ Dies ist übereinstimmend überliefert (19). Wäre das Gehen zu einer fernen Moschee für ihn verpflichtend, so müsste er die Reise dorthin antreten. Zudem ist die gottesdienstliche Handlung (Ibada) nicht auf einen Ort gegenüber einem anderen beschränkt, daher stellt deren Verrichtung an einem Ort, den man durch ein Gelübde dazu bestimmt hat, keine gottesdienstliche Annäherung (Qurba) dar und ist somit durch das Gelübde nicht verpflichtend. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem man die gottesdienstliche Handlung an einem bestimmten Tag gelobt hat; dort ist deren Verrichtung an jenem Tag verpflichtend, da Allah, der Erhabene, für ihre gottesdienstliche Handlung eine bestimmte Zeit und einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt hat, jedoch keinen spezifischen Ort oder Platz. Gelübde werden auf ihre Grundlagen im islamischen Recht (Shar') zurückgeführt, daher sind sie zeitlich festgelegt, jedoch nicht örtlich.
Abschnitt: Wenn er das Gehen zum Hause Allahs, des Erhabenen, gelobt hat, ohne dabei etwas anderes zu beabsichtigen und ohne es näher zu bestimmen, so bezieht sich dies auf das Heilige Haus Allahs (al-Bayt al-Haram); denn dieses ist dasjenige, das durch die Absicht vor allen anderen ausgezeichnet ist. Die allgemeine Bezeichnung „Haus Allahs“ bezieht sich im Brauch (Urf) nur darauf und nicht auf ein anderes, daher bezieht sich die allgemeine Form des Gelübdes darauf.
Abschnitt: Wenn er das Gehen zur Moschee des Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – oder zur al-Aqsa-Moschee gelobt hat, so ist ihm dies verpflichtend. Dies sagten auch Malik, al-Awza'i, Abu Ubaid und Ibn al-Mundhir. Dies ist eine der beiden Ansichten von al-Shafi'i. In der anderen Ansicht sagte er: „Die Verpflichtung des Gehens zu diesen beiden ist mir nicht einsichtig; denn die Frömmigkeit (Birr) durch das Aufsuchen des Hauses Allahs ist eine Pflicht, während die Frömmigkeit durch das Aufsuchen dieser beiden eine freiwillige Tat (Nafl) ist.“ Wir entgegnen mit der Aussage des Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm –: „Die Reise darf nur zu drei Moscheen angetreten werden: zur Heiligen Moschee, zu dieser meiner Moschee und zur al-Aqsa-Moschee.“ Und weil es eine der drei Moscheen ist, ist das Gehen dorthin durch ein Gelübde verpflichtend, wie bei der Heiligen Moschee. Was er (al-Shafi'i) erwähnte, ist nicht bindend; denn jede gottesdienstliche Annäherung ist durch ein Gelübde verpflichtend, auch wenn sie keine Grundlage in der Verpflichtung hat, wie der Besuch eines Kranken oder die Teilnahme an Bestattungen. Durch dieses Gelübde ist es ihm zudem verpflichtend, an dem Ort, den er aufgesucht hat, zwei Gebetseinheiten (Rak'atain) zu verrichten; denn das Ziel des Gelübdes ist die gottesdienstliche Annäherung und Gehorsamkeit, und dies wird durch das Gebet erreicht, was sein Gelübde impliziert, so wie demjenigen, der das Gehen zum Heiligen Haus Allahs gelobt hat, eines der beiden Riten (Nusuk) verpflichtend ist. Das Gelübde des Gebets in einer der beiden Moscheen ist wie das Gelübde, dorthin zu gehen, genauso wie das Gelübde eines der beiden Riten in der Heiligen Moschee dem Gelübde des Gehens dorthin gleicht. Abu Hanifa sagte: Das Gebet an einem Ort wird durch ein Gelübde nicht spezifisch festgelegt, egal ob es sich um die Heilige Moschee oder eine andere handelt; denn was im Gesetz (Shar') keine Grundlage hat, ist durch ein Gelübde nicht verpflichtend, wie das Gelübde des Gebets in den übrigen Moscheen beweist. Wir entgegnen mit dem, was überliefert wurde, dass Umar sagte: „O Gesandter Allahs!
(19) Sein Nachweis (Takhrij) wurde bereits bei 3/117 erbracht. (20) In B: "bima". (21) In B: "fa-inna".
وذلك لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "لَا تُشَدُّ الرِّحَالُ إِلَّا إِلَى ثَلَاثَةِ مَسَاجِدَ، المَسْجِدِ الحَرَامِ، وَمَسْجِدِى هَذَا، وَالمَسْجِدِ الأَقْصَى". مُتَّفَقٌ عليه (١٩). ولو لزِمه المشْىُ إلى مسجدٍ بَعِيدٍ لشَدَّ الرَّحْلَ إليه، ولأنَّ العِبادةَ لا تَخْتَصُّ بمكانٍ دونَ مكانٍ، فلا يكونُ فِعْلُها فيما نَذَرَ فِعْلَها فيه قُرْبةً، فلا تَلْزَمُه بنَذْرِهِ، وفارَقَ ما لو نَذَرَ العبادةَ فى يومٍ بعَيْنِه، لَزِمَه فِعْلُها فيه؛ لأنَّ اللَّهَ تعالى عيَّنَ لعبادتِه زمنًا ووَقتًا مُعَيَّنًا، ولم يُعَيِّنْ لها مكانًا ومَوْضِعًا، والنُّذورُ مَرْدُودةٌ إلى أُصولِها فى الشَّرْعِ، فتَعيَّنَتْ بالزَّمانِ دونَ المكانِ.
فصل: وإن نَذَرَ المشْىَ إلى بيتِ اللَّهِ تعالى، ولم يَنْوِ به شيئًا، ولم يُعَيِّنْه، انْصَرفَ إلى بيتِ اللَّهِ الحرامِ؛ لأنَّه المخْصوصُ بالقَصْدِ دونَ غيرِه، وإطْلاقُ بيتِ اللَّهِ ينْصَرِفُ إليه دونَ غيرِه فى العُرفِ، فيَنْصَرِفُ إليه إطْلاقُ النَّذْرِ.
فصل: وإن نذرَ المشْىَ إلى مسجدِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أو المسجدِ الأقْصَى، لَزِمَه ذلك. وبهذا قال مالكٌ، والأوْزاعىُّ، وأبو عُبَيْدٍ، وابنُ المُنْذرِ. وهو أحدُ قولَى الشَّافعىِّ، وقال فى الآخَرِ: لا يَبِينُ لى وُجوبُ المشْى إليهما؛ لأنَّ البِرَّ بإتْيانِ بيتِ اللَّهِ فرْضٌ، والبِرَّ بإتيانِ هذين نَفْلٌ. ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا تُشَدُّ الرِّحَالُ إِلَّا إِلَى ثَلَاثَةِ مَسَاجِدَ؛ المسْجِدِ الحَرَامِ، وَمَسْجِدِى هَذَا، وَالْمَسْجِدِ الأَقْصَى". ولأنَّه أحدُ المساجدِ الثلاثةِ، فيَلْزَم المشْىُ إليه بالنَّذْرِ، كالمسجدِ الحرامِ، ولا يَلْزَمُ ما (٢٠) ذكرَه؛ لأنَّ (٢١) كلَّ قُرْبَة تجب بِالنَّذْرِ، وإِنْ لم يكُنْ لها أصلٌ فى الوُجوبِ، كعِيادةِ المريضِ، وشُهودِ الجنائزِ، ويَلْزَمُه بهذا النَّذْرِ أَنْ يُصَلِّىَ فى الموضِعِ الذى أتاهُ رَكْعَتيْن؛ لأنَّ القَصْدَ بِالنَّذْرِ القُرْبَةُ والطَّاعةُ، وإنَّما تحْصِيلُ ذلك بالصَّلاةِ، فتَضمَّنَ ذلك نذرُه، كما يَلْزَمُ ناذِرَ المشْى إلى بيتِ اللَّه الحرامِ أحدُ النُّسُكَيْن، ونَذْرُ الصلاةِ فى أحدِ المسجديْن كنَذْرِ المشْىِ إليه، كما أَنَّ نذْرَ أحَدِ النُّسُكَيْن فى المسجدِ الحرامِ كنَذْرِ المشْى إليه. وقال أبو حنيفةَ: لا تتَعَيَّنُ عليه الصلاةُ فى موضِعٍ بالنَّذْرِ، سواءٌ كان فى المسجدِ الحرامِ أو غيرِه؛ لأنَّ ما لا أصلَ له فى الشَّرْعِ، لا يجِبُ بالنَّذْرِ، بدليل نَذْرِ الصَّلاةِ فى سائرِ المساجدِ. ولَنا، ما رُوِىَ أَنَّ عمرَ قال: يا رسولَ اللَّهِ،
(١٩) تقدم تخريجه، فى: ٣/ ١١٧.(٢٠) فى ب: "بما".(٢١) فى ب: "فإن".