Übernachten in Muzdalifa und Mina sowie das Steinigen, und er vollzieht die Pilgerfahrt durch eine Umra und geht (28) mit der ungültigen Hadsch zu Fuß weiter, bis er sich davon durch Vollendung lösen kann.
1857 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er das Freilassen eines Sklaven gelobt, so ist es derjenige, der für die Pflicht genügt, es sei denn, er habe einen ganz bestimmten Sklaven beabsichtigt.)
Das bedeutet: Es genügt ihm nur ein gläubiger Sklave, der frei von Mängeln ist, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, und dies ist derjenige, der bei der Sühneleistung (Kaffara) genügt; denn das uneingeschränkte Gelübde wird auf das im islamischen Recht Übliche bezogen, und das, was gemäß dem Ursprung des Rechts verpflichtend ist, ist ebenso beschaffen. Dies ist eine der beiden Ansichten bei den Anhängern von al-Shafi'i. Die andere Ansicht besagt: Es genügt ihm jeder Sklave, egal ob gesund oder fehlerhaft, muslimisch oder ungläubig; denn der Begriff umfasst all dies. Unser Standpunkt jedoch ist, dass das Uneingeschränkte auf das im Recht Übliche bezogen wird, welches das bei der Sühneleistung Verpflichtende ist. Was sie erwähnten, ist durch das Gelübde des Gehens zum Heiligen Haus Allahs widerlegt, denn dieses wird nicht auf alles bezogen, was der Begriff abdeckt. Wenn er jedoch einen ganz bestimmten Sklaven beabsichtigt hat, genügt ihm dessen Freilassung, egal welcher Sklave es ist, denn er hat mit seinem Wortlaut das beabsichtigt, was dieser zulässt. Und wenn er das beabsichtigt hat, was unter den Begriff "Sklave" fällt, so genügt ihm das, was er beabsichtigt hat, aufgrund dessen, was wir erwähnten; denn das Uneingeschränkte wird durch die Absicht eingeschränkt, so wie es durch den sprachlichen Zusammenhang eingeschränkt wird. Ahmad sagte über jemanden, der das Freilassen eines bestimmten Sklaven gelobte, dieser aber vor der Freilassung starb: Es ist ihm eine Eidesleistung (Kaffara Yamin) verpflichtend, nicht aber die Freilassung eines Sklaven; denn dies ist eine Sache, die ihm entgangen ist, gemäß dem Hadith von Uqba ibn Amir (2), und dem schließe ich mich bei entgangenen Dingen und solchen, zu denen man unfähig wurde, an.
Abschnitt: Und wenn er ein uneingeschränktes Opfertier (Hady) gelobt, genügt ihm nur das, was auch beim Opfertier (Udhiyya) genügt. Dies vertraten auch Abu Hanifa und al-Shafi'i in einer seiner beiden Überlieferungen, da das Uneingeschränkte auf das im Recht Übliche bezogen wird. Wenn er das Opfertier jedoch durch seinen Wortlaut oder seine Absicht bestimmt hat, genügt ihm das, was er bestimmt hat, egal ob klein oder groß, ob wertvoll oder geringwertig (3); denn dies wird als Opfertier bezeichnet. Der Prophet – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – sagte: „Wer in der fünften Stunde (zum Freitagsgebet) geht, ist so, als hätte er ein Ei geopfert (Hada).“ (4) Wir haben das Uneingeschränkte nur deshalb auf das im Recht Übliche bezogen, weil es (5) über den Begriff dominierte, so wie wenn...
(28) In M: „yamschi“ (er geht zu Fuß). (1) In M: „dhakarnahu in“. (2) Sein Nachweis wurde bereits auf Seite 626 erbracht. (3) Aus B weggefallen. (4) Sein Nachweis wurde bereits bei 3/165 erbracht. (5) In B: „aglab“ (dominanter/vorherrschender).