Es gibt keinen Unterschied, ob sein Gelübde vor oder nach der Verpflichtung zur Sühne geschah; denn die Tage, die in den Ramadan fallen, können nicht gültig als Fasten für sein Gelübde vollzogen werden, während die Tage der Sühne gültig als Fasten für sein Gelübde vollzogen werden können. Und wenn er sie für sein Gelübde beabsichtigt, wird die Abfolge (Tatabu') unterbrochen, und sie genügen für das Gelobte. Wenn er viele Tage versäumt, verpflichtet ihn eine einzige Sühne für alle. Wenn er die Sühne geleistet hat und ihm danach etwas entgeht, verpflichtet ihn eine zweite Sühne. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt; denn er sagte bezüglich dessen, der das Fasten einiger Tage gelobte und dann krank wurde: Wenn er für den ersten Teil bereits gesühnt hat und danach sein Fasten brach, so leistet er eine weitere Sühne; wenn er für den ersten Teil noch nicht gesühnt hat, so genügt eine einzige Sühne. Es ist nicht wie beim Eid; wenn er einen Eid bricht und sühnt, fällt die Pflicht von ihm ab. Es lässt sich daraus ableiten, dass, wann immer er einmal gesühnt hat, ihn keine weitere Sühne mehr verpflichtet; denn das Gelübde gleicht dem Eid [und ähnelt dem Eid], und die Verpflichtung zur Sühne erfolgt darin aus diesem Grund. Der Eid erfordert nicht mehr als eine Sühne; wenn er sie also geleistet hat, ist keine weitere für ihn erforderlich, ebenso beim Gelübde. Nach dieser Ansicht gilt: Wann immer ihm etwas entgeht und er dafür sühnt, und ihm dann etwas anderes entgeht, holt er es ohne Sühne nach; denn für die Notwendigkeit einer zweiten Sühne gibt es keinen Beleg, keinen Konsens und keinen Analogieabschluss (Qiyas), daher ist es nicht möglich, sie ohne Beweis vorzuschreiben.
Abschnitt: Wenn er das Fasten eines bestimmten Jahres gelobt, fällt der Ramadan nicht unter sein Gelübde; denn er akzeptiert nichts außer dem Fasten des Ramadan, daher gleicht er der Nacht. Ebenso wenig die beiden Festtage; denn der Prophet (s) hat das Fasten an diesen beiden Tagen untersagt, und ihr Fasten als Gelübde ist nicht gültig, daher gleichen sie dem Ramadan. Von Ahmad gibt es eine Überlieferung bezüglich dessen, der das Fasten des Monats Schawwal gelobte: Er holt den Tag des Festes (des Fastenbrechens) nach und leistet Sühne. Nach dieser Überlieferung fallen die beiden Festtage und die Tage des Tashriq unter sein Gelübde; denn sie sind Tage innerhalb des Jahres. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter. Bezüglich der Tage des Tashriq gibt es zwei Überlieferungen. Wenn er das Fasten eines unbestimmten Jahres gelobt, ist er dann zum Fasten eines zusammenhängenden Jahres verpflichtet oder nicht? Dazu gibt es zwei Überlieferungen. Eine davon besagt: Er ist dazu verpflichtet; denn ein unbestimmtes Jahr wird auf ein zusammenhängendes Jahr bezogen. Nach dieser Überlieferung gilt für das Jahr das gleiche Urteil wie für ein bestimmtes, in dem Sinne, dass die beiden Festtage und der Ramadan nicht dazu gehören. Bezüglich der Tage des Tashriq gibt es zwei Überlieferungen. Wenn er zu Beginn eines Monats damit beginnt, vollendet er elf Monate nach den Mondphasen, außer dem Monat Schawwal, denn den vollendet er nach der Anzahl; da er nicht ab dessen Beginn gefastet hat. Und wenn er zu Beginn eines Monats
(3) In M: "nach ihr". (4) In B: "das Gelübde". (5) In B: "verpflichtete ihn". (6) In B ausgelassen. (7) Bereits angeführt in: 4/425. (8) In M: "nach den Mondphasen".
ولا فَرْقَ بين كَوْنِ نَذْرِه قبلَ وُجوبِ الكفارةِ أو بعدَه (٣)؛ لأنَّ الأيَّامَ التى فى رمضانَ لا يصحُّ صَوْمُها عن نَذْرِه، وأيَّامُ الكفَّارةِ يصِحُّ صَوْمُها عن نَذْره، وإذا نَواها عن نَذْرِه، انْقَطعَ التَّتابُعُ، وأجْزأَتْ عن المَنْذُورِ (٤). وإِنْ فاتَتْه أيَّامٌ كثيرَةٌ، لَزِمتْه (٥) كفَّارةٌ واحدةٌ عن الجميعِ، فإذا كفَّرَ ثم فاتَه شىءٌ بعدَ ذلك، لَزِمَتْه كفارةٌ ثانيةٌ. نَصَّ عليه أحمدُ؛ فإنَّه قال، فى من نَذَرَ صيامَ أيَّامٍ، فمرِضَ: فإنْ كان قد كفَّر عن الأوَّلِ، ثم أفطرَ بعدَ ذلك، كَفَّرَ كفَّارةً أُخْرَى، وإن لم يكُنْ كفَّر عن الأوَّلِ، فكفَّارةٌ واحدةٌ، ولا يكونُ مثلَ اليَمِينِ، إذا حنَثَ وكفَّر، سقطتْ عنه. ويَتخرَّجُ أنَّه متى كفَّرَ مَرَّةً، لم تَلْزَمْه كفَّارةٌ أُخْرَى؛ لأنَّ النَّذْرَ كاليَمِينِ، [ويُشْبهُ اليَمِينَ] (٦)، وإيجابُ الكفَّارةِ فيه لذلك، واليَمِينُ لا يُوجِبُ أكْثرَ من كفَّارةٍ، فمتى كَفَّرَها، لم يجِبْ بها أُخْرَى، كذلك النَّذْرُ. فعلى هذا، متى فاتَه شىءٌ، فكفَّرَ عنه، ثم فاتَه شىءٌ آخرُ، قَضاهُ من غيرِ كفَّارةٍ؛ لأنَّ وُجوبَ الكفَّارةِ الثانيةِ لا نَصَّ فيه، ولا إجماعَ، ولا قياسَ، فلا يُمْكِنُ إيجابُها بغيرِ دليلٍ.
فصل: إذا نذرَ صومَ سَنَةٍ بعَيْنِها، لم يدْخُلْ فى نَذْرِه رمضانُ؛ لأنَّه لا يَقْبَلُ غيرَ صومِ رمضانَ، فأشْبَهَ اللَّيْلَ، ولا يوَما العِيدَيْنِ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- نهَى عن صِيامِهما (٧)، ولا يصِحُّ صَوْمُهما عن النَّذْرِ، فأشْبَها رمضانَ. وعن أحمدَ، فى مَن نَذَرَ صومَ شوَّالٍ، يقْضِى يومَ الفِطرِ، ويكفِّرُ. فعلى هذه الرِّوايةِ، يدْخُلُ فى نَذْرِه العيدانِ وأيَّامُ التَّشريقِ؛ لأنَّها أيَّامٌ من جُملةِ السَّنَةِ. والأَوَّلُ أصَحُّ. وفى أيَّام التَّشْريقِ رِوايتانِ. وإِنْ نذرَ صومَ سَنَةٍ مُطْلَقةٍ، فهل يَلْزَمُه صومُ سنةٍ مُتتابِعَةٍ أَوْ لا؟ فيه رِوَايتان، إحداهما، يَلْزَمُه؛ لأنَّ السَّنَةَ المُطْلَقةَ تَنْصرِفُ إلى المُتتَابِعةِ. فعلَى هذهِ الرِّوايةِ، حكمُها حكمُ المُعينةِ، فى أنَّه لا يدْخُلُ فيها العيدانِ ولا رمضانُ، وفى أيَّامِ التَّشْريقِ رِوايَتان، فإن ابْتَدأَها من أوَّلِ شهرٍ، أتمَّ أحدَ عشَرَ شهرًا بالأهِلَّةِ (٨)، إِلَّا شهرَ شَوَّال، فإنَّه يتِمُّه بالعَدَدِ؛ لأنَّه لم يَصُمْ من أوَّله، وإن ابتدأَها
(٣) فى م: "بعدها".(٤) فى ب: "النذر".(٥) فى ب: "لزمه".(٦) سقط من: ب.(٧) تقدم تخريجه، فى: ٤/ ٤٢٥.(٨) فى م: "بالهلال".