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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 64Der zweite Abschnitt

Übersetzung · DE

„...ihm gebührt sein Salab.“ Abu Talha tötete an jenem Tag (9) zwanzig Männer und nahm ihre Beute (Salab) an sich. Überliefert von Abu Dawud (10).

Der zweite Abschnitt: Dass der Salab jedem Tötenden zusteht, der Anspruch auf einen Anteil (Sahm) oder eine Vergütung (Ridkh) hat, wie etwa ein Sklave, eine Frau, ein Minderjähriger oder ein Götzendiener. Von Ibn Umar wurde überliefert, dass der Sklave, wenn er mit der Erlaubnis (11) seines Herrn zum Zweikampf hervortritt und jemanden tötet, keinen Anspruch auf den Salab hat, ihm aber eine Vergütung daraus gewährt wird. Al-Shafi'i hat hinsichtlich derjenigen, die keinen festen Anteil (Sahm) haben, zwei Ansichten: Die erste ist, dass sie keinen Anspruch auf den Salab haben, da der Anteil (Sahm) gewichtiger ist als dieser, aufgrund des Konsenses darüber; wenn er also diesen nicht erhält, so ist der Salab erst recht nicht für ihn. Wir argumentieren mit der Allgemeinheit der Überlieferung und damit, dass er ein Tötender aus dem Kreis derjenigen ist, die Anspruch auf Beute haben, weshalb ihm der Salab zusteht, wie demjenigen mit einem Anteil (12). Zudem gilt: Wenn der Befehlshaber eine Belohnung (Ju'l) für jemanden aussetzt, der etwas leistet, das den Muslimen nützt, so würde derjenige, der dies tut, Anspruch darauf haben; derjenige, dem der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – dies zugesprochen hat, hat erst recht Anspruch darauf. Er unterscheidet sich vom Anteil (Sahm); denn dieser ist an die bloße Anwesenheit geknüpft, weshalb er durch bloßes Erscheinen erworben wird und der Handelnde sowie der Nicht-Handelnde darin gleichgestellt sind. Der Salab hingegen wird durch die tatsächliche Handlung erworben, und diese ist von ihm ausgegangen, weshalb er ihn verdient, wie bei jemandem, für den eine Belohnung für eine Tat ausgesetzt wurde, wenn er diese vollzieht. Wenn der Tötende jedoch zu jenen gehört, die keinen Anspruch auf einen Anteil oder eine Vergütung haben, wie ein Verleumder (Murjif), ein Entmutiger (Mukhadhdhil) oder jemand, der die Muslime gegen andere unterstützt, so hat er keinen Anspruch auf den Salab, auch wenn er tötet. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da er nicht zu denjenigen gehört, die den Dschihad führen. Wenn ein Sklave ohne die Erlaubnis seines Herrn zum Zweikampf hervortritt, hat er keinen Anspruch auf den Salab, da er ungehorsam handelt. Dies gilt ebenso für jeden Ungehorsamen, wie etwa denjenigen, der einzieht...

Anmerkungen

= Ebenso von Abu Dawud herausgegeben im Kapitel: „Über den Salab, der dem Tötenden gegeben wird“, aus dem Buch „Der Dschihad“. Sunan Abi Dawud 2/64, 65. Sowie von al-Tirmidhi im Kapitel: „Was darüber überliefert wurde, wer einen Getöteten tötet, dem gebührt sein Salab“, aus den Kapiteln über die Feldzüge (Siyar). ‘Aridat al-Ahwadhi 7/57. Von Ibn Maja im Kapitel: „Zweikampf und Salab“, aus dem Buch „Der Dschihad“. Sunan Ibn Maja 2/946. Von al-Darimi im Kapitel: „Wer einen Getöteten tötet, dem gebührt sein Salab“, aus dem Buch „Die Feldzüge“. Sunan al-Darimi 2/229. Von Imam Malik im Kapitel: „Was über den Salab als zusätzliche Belohnung (Nafal) überliefert wurde“, aus dem Buch „Der Dschihad“. Al-Muwatta’ 2/454, 455. Und von Imam Ahmad im Musnad 5/295, 306. Siehe auch das, was zuvor auf Seite 39 und oben auf 9/286 dargelegt wurde. (9) In A ausgelassen. (10) Im Kapitel: „Über den Salab, der dem Tötenden gegeben wird“, aus dem Buch „Der Dschihad“. Sunan Abi Dawud 2/65. Ebenso herausgegeben von al-Darimi im Kapitel: „Wer einen Getöteten tötet, dem gebührt sein Salab“, aus dem Buch „Die Feldzüge“. Sunan al-Darimi 2/229. Und von Imam Ahmad im Musnad 3/114, 123, 190, 279. (11) In der Vorlage und in M ausgelassen. (12) In den Manuskripten steht: „kadhā“ (so).

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