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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 6501861 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer gelobt, einen Monat am Stück zu fasten, ohne einen bestimmten Monat zu benennen, und währenddessen krank wird, der soll nach seiner Genesung fortfahren und die Sühne für einen Eid entrichten. Wenn er möchte, kann er auch einen vollständigen Monat am Stück fasten; in diesem Fall schuldet er keine Sühne. Dasselbe gilt für eine Frau, die gelobt, einen Monat am Stück zu fasten, und währenddessen ihre Menstruation bekommt.)

Übersetzung · DE

beginnt er mitten in einem Monat, vollendet er diesen Monat nach der Anzahl der Tage und den Rest nach dem Neumond, wie wir bereits dargelegt haben. Nach der zweiten Überlieferung ist er nicht zu einer Abfolge verpflichtet. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn auch eine unzusammenhängende Folge wird als Jahr bezeichnet, daher umfasst sein Gelübde dies, und er ist verpflichtet, zwölf Monate nach den Mondphasen zu fasten, wenn er möchte, oder wenn er möchte, fastet er sie nach der Anzahl. Und wenn er den Monat mitten darin beginnt, vollendet er ihn auf dreißig Tage. Er ist hier deshalb zu zwölf Monaten verpflichtet, weil es möglich ist, das Gelübde auf ein Jahr zu beziehen, in dem weder der Ramadan noch die Tage liegen, an denen das Fasten nicht zulässig ist, sodass sein Gelübde auf das bezogen wurde, worauf es sich erstrecken kann; anders als wenn er das Jahr spezifisch festgelegt hat. Dies ist wie bei jemandem, der eine Ware durch einen Vertrag spezifiziert und dann einen Mangel daran findet; er darf sie nicht umtauschen. Wenn er sie jedoch nur beschreibt und dann [einen Mangel daran findet], ist er befugt, sie umzutauschen. Er vollendet den Schawwal nach der Anzahl, da er nicht an dessen Beginn begonnen hat. Wenn er den Dhu l-Hijja von dessen Beginn an fastet, holt er vier Tage nach, ob er nun vollständig oder unvollständig war, da er ihn von dessen Beginn an begonnen hat. Es wurde gesagt: Wenn er unvollständig war, holt er fünf Tage nach, um ihn auf dreißig zu vervollständigen, da er den ganzen Monat nicht gefastet hat; er gleicht somit dem Schawwal. Wenn er die Abfolge zur Bedingung macht, erhält sie das Urteil eines spezifischen Gelübdes.

1861 – Problem: Er sagte: (Und wer gelobt, einen Monat in Abfolge zu fasten, ohne diesen zu benennen, und während eines Teils davon erkrankt, so setzt er nach seiner Genesung fort und leistet eine Sühne wie für einen Eid. Wenn er möchte, leistet er einen Monat in Abfolge und es trifft ihn keine Sühne. Ebenso die Frau, wenn sie das Fasten eines Monats in Abfolge gelobt und währenddessen ihre Periode bekommt).

Zusammenfassend gilt: Wer ein Fasten in Abfolge gelobt, das nicht spezifiziert ist, und dann währenddessen das Fasten bricht, für den gibt es zwei Zustände: Einer davon ist, dass er aufgrund eines Entschuldigungsgrundes bricht, wie durch Menstruation, Krankheit oder ähnlichem. Dieser hat die Wahl: Entweder er beginnt das Fasten von Neuem und es trifft ihn nichts, da er das Gelobte in seiner korrekten Form erbracht hat, oder er setzt auf seinem bisherigen Fasten auf und leistet eine Sühne, da die Sühne verpflichtend wird, wenn man das Gelobte unterlässt, auch wenn man dazu unfähig ist. Dies beweist, dass der Prophet (s) die Schwester von Uqba ibn Amir zur Sühne verpflichtete, weil sie nicht gehen konnte. Zudem ist das Gelübde wie ein Eid; wenn er geschworen hätte, in Abfolge zu fasten, und dies dann nicht in Abfolge tat, wäre er zur Sühne verpflichtet gewesen. Dass ihm das Fortsetzen hier gestattet wurde, liegt daran, dass das Fastenbrechen aufgrund eines Entschuldigungsgrundes die Abfolge rechtlich nicht unterbricht, was dadurch bewiesen wird, dass wenn er beim Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten aufgrund eines Grundes das Fasten bricht, er fortsetzen darf.

Anmerkungen

(9) In B: "einen Monat". (10) In B eine Ergänzung: "das Gelübde". (11) In M: "fand sie mangelhaft vor". (12) Ausgelassen in: M.

Arabisch (Quelle)

من أثناءِ شهرٍ، أتمَّ ذلك الشهرَ بالعَددِ، والباقىَ بالهلالِ، على ما ذكرنا. والرِّوايةِ الثانيةِ، لا تَلْزَمُه مُتابعَةٌ. وهو مذهبُ الشَّافعىِّ؛ لأنَّ المُتفرِّقةَ تسمى سَنةً، فيتناوَلُها نَذْرُه، فيَلْزَمُه اثْنا عشرَ شهرًا بالأهِلَّةِ، إِنْ شاءَ، وإِنْ شاءَ صامَها بالعَددِ. وإنِ ابتدأَ الشهرَ (٩) من أثنائِه، أتَمَّه ثلاثينَ يومًا. وإنَّما لَزِمَه ههُنا اثنا عشرَ شهرًا؛ لأنَّه يُمْكِنُ حَمْلُ النَّذْرِ على سَنَةٍ ليس فيها رمضانُ، ولا الأيَّامُ التى لا يجوزُ صِيامُها، فجُعِلَ نذْرُه على ما ينْعقِدُ فيه (١٠)، بخلافِ ما إذا عَيَّنَ السَّنَةَ، وهذا كمَن عَيَّنَ سِلْعة بالعَقْدِ، فوجدَ بها عَيْبًا، لم يكُنْ له إبْدالُها، ولو وَصَفَها ثم [وجدَ بها عَيْبًا] (١١)، ملَكَ إبْدالَها، ويُتمُّ شَوَّالَ بالعدَدِ؛ لأنَّه لم يَبْدأْه مِن أوَّلِه. وإِنْ صامَ ذا الحِجَّةِ من أوَّلِه، قضَى أربعةَ أيَّامٍ، تامًّا كان أو ناقصًا؛ لأنَّه بدأَه من أوَّلِه. وقيل: إن كان ناقصًا قضَى خمسة أيَّامٍ (١٢)، ليُكْمِلَه ثَلاثينَ؛ لأنَّه لم يَصُمِ الشَّهرَ كلَّه، فأشْبَهَ شوَّالَ. وإن شرَطَ التَّتابُعَ، صار حكمُها حُكْمَ المُعَيَّنَةِ.

١٨٦١ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ نَذَرَ أَنْ يَصُومَ شَهْرًا مُتَتابِعًا، وَلَمْ يُسَمِّهِ، فَمَرِضَ فِى بَعْضه، فإذَا عُوفِىَ، بَنَى، وكفَّرَ كَفَّارَةَ يَمينٍ، وإِنْ أَحَبَّ أَتَى بِشَهْرٍ مُتَتَابِعٍ، وَلَا كَفَّارَةَ عَلَيْهِ، وَكَذَلِكَ المَرْأَةُ إِذَا نَذَرَتْ صِيَامَ شَهْرٍ مُتَتَابعٍ، وَحَاضَتْ فِيه)

وجملتُه أَنَّ منْ نَذرَ صيامًا مُتتابِعًا غيرَ مُعَيَّنٍ، ثم أفْطرَ فيه، لم يَخْلُ من حالَيْن؛ أحدِهما، أَنْ يُفطِر لعُذْرٍ؛ مِن حَيْضٍ، أو مرَضٍ، ونحوِهما، فهذا مُخَيَّرٌ بينَ أَنْ يَبْتَدِئَ الصومَ، ولا شىءَ عليه؛ لأنَّه أتَى بالمنْذُورِ على وَجْهِه، وبينَ أن يَبْنىَ على صيامِه ويُكَفِّرَ؛ لأنَّ الكفَّارةَ تَلْزَمُ لتَرْكِه المنْذورَ وإن كانَ عاجزًا، بدليلِ أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمرَ أُختَ عُقْبةَ بنِ عامرٍ بالكفَّارةِ، لعَجْزِها عن المَشْىِ؛ ولأنَّ النَّذْرَ كاليَمِينِ، ولو حلَفَ لَيصُومُ مُتتابِعًا، ثم لم يأْتِ به مُتتابِعًا، لَزِمَتْه الكفَّارةُ، وإنَّما جُوِّزَ له البِناءُ ههُنا؛ لأنَّ الفِطْرَ لِعُذْرٍ لا يَقْطَعُ التَّتابُعَ حُكْمًا، بدليلِ أنَّه لو أفْطرَ فى صيامِ الشَّهرَيْن المُتتابِعَيْنِ من عُذْرٍ، كان له البِناءُ،

Anmerkungen

(٩) فى ب: "شهرا".(١٠) فى ب زيادة: "النذر".(١١) فى م: "وجدها معيبة".(١٢) سقط من: م.

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