Wenn der Entschuldigungsgrund das Fastenbrechen erlaubt, wie etwa bei einer Reise, unterbricht dies dann die Abfolge? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass es sie unterbricht, da er aus eigener Wahl bricht. Die zweite besagt, dass es sie nicht unterbricht, da es ein Entschuldigungsgrund beim Fasten des Ramadan ist, womit es der Krankheit gleicht. Der zweite Zustand ist, dass er ohne Entschuldigungsgrund bricht; in diesem Fall ist er verpflichtet, das Fasten von Neuem zu beginnen, und es trifft ihn keine Sühne, da er die gelobte Abfolge ohne Entschuldigung unterlassen hat, obwohl er dazu in der Lage war, sein Gelübde zu erfüllen. Daher ist er zu dessen Erfüllung verpflichtet, wie wenn jemand ein spezifisches Fasten gelobt und vor dessen eigentlicher Zeit fastet. Diese Unterscheidung vertrat auch al-Shafi'i, außer hinsichtlich der Sühne, denn er lässt diese bei einem gelobten Fasten nicht als verpflichtend gelten, und wir haben bereits den Beweis für deren Verpflichtung dargelegt.
Kapitel: Wenn er einen Monat vom Beginn des Neumonds an fastet, genügt dies, egal ob er unvollständig oder vollständig ist; denn die Zeit zwischen zwei Neumonden ist ein Monat, und deshalb sagte der Prophet (s): "Der Monat besteht nur aus neunundzwanzig Tagen". Wenn er mitten in einem Monat beginnt, ist er zu einem Monat nach Anzahl der Tage verpflichtet, also dreißig Tage, gemäß der Aussage des Gesandten Allahs (s): "Fastet bei dessen Sichtung und brecht das Fasten bei dessen Sichtung. Sollte er euch verborgen bleiben, so vervollständigt dreißig Tage". Wenn er also den Schawwal fastet, ist er zur Vervollständigung auf dreißig Tage verpflichtet, da er mitten im Monat begann; ist dieser unvollständig, holt er zwei Tage nach, ist er vollständig, vollendet er einen Tag. Wenn er den Dhu l-Hijja fastet, bricht er das Fasten am Tag des Opferfestes (Adha) und an den Tagen des Tashriq, wobei seine Abfolge nicht unterbrochen wird, ebenso wie wenn eine Frau aufgrund ihrer Menstruation das Fasten bricht. Er ist zu einer Sühne verpflichtet und holt vier Tage nach, wenn der Monat vollständig war, und fünf, wenn er unvollständig war. Es ist möglich, dass er nur die vier Tage nachholen muss, auch wenn der Monat unvollständig war; denn er begann ihn von dessen Anfang an, weshalb er nur das nachholt, was davon ausgelassen wurde, nicht mehr.
(1) D.h.: Und der zweite Zustand. (2) In B: "das Gelübde". (3) Dies wurde bereits auf Seite 622 und den folgenden dargelegt. (4) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel über das Gebet auf Dächern... aus dem Buch über das Gebet; im Kapitel über das Zimmer und das erhöhte Gemach... aus dem Buch über die Ungerechtigkeiten; im Kapitel über den Rat des Vaters an seine Tochter... aus dem Buch über die Ehe; im Kapitel über denjenigen, der schwört, seine Familie nicht zu besuchen... aus dem Buch über Eide und Gelübde. Sahih al-Bukhari 1/106, 3/176, 7/38, 8/173. Ebenso von al-Tirmidhi im Kapitel darüber, dass der Monat neunundzwanzig Tage hat, 'Aridat al-Ahwadhi 3/205. Ebenso von al-Nasa'i im Kapitel darüber, wie lange der Monat dauert, aus dem Buch über das Fasten, al-Mujtaba 4/111-113. Ebenso von Ibn Majah im Kapitel über den Monat mit neunundzwanzig Tagen aus dem Buch über das Fasten und im Kapitel über al-Ila' aus dem Buch über die Scheidung, Sunan Ibn Majah 1/530, 664. Ebenso von al-Darimi im Kapitel über den Monat mit neunundzwanzig Tagen aus dem Buch über das Fasten, Sunan al-Darimi 2/4. Imam Malik im Kapitel über die Sichtung des Neumonds zum Fasten... aus dem Buch über das Fasten, al-Muwatta 1/286. Imam Ahmad im al-Musnad 1/281, 258, 340, 2/31, 40, 56, 75, 78, 251, 298, 3/200, 341, 6/33, 51, 105, 163, 243, 315. Siehe auch, was zuvor auf 4/331, 10/503 dargelegt wurde. (5) Die Quelle wurde bereits auf 4/330 angegeben.
فإن كان العُذْرُ يُبِيحُ الفِطر كالسَّفَرِ، فهل يقْطعُ التَّتابُعَ؟ ففيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، يقْطَعُه؛ لأنَّه يُفْطِرُ باخْتيارِه. والثانى، لا يقْطَعُه؛ لأنَّه عُذْرٌ فى فِطْرِ رمضانَ، فأشْبَهَ المرضَ. والثانى (١)، أن يُفْطِرَ لغيرِ عُذْرٍ، فهذا يَلْزَمُه اسْتِئْنافُ الصيامِ، ولا كفَّارةَ عليه؛ لأنَّه تَرَكَ التَّتابُعَ المنْذُورَ لغيرِ عُذْرٍ، مع إِمْكانِ الإِتْيانِ به، فلَزِمَه فِعْلُه، كما لو نَذَرَ صومًا مُعَيَّنًا فصامَ قبلَه. وبهذا الفَصْلِ قال الشافعىُّ، إلا فى الكفَّارةِ، فإنَّه لا يُوجِبُها فى المَنْذورِ (٢)، وقد ذكرنا دليلَ وجوبِها (٣).
فصل: إذا صامَ شهرًا من أوَّلِ الهلالِ، أَجْزَأَه، ناقِصًا كان أو تامًّا؛ لأنَّ ما بينَ الهِلاليْنِ شهرٌ، ولذلك قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنَّمَا الشَّهْرُ تِسْعٌ وعِشْرُونَ" (٤). وإِنْ بدأَ من أثْناءِ شَهرٍ، لَزِمَه شهرٌ بالعدَدِ، ثلاثون يومًا؛ لِقَوْلِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "صُومُوا لِرُؤْيَتِهِ، وأفْطِرُوا لِرُؤْيَتِهِ، فَإِنْ غُمَّ عَلَيْكُمْ، فَأكْمِلُوا ثَلَاثِينَ" (٥). فإنْ صامَ شوَّالَ، لَزِمَه إكْمالُه ثلاثينَ؛ لأنَّه بدأَ من أَثْنائِه، وإن كان ناقصًا، قضَى يَوميْنِ، وإن كان تامًّا أتمَّ يومًا واحدًا. وإِنْ صامَ ذا الحِجَّةِ، أفْطَرَ يومَ الأَضْحَى وأيَّامَ التَّشْرِيقِ، ولم ينْقَطِعْ تَتابُعه، كما لو أفْطرَتِ المرأةُ بحَيْضٍ، وعليه كفارةٌ، ويقْضِى أربعةَ أيام إن كان تامًّا، وخمسةً إن كان ناقصًا. ويَحْتَمِلُ أن لا يَلْزَمَه إِلَّا الأَرْبَعةُ، وإن كان ناقصًا؛ لأنَّه بدأَه مِن أوَّلِه، فَيقْضِى المتْروكَ منه لا
(١) أى: والحال الثانى.(٢) فى ب: "النذر".(٣) تقدم فى صفحة ٦٢٢ وما بعدها.(٤) أخرجه البخارى، فى: باب الصلاة فى السطوح. . .، من كتاب الصلاة، وفى: باب الغرفة والعلية المشرفة. . .، من كتاب المظالم، وفى: باب موعظة الرجل ابنته. . .، من كتاب النكاح، وفى: باب من حلف أن لا يدخل على أهله. . .، من كتاب الأيمان والنذور. صحيح البخارى ١/ ١٠٦، ٣/ ١٧٦، ٧/ ٣٨، ٨/ ١٧٣. والترمذى، فى: باب ما جاء أن الشهر يكون تسعًا وعشرين. عارضة الأحوذى ٣/ ٢٠٥. والنسائى، فى: باب كم الشهر، من كتاب الصيام. المجتبى ٤/ ١١١ - ١١٣. وابن ماجه، فى: باب ما جاء فى الشهر تسع وعشرون، من كتاب الصيام، وفى: باب الإيلاء، من كتاب الطلاق. سنن ابن ماجه ١/ ٥٣٠، ٦٦٤. والدارمى، فى: باب الشهر تسع وعشرون، من كتاب الصوم. سنن الدارمى ٢/ ٤، والإمام مالك، فى: باب ما جاء فى رؤية الهلال للصوم. . .، من كتاب الصيام. الموطأ ١/ ٢٨٦. والإمام أحمد، فى: المسند ١/ ٢٨١، ٢٥٨، ٣٤٠، ٢/ ٣١، ٤٠، ٥٦، ٧٥، ٧٨، ٢٥١، ٢٩٨، ٣/ ٢٠٠، ٣٤١، ٦/ ٣٣، ٥١، ١٠٥، ١٦٣، ٢٤٣، ٣١٥. وانظر ما تقدم فى: ٤/ ٣٣١، ١٠/ ٥٠٣.(٥) تقدم تخريجه، فى: ٤/ ٣٣٠.