die Abfolge ein, so sind auch die Nächte, die zwischen den Tagen des Itikaf liegen, verpflichtend, so als ob er gesagt hätte: „aufeinanderfolgend“.
Kapitel: Wenn jemand das Fasten von mehreren aufeinanderfolgenden Monaten gelobt hat und er beginnt damit am Anfang eines Monats, so genügt ihm das Fasten nach dem Neumond ohne Meinungsverschiedenheit. Beginnt er jedoch in der Mitte eines Monats, so vervollständigt er diesen nach der Anzahl der Tage, und die übrigen Monate nach dem Neumond. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Shafi'i und eine der beiden Überlieferungen von Abu Hanifa. Die andere Überlieferung besagt: Er vervollständigt alle Monate nach der Anzahl der Tage. Dies wurde auch [von Ahmad] überliefert, und die Herleitung der beiden Überlieferungen wurde bereits dargelegt.
1862 - Rechtsfrage: Er sagte: „Wer gelobt hat, einen bestimmten Monat zu fasten, und dann einen Tag ohne Entschuldigung nicht fastet, muss den Monat neu beginnen und eine Sühneleistung für einen Eid erbringen.“
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn jemand das Fasten eines bestimmten Monats gelobt hat und er währenddessen das Fasten bricht, so gibt es zwei Zustände: Erstens, er bricht das Fasten ohne Entschuldigung. Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste ist, dass er sein Fasten unterbricht und zur Wiederaufnahme verpflichtet ist, da es sich um ein Fasten handelt, das durch das Gelübde aufeinanderfolgend zu vollziehen ist, und das Fastenbrechen ohne Entschuldigung macht es zunichte, so als hätte er die Abfolge zur Bedingung gemacht. Dies unterscheidet sich vom Ramadan, denn dessen Abfolge ist durch das Gesetz (Scharia) begründet, nicht durch ein Gelübde. Hier hingegen hat er es sich selbst unter einer bestimmten Bedingung zur Pflicht gemacht und diese dann versäumt, weshalb es dem Fall gleicht, in dem er die Abfolge als Bedingung festlegte. Die zweite Ansicht ist, dass er nicht zur Wiederaufnahme verpflichtet ist, es sei denn, er hätte die Abfolge als Bedingung festgelegt. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, da die Verpflichtung zur Abfolge aus der Notwendigkeit der Bestimmtheit resultiert und nicht aus einer Bedingung, weshalb das Fastenbrechen währenddessen es nicht zunichte macht, wie beim Monat Ramadan. Zudem führt die Wiederaufnahme dazu, dass das Fasten in einer Zeit stattfindet, die er nicht bestimmt hat, und die Erfüllung seines Gelübdes außerhalb der dafür vorgesehenen Zeit liegt, wobei das Versäumen eines einzigen Tages nicht zur Folge hat, dass andere Tage versäumt werden. Demnach leistet er eine Sühne für sein Fastenbrechen und holt einen Tag an dessen Stelle nach, nachdem er sein Fasten beendet hat. Dies ist der schlüssigere Vergleich, so Allah der Erhabene will. Nach der ersten Überlieferung ist er verpflichtet, unmittelbar nach dem Tag, an dem er das Fasten gebrochen hat, neu zu beginnen; ein Aufschub ist nicht zulässig, da der Rest des Monats Gegenstand des Gelübdes ist und es nicht erlaubt ist, das Fasten an diesen Tagen zu unterlassen. Er ist zudem zu einer Sühneleistung verpflichtet, da er den Tag, an dem er das Fasten brach, unzulässig unterbrochen hat. Der zweite Zustand: Er bricht das Fasten aufgrund einer Entschuldigung. Dann baut er auf dem auf, was er bereits gefastet hat, und holt nach...
(9) Fehlt in B. (1) In M: „ohne“. (2) In M: „und erfordert“. (3) In M: „nicht“.
التَّتابُعُ، لَزِمَتْه اللَّيالِى التى بين أيَّامِ الاعْتكِافِ، كما لو قال: مُتَتابِعَةً.
فصل: إذا نَذَرَ صيامَ أشْهُرٍ مُتَتَابِعَةٍ، فابْتدَأها من أوَّلِ شهرٍ، أَجْزَأَهُ صومُها بالأهِلَّة، بلا خلافٍ. وإن ابْتدَأها من أثْناءِ شهرٍ، كَمَّلَهُ بالعدَدِ، وباقى الأشْهرِ بالأهِلَّةِ. وهذا قولُ مالكٍ، والشافعىِّ، وإحْدَى الرِّوايتيْن عن أبى حنيفةَ. والرِّوايةُ الأُخْرَى: يُكَمِّلُ الجميعَ بالعَدَدِ. ورُوِىَ ذلك [عن أحمدَ] (٩)، وقد تقدّم تَوْجِيهُ الرِّوايتيْنِ.
١٨٦٢ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ نَذَرَ أَنْ يَصُومَ شَهْرًا بِعَيْنِهِ، فَأَفْطَرَ يَوْمًا لِغَيْرِ (١) عُذْرٍ، ابْتَدَأَ شَهْرًا، وكَفَّرَ كَفَّارَةَ يَمِينٍ)
وجملتُه أنَّه إذا نَذَرَ صومَ شهرٍ مُعَيَّنٍ، فأفْطرَ فى أثْنائِه، لم يَخْلُ من حاليْن؛ أحدهما، أفْطَرَ لغيرِ عُذْرٍ، ففيه رِوايتَانِ؛ وإحْداهما، يقْطعُ صومَه، ويَلْزَمُه اسْتِئْنافُه؛ لأنَّه صَومٌ يجبُ مُتتابِعًا بالنَّذْرِ، فأبْطلَه الفِطْرُ لغيرِ عُذْرٍ، كما لو شرَطَ التَّتابُعِ، وفارَقَ رمضانَ؛ فإن تَتابُعَه بالشَّرْعِ لا بالنَّذْرِ، وههُنا أوْجبَه على نفسِه على صِفَةٍ ثم فَوَّتَها، فأشْبَهَ ما لو شرَطَه مُتتابِعًا. الثانية، لا يَلْزَمُه الاسْتئنافُ، إلا أن يكونَ قد شرَطَ التَّتابُعَ. وهذا قولُ الشافعىِّ؛ لأنَّ وُجوبَ التَّتابُعِ ضَرورةُ التَّعْيِينِ لا بالشَّرْطِ، فلم يُبْطِلُه الفِطْرُ فى أثْنائِه، كشهرِ رمضانَ، ولأنَّ الاسْتئْنافَ يجعلُ الصومَ فى الوقتِ الذى لم يُعيِّنْه، والوفاءَ بنَذْرِه فى غيرِ وقْتِه، وتَفْويتُ يومٍ واحدٍ لا يُوجِبُ تَفْويتَ غيرِه مِن الأيامِ. فعلى هذا، يُكَفِّرُ عن فِطره، ويقْضِى (٢) يومًا مكانَه بعدَ إتْمامِ صَوْمِه. وهذا أقْيَسُ، إن شاءَ اللَّهُ تعالى. وعلى الرِّوايةِ الأُولَى، يَلْزَمُه الاستْئنافُ عَقِيبَ اليومِ الذى أفْطَرَ فيه، ولا يجوزُ تأخِيرُه؛ لأنَّ باقىَ الشهرِ مَنْذورٌ، فلا (٣) يجوزُ تَرْكُ الصومِ فيه، وتَلْزَمُه كفارةٌ أيضًا؛ لإِحْلالِه بصَوْمِ هذا اليومِ الذى أفْطرَه. الحال الثانى، أفْطرَ لِعُذْرٍ، فإنَّه يَبْنِى على ما مضَى مِن صيامِه، ويَقْضِى
(٩) سقط من: ب.(١) فى م: "بغير".(٢) فى م: "ويقتضى".(٣) فى م: "ولا".