Und er muss Sühne leisten. Dies entspricht der Analogie (Qiyas) der Rechtsschule. Abu al-Khattab sagte: Es gibt dazu eine weitere Überlieferung, dass keine Sühneleistung auf ihm lastet. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, al-Shafi'i und Abu 'Ubaid, denn das Gelobte wird so behandelt wie das Gesetzlich-Verpflichtende; hätte er den Ramadan aufgrund einer Entschuldigung nicht gefastet, wäre er zu nichts verpflichtet gewesen. Wir argumentieren jedoch damit, dass er das, was er gelobt hat, versäumt hat, weshalb eine Sühneleistung auf ihm lastet, gemäß dem Ausspruch des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – gegenüber der Schwester von 'Uqba ibn 'Amir: „Sie soll ihren Eid durch Sühneleistung erfüllen.“ Er unterscheidet sich vom Ramadan, denn wenn er diesen ohne Entschuldigung nicht fastet, ist keine Sühneleistung außer bei sexuellem Verkehr fällig.
Kapitel: Wenn er während des gesamten bestimmten Monats geistesgestört (wahnsinnig) ist, ist er weder zum Nachholen noch zur Sühneleistung verpflichtet. Abu Thawr sagte: Er ist zum Nachholen verpflichtet, da er zum Zeitpunkt seines Gelübdes und zum Zeitpunkt des Nachholens zu den zum Gebet Verpflichteten gehörte, daher ist das Nachholen für ihn bindend, [wie bei einer Person, die in Ohnmacht gefallen ist. Wir argumentieren damit, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zu den Verpflichteten gehörte, weshalb er nicht zum Nachholen verpflichtet ist], so als ob er sich im Monat Ramadan befunden hätte. Wenn die Frau während der gesamten bestimmten Zeit ihre Menstruation hat, so ist sie zum Nachholen verpflichtet, und bezüglich der Sühneleistung gibt es zwei Meinungen. Al-Shafi'i sagte: Es ist keine Sühneleistung für sie fällig, und beim Nachholen gibt es zwei Meinungen; eine davon besagt, dass sie nicht durch das Gelübde gebunden ist, da die Zeit der Menstruation kein erlaubtes Fasten zulässt und somit nicht in das Gelübde eingeht, wie die Zeit des Ramadan. Wir argumentieren damit, dass das Gelobte ursprünglich so behandelt wird wie das Gesetzlich-Verpflichtende; hätte sie im Monat Ramadan ihre Periode gehabt, wäre sie zum Nachholen verpflichtet gewesen, so verhält es sich auch mit dem Gelobten.
Kapitel: Wenn jemand sagte: „Ich habe Allah gegenüber die Verpflichtung, in diesem Jahr die Haddsch zu vollziehen“, und er vollzieht sie aus einer Entschuldigung heraus oder aus einem anderen Grund nicht, so ist er zum Nachholen und zur Sühneleistung verpflichtet. Es ist möglich, dass für ihn keine Sühneleistung anfällt, wenn er entschuldigt war. Al-Shafi'i sagte: Wenn ihm die Haddsch aufgrund des Fehlens einer der sieben Bedingungen oder durch das Verbot eines Herrschers oder Feindes unmöglich wurde, so ist er nicht zum Nachholen verpflichtet. Wenn jedoch eine Krankheit auftrat, er sich in der Zahl irrte, etwas vergaß oder säumig war, so muss er sie nachholen. Wir argumentieren damit, dass er die gelobte Haddsch versäumt hat, weshalb er zum Nachholen verpflichtet ist, so als ob er krank geworden wäre; und weil das Gelobte ursprünglich so behandelt wird wie das Gesetzlich-Verpflichtende – hätte er das Gesetzlich-Verpflichtende versäumt, wäre er zum Nachholen verpflichtet gewesen, so ist dies auch beim Gelobten der Fall.
(4) In B: „und dies ist“. (5) Die Überlieferung wurde bereits zitiert, auf Seite 626. (6) In B: „Abu Yusuf“. (7) In B: „dann ist es für ihn verpflichtend“. (8) Fehlt in B. Siehe die Untersuchung. (9) In M: „Bedingung“. (10) Die Bedingungen der Haddsch sind fünf, bei Abu Hanifa und al-Shafi'i sieben. Siehe das Vorhergehende auf: 5/ 6, 7. (11) Fehlt in M.
ويُكَفِّرُ. هذا قياسُ المذهبِ. وقال أبو الخَطَّابِ: فيه روايةٌ أُخْرَى، أنَّه لا كفَّارةَ عليه. وهذا (٤) مذهبُ مالكٍ، والشَّافعىِّ، وأبى عُبَيْدٍ؛ لأنَّ المَنْذُورَ محمولٌ على المشروعِ، ولو أفطرَ رمضانَ لِعُذْرٍ لم يَلْزَمْه شىءٌ. ولَنا، أنَّه فاتَ ما نَذَرَه، فلَزِمَتْه كفَّارةٌ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لأُختِ عُقْبةَ بنِ عامرٍ: "وَلْتُكَفِّرْ يَمِينَهَا" (٥). وفارَق رمضانَ، فإنَّه لو أفْطَرَ لغيرِ عُذْرٍ، لم تجِبْ عليه كفارةٌ إِلَّا فى الجِماعِ.
فصل: فإِنَّ جُنَّ جميعَ الشهرِ المُعَيَّنِ، لم يَلْزَمْه قضاءٌ ولا كفَّارةٌ. وقال أبو ثَوْرٍ (٦): يَلْزَمُه القضاءُ؛ لأنَّه من أهلِ التَّكْلِيفِ حالَةَ نَذْرِه وقَضائِه، فلَزِمَه (٧) القضاءُ، [كالمُغْمَى عليه. ولَنا، أنَّه ليس من أهلِ التَّكْليفِ فى وقتِ الوُجوبِ، فلم يَلْزَمْه القضاءُ] (٨)، كما لو كان فى شهرِ رمضانَ. وإِنْ حاضَتِ المرأةُ جميعَ الزّمنِ المُعَيَّنِ، فعليها القضاءُ، وفى الكفَّارةِ وَجْهانِ. وقال الشافعىُّ: لا كفَّارةَ عليها، وفى القضاءِ وَجْهانِ، أحدهما، لا يَلْزَمُها النَّذْرُ؛ لأنَّ زمنَ الحَيْضِ لا يُمْكِنُ الصومُ فيه، ولا يدْخُلُ فى النَّذْرِ، كزمنِ رمضانَ. ولَنا، أَنَّ المَنْذورَ يُحْمَلُ على المشْروعِ ابْتداءً، ولو حاضَتْ فى شهرِ رمضانَ، لَزِمَها القضاءُ، فكذلك المنْذورُ.
فصل: ولو قال: للَّهِ علىَّ الحجُّ فى عامِى هذا. فلم يحُجَّ لعُذْرٍ أو غيرِه، فعليْه القضاءُ والكفَّارةُ. ويَحْتَمِلُ أَنْ لا كفَّارةَ عليه إذا كان مَعْذورًا. وقال الشافعىُّ: إِنْ تعذَّرَ عليه الحجُّ، لعَدَمِ أحدِ الشَّرائِطِ (٩) السَّبْعةِ (١٠)، أو منعَه منه (١١) سُلْطانٌ أو عَدُوٌّ، فلا قضاءَ عليه. وإن حَدثَ به مرضٌ، أو أخطأَ عددًا، أو نَسِىَ، أو تَوَانَى، قَضَاهُ. ولَنا، أنَّه فاتَه
(٤) فى ب: "وهو".(٥) تقدم تخريجه، فى: صفحة ٦٢٦.(٦) فى ب: "أبو يوسف".(٧) فى ب: "فيلزمه".(٨) سقط من: ب. نقل نظر.(٩) فى م: "الشرط".(١٠) شروط الحج خمسة، وعند أبى حنيفة والشافعى سبعة. انظر ما تقدم فى: ٥/ ٦، ٧.(١١) سقط من: م.