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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 656

Übersetzung · DE

eines Monats, der soll für jeden Tag an seiner Stelle einen Armen speisen.“ Dies wurde von Ibn Maja überliefert. Die Anhänger der wörtlichen Auslegung (Ahl al-Zahir) sagen: Das Nachholen ist für den Vormund verpflichtend, aufgrund des Wortlauts der diesbezüglichen Überlieferungen. Die Mehrheit der Gelehrten vertritt die Auffassung, dass dies für den Vormund nicht verpflichtend ist, es sei denn, es handelt sich um ein finanzielles Recht und der Verstorbene hat ein Erbe hinterlassen. Der Befehl des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – ist in dieser Angelegenheit als Empfehlung (Nadb) und bevorzugte Handlung (Istihbab) zu verstehen, was durch Anhaltspunkte in der Überlieferung belegt wird; darunter, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – dies mit einer Schuld verglich, und die Begleichung einer Schuld eines Verstorbenen ist für den Erben nicht verpflichtend, solange er kein Erbe hinterlassen hat, aus dem sie beglichen werden kann. Ein weiterer Punkt ist, dass der Bittsteller den Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – fragte: Soll er dies tun oder nicht? Seine Antwort variiert je nach dem Erfordernis der Frage. Wenn das Erfordernis der Frage die Erlaubnis (Ibaha) betraf, so impliziert der Befehl in der Antwort die Erlaubnis. Wenn die Frage die Gültigkeit (Idz'a) betraf, so impliziert sein Befehl die Gültigkeit, wie etwa ihre Frage: „Sollen wir in den Schafställen beten?“, worauf er antwortete: „Betet in den Schafställen.“ Wenn ihre Frage hingegen die Verpflichtung betraf, so impliziert sein Befehl die Verpflichtung, wie etwa ihre Frage: „Sollen wir nach dem Verzehr von Kamelfleisch die rituelle Waschung (Wudu) vollziehen?“, worauf er sagte: „Vollzieht die Waschung nach dem Verzehr von Kamelfleisch.“ Die Frage des Fragestellers in unserem Fall bezog sich auf die Gültigkeit, daher impliziert der Befehl des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – zur Handlung nichts anderes als dies. Unsere Argumentation für die Zulässigkeit des Fastens für den Verstorbenen stützt sich auf das, was Aisha überlieferte, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Wer stirbt und auf ihm lastet Fasten, für den soll sein Vormund fasten.“ Und von Ibn 'Abbas wird überliefert, dass er sagte: Ein Mann kam zum Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – und sagte: „O Gesandter Allahs, meine Mutter ist gestorben und sie hatte ein Fasten von einem Monat zu leisten, soll ich für sie fasten?“ Er sagte: „Meinst du, wenn auf deiner Mutter eine Schuld lastete, hättest du sie beglichen?“ Er sagte: „Ja.“ Er sagte: „Die Schuld gegenüber Allah hat ein größeres Anrecht darauf, beglichen zu werden.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: Eine Frau kam zum Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – und sagte: „O Gesandter Allahs, meine Mutter ist gestorben und sie hatte ein Fasten zu leisten, soll ich für sie fasten?“ Er sagte: „Meinst du, wenn auf deiner Mutter eine Schuld lastete und du sie beglichen hättest, würde das für sie zählen?“ Sie sagte: „Ja.“ Er sagte: „Dann faste für deine Mutter.“ Dies ist übereinstimmend überliefert.

Anmerkungen

(4) Die Quellenangabe wurde bereits oben, in 4/398, 399, gemacht. (5) In B: „oder“. (6) Fehlt in B. (7) Die Quellenangabe wurde bereits oben, in 2/469, gemacht. Hinzuzufügen ist: Überliefert von al-Tirmidhi, in: Kapitel: Was über das Gebet in Schafställen und Kamelrastplätzen überliefert wurde, aus den Kapiteln über das Gebet. 'Aridat al-Ahwadhi 2/145. (8) Die Quellenangabe wurde bereits oben, in 1/251, gemacht.

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