deiner Mutter.“ Dies ist übereinstimmend überliefert (9). Und von Ibn 'Abbas wird überliefert, dass Sa'd ibn 'Ubada al-Ansari den Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – bezüglich eines Gelübdes befragte, das seine Mutter abgelegt hatte, aber sie verstarb, bevor sie es erfüllen konnte. Er gab ihm die Rechtsauskunft (Fatwa), dass er es für sie erfüllen solle, und dies wurde danach zur Sunna. Von ihm wird ebenfalls überliefert, dass ein Mann zum Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – kam und sagte: „Meine Schwester hat gelobt zu pilgern (Hajj), aber sie ist gestorben.“ Da sagte der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Meinst du, wenn auf ihr eine Schuld lastete, hättest du sie beglichen?“ Er sagte: „Ja.“ Er sagte: „Dann begleiche die Schuld gegenüber Allah, denn Er hat ein größeres Anrecht darauf, beglichen zu werden.“ Beides wurde von al-Bukhari überliefert (10). Dies ist explizit hinsichtlich des Fastens und der Pilgerreise (Hajj) und allgemein hinsichtlich des Gelübdes. Was über das im Hadith Erwähnte hinausgeht, wird per Analogie (Qiyas) darauf bezogen. Der Hadith von Ibn 'Umar bezüglich des Fastens, das durch die Grundlagen des Religionsgesetzes (Scharia) verpflichtend ist, muss als damit vereinbar verstanden werden, indem man beide Hadithe zusammenführt. Selbst wenn man von einem Widerspruch ausginge, wären unsere Hadithe authentischer, zahlreicher und vorrangiger in der Anwendung. Wenn dies feststeht, so ist es vorzuziehen, dass sein Erbe das Gelübde für den Verstorbenen erfüllt. Sollte es jemand anderes erfüllen, so genügt dies für ihn, genauso als ob jemand anderes seine Schuld für ihn beglichen hätte; denn der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – verglich es mit einer Schuld und wendete die Analogie (Qiyas) darauf an (11). Zudem ist das, was der Erbe erfüllt, lediglich eine freiwillige Leistung (Tabarru') von ihm, und bei anderen verhält es sich bezüglich der freiwilligen Leistung ebenso (12). Wenn das Gelübde sich auf das Vermögen bezieht, so ist es an den Nachlass des Verstorbenen gebunden.
(9) Die erste Überlieferung wurde bereits oben unter 4/398 belegt. Die zweite wurde von al-Bukhari im Kapitel „Wer stirbt und auf ihm lastet Fasten“ aus dem Buch des Fastens (Sahih al-Bukhari 3/46) und von Muslim im Kapitel „Die Begleichung von Fastenpflichten für den Verstorbenen“ aus dem Buch des Fastens (Sahih Muslim 2/804) überliefert. Ebenso wurde sie von Imam Ahmad im Musnad (1/258) überliefert. Die dritte wurde bereits oben unter 4/399 belegt; hinzuzufügen ist, dass sie auch von Abu Dawud im Kapitel „Was über denjenigen überliefert wurde, der stirbt und auf dem Fasten lastet, das sein Vormund für ihn erfüllen soll“ aus dem Buch der Schwüre und Gelübde (Sunan Abi Dawud 2/212), von Ibn Maja im Kapitel „Wer stirbt und auf dem ein durch Gelübde auferlegtes Fasten lastet“ aus dem Buch des Fastens (Sunan Ibn Maja 1/559) und von Imam Ahmad im Musnad (1/224, 258, 362) überliefert wurde. (10) Die erste Überlieferung wurde von al-Bukhari im Kapitel „Wer stirbt und auf dem ein Gelübde lastet“ aus dem Buch der Schwüre sowie im Kapitel „Über die Zakat“ aus dem Buch der rechtlichen Kniffe (Sahih al-Bukhari 8/177, 9/30) überliefert. Ebenso von Muslim im Kapitel „Befehl zur Erfüllung von Gelübden“ aus dem Buch der Gelübde (Sahih Muslim 3/1260), von al-Tirmidhi im Kapitel „Was über die Erfüllung eines Gelübdes für einen Verstorbenen überliefert wurde“ aus den Kapiteln über Gelübde ('Aridat al-Ahwadhi 7/30), von al-Nasa'i im Kapitel „Vorzug der Almosen für den Verstorbenen“ aus dem Buch der Testamente sowie im Kapitel „Wer stirbt und auf dem ein Gelübde lastet“ aus dem Buch der Schwüre und Gelübde (al-Mudschtaba 6/212, 213, 7/19, 20), von Ibn Maja im Kapitel „Wer stirbt und auf dem ein Gelübde lastet“ aus dem Buch der Sühneleistungen (Sunan Ibn Maja 1/689) und von Imam Ahmad im Musnad (1/219, 370) überliefert. Die zweite Überlieferung wurde von al-Bukhari im Kapitel „Wer stirbt und auf dem ein Gelübde lastet“ aus dem Buch der Schwüre und Gelübde (Sahih al-Bukhari 8/177) überliefert. Ebenso von al-Nasa'i; siehe hierzu die Ausführungen unter 5/38. (11) In B: „wa-qiyasuhu“. (12) In B: „wa-'alayhi“.