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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 659Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wer das Fasten für die gesamte Lebenszeit gelobt, den verpflichtet es, wobei der Ramadan sowie die Tage des Opferfestes (Id al-Adha) und die Tage von al-Tashriq nicht in sein Gelübde eingeschlossen sind (21). Wenn er aus einem Grund oder aus einem anderen Grund das Fasten bricht, muss er es nicht nachholen, da die Zeit bereits durch das gelobte Fasten vollständig in Anspruch genommen ist; jedoch ist er für dessen Unterlassung zur Sühneleistung verpflichtet. Sollte ihn die Verpflichtung zum Nachholen (Qada) von Tagen des Ramadan oder eine Sühneleistung treffen, so ist dies gegenüber dem Gelübde vorzuziehen (22); denn dies ist eine Verpflichtung, die im ursprünglichen islamischen Recht (Asl al-Shar') begründet ist, und wird daher demjenigen vorgezogen, was er sich selbst auferlegt hat, ähnlich wie die Vorziehung der verpflichtenden Pilgerfahrt (Hajjat al-Islam) gegenüber einer gelobten Pilgerfahrt. Wenn er also zur Sühneleistung verpflichtet ist, weil er das Fasten eines Tages oder mehrerer Tage unterlassen hat, und seine Sühneleistung das Fasten selbst ist, dann ist es denkbar, dass es nicht verpflichtend ist; denn eine Sühneleistung ist nur durch das Unterlassen des gelobten Fastens möglich, und dessen Unterlassung erfordert wiederum eine Sühneleistung, was zu einem unendlichen Regress führen würde und dazu, dass das Gelübde vollständig unterlassen wird. Es ist jedoch auch möglich, dass die Sühneleistung verpflichtend ist, ohne dass durch ihre Vollziehung eine erneute Sühneleistung erforderlich wird, da das Unterlassen des Gelübdes aufgrund eines Entschuldigungsgrundes keine Sühneleistung nach sich zieht und somit nicht zu einem unendlichen Regress führt.

Abschnitt: Die Formel für ein Gelübde besteht darin, zu sagen: „Ich habe Gott gegenüber gelobt, so und so zu tun.“ Wenn er sagt: „Auf mir lastet das Gelübde, so und so zu tun“, so ist es ebenfalls für ihn verpflichtend, da er den Begriff des Gelübdes explizit ausgesprochen hat. Wenn er sagt: „Wenn Gott mich heilt, so ist es meine Pflicht, einen Monat lang zu fasten“, so stellt dies ein Gelübde dar. Wenn er sagt: „Ich habe Gott gegenüber gelobt, zum Hause Gottes zu gehen (zu pilgern)“, sagte Ibn 'Umar in Bezug auf einen Mann, der sagt: „Auf mir lastet das Gehen zur Kaaba für Gott“ (24): Dies ist ein Gelübde, also soll er gehen (25). Ähnlich äußerten sich al-Qasim ibn Muhammad, Yazid ibn Ibrahim al-Taimi, Malik und eine Gruppe von Gelehrten. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Sa'id ibn al-Musayyab und al-Qasim ibn Muhammad dazu; so wurde von beiden eine ähnliche Auffassung wie die der oben genannten berichtet, aber auch eine Überlieferung, nach der für denjenigen, der sagt: „Auf mir lastet das Gehen zum Hause Gottes“, dies nichts bedeutet, es sei denn, er sagt: „Auf mir lastet ein Gelübde, zum Hause Gottes zu gehen.“ Unsere Ansicht ist, dass der Ausdruck „auf mir“ (ala-yya) eine Verpflichtung gegenüber sich selbst bedeutet. Wenn er also sagt: „Auf mir lastet das Gehen zum Hause Gottes“, so hat er es sich selbst auferlegt, daher ist es für ihn verpflichtend, genau so, als würde er sagen: „Es lastet auf mir ein Gelübde.“ Und Gott, der Erhabene und Allerhöchste, weiß es am besten.

Anmerkungen

(21) In B: „wa-la al-tashriq“. (22) In B: „al-mandhur“. (23) In B: „fa-tuqaddam“. (24) Nicht enthalten in B. (25) Überliefert von al-Baihaqi im Kapitel „Wer ein frommes Gelübde ablegte, zum heiligen Hause Gottes zu gehen“ aus dem Buch der Gelübde, al-Sunan al-Kubra 10/78.

Arabisch (Quelle)

فصل: فإنْ نَذَرَ صومَ الدَّهرِ، لَزِمَه، ولم يَدْخُلْ فى نَذْرِه رمضانُ، ولا أيَّامُ العِيدِ والتَّشْريقِ (٢١). فإنْ أفْطَرَ لِعُذْرٍ أو غيرِه، لم يَقْضِه؛ لأنَّ الزَّمَنَ مُسْتَغْرَقٌ بالصَّومِ المنْذُورِ، ولكنْ تَلْزَمُه كفَّارةٌ لِتَرْكِه. وإِنْ لَزِمَه قَضاءٌ من رمضانَ، أو كفَّارةٌ، قدَّمَه على النَّذْرِ (٢٢)؛ لأنَّه واجبٌ بأصْلِ الشَّرْعِ، فقُدِّمَ (٢٣) على ما أوْجَبَه على نفسِه، كتَقْديمِ حِجَّةِ الإِسْلامِ على المَنْذُورةِ. فإذا لَزِمَتْه كَفَّارةٌ لِتَرْكِه صومَ يومٍ، أو أكثرَ، وكانتْ كفَّارتُه الصِّيامَ، احْتَمَلَ أَنْ لا يجِبَ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ التَّكْفيرُ إِلَّا بتَرْكِ الصومِ المنْذُورِ، وتَرْكُه يُوجِبُ كفَّارة، فيُفْضِى ذلك إلى التَّسَلْسُلِ، وتَرْكِ المنْذُورِ بالكُلِّيَّةِ. ويَحْتَمِلُ أَنْ تجِبَ الكفَّارةُ، ولا تجبُ بفِعْلِها كفَّارةٌ؛ لأنَّ تَرْكَ النَّذْرِ لِعُذْرٍ لا يُوجِبُ كفَّارةً، فلا يُفْضِى إلى التَّسَلْسُلِ.

فصل: وصِيغةُ النَّذْرِ أَنْ يقولَ: للَّهِ علىَّ أَنْ أفعلَ كذا. وإِنْ قال: علىَّ نَذْرُ كذا. لَزِمَه أيضًا؛ لأنَّه صَرَّحَ بلفظِ النَّذْرِ. وإِنْ قال: إِنْ شَفانِى اللَّهُ، فعلىَّ صومُ شهرٍ. كان نَذْرًا. وإِنْ قالَ: للَّه علىَّ المَشْىُ إلى بيتِ اللَّهِ، قال ابنُ عمرَ، فى الرَّجلِ يقولُ: علىَّ المشْىُ إلى الكعبةِ للَّه (٢٤). قال: هذا نَذْرٌ، فَلْيَمْشِ (٢٥). ونحوُه عن القاسمِ بنِ محمدٍ، ويَزِيدَ بنِ إبراهيمَ التَّيْمِىِّ، ومالكٍ، وجماعةٍ من العلماءِ. واختُلِفَ فيه عن سعيدِ بنِ المُسَيَّبِ، والقاسمِ بنِ محمدٍ، فرُوِىَ عنهما مثلُ قولِهم، ورُوِىَ عنهما فى مَن قال: علىَّ المَشْىُ إلى بيتِ اللَّهِ: فليس بشَىْءٍ، إِلَّا أَنْ يقولَ: علىَّ نَذْرُ مَشْى إلى بيتِ اللَّهِ. ولَنا، أَنَّ لفظةَ: "علىَّ" للإيجابِ على نفسِه، فإذا قال: علىَّ المَشْىُ إلى بيتِ اللَّهِ. فقد أوْجَبَه على نفسِه، فلَزِمَه، كما لو قال: هو علىَّ نَذْرٌ. واللَّه سبحانه وتعالى أعلمُ.

Anmerkungen

(٢١) فى ب: "ولا التشريق".(٢٢) فى ب: "المنذور".(٢٣) فى ب: "فتقدم".(٢٤) لم يرد فى: ب.(٢٥) أخرجه البيهقى، فى: باب من نذر تبررا أن يمشى إلى بيت اللَّه الحرام، من كتاب النذور. السنن الكبرى ١٠/ ٧٨.

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