…mit dem Schwert; dann stürzte er, woraufhin er ihn mit weiteren Schwertschlägen verfolgte, bis er ihn tötete. Als Allah dann den Sieg schenkte, kam er mit dem Salab des Getöteten, und die Leute bezeugten ihm, dass er ihn getötet habe. Khalid gab ihm daraufhin einen Teil seines Salab und behielt den Rest ein. Als er nach Medina kam, rief er den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – an, um Hilfe zu suchen. Da rief der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – Khalid zu sich und sagte: „Was hat dich, oh Khalid, davon abgehalten, diesem Mann den Salab seines Getöteten auszuhändigen?“ Er antwortete: „Ich hielt es für zu viel für ihn.“ Er sagte: „Händige es ihm aus.“ Er erwähnte dann den Hadith. Dies überlieferte Abu Dawud (17).
Der vierte Abschnitt: Dass man den Salab nur unter vier Bedingungen beanspruchen kann: Erstens, dass der Getötete zu den Kämpfern gehört, deren Tötung erlaubt ist. Wenn er jedoch eine Frau, einen Minderjährigen, einen gebrechlichen Greis, einen schwachen, verachteten Menschen oder Ähnliche tötet, die nicht kämpfen, so steht ihm der Salab nicht zu. Wir wissen hierüber keinen Widerspruch. Sollte einer dieser Personen jedoch kämpfen, so steht seinem Tötenden der Salab zu, da seine Tötung erlaubt ist. Wer einen Gefangenen tötet, der ihm selbst oder einem anderen gehört, hat keinen Anspruch auf den Salab aus diesem Grund. Zweitens, dass der Getötete wehrhaft (18) und nicht durch Verwundungen kampfunfähig gemacht ist. Ist er durch Verwundungen kampfunfähig, so steht dem Tötenden nichts von seinem Salab zu. Dies sagten auch Makhul, Hariz (19) ibn Uthman und al-Shafi'i; denn Mu'adh ibn Amr ibn al-Jamuh machte Abu Jahl kampfunfähig, und Ibn Mas'ud versetzte ihm den tödlichen Schlag. Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sprach daraufhin den Salab Mu'adh ibn Amr ibn al-Jamuh zu und gab Ibn Mas'ud nichts (20). Wenn einer die Hände und Füße eines Mannes abtrennt und ein anderer ihn tötet, so gehört der Salab demjenigen, der die Körperteile abgetrennt hat, nicht...
(17) In: Kapitel über den Imam, der dem Tötenden den Salab verwehrt, wenn er es für richtig hält, ..., aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/65, 66. Ebenso von Muslim herausgegeben in: Kapitel über die Berechtigung des Tötenden auf den Salab des Getöteten, aus dem Buch des Dschihad und der Siyar. Sahih Muslim 3/1373, 1374. Und von Imam Ahmad im Musnad 6/26. Und von Sa'id ibn Mansur in: Kapitel über den Nafal und den Salab bei Feldzügen und im Dschihad, aus dem Buch des Dschihad. Al-Sunan 2/260, 261. (18) In M: „manfa'ah“ (Nutzen) [anstatt „mana'ah“]. (19) In den Manuskripten: „Jarir“ ist ein Schreibfehler. Er ist Hariz ibn Uthman ibn Jabr al-Rahbi al-Mishraqi, ein zuverlässiger Tabi'i; er wurde im Jahr 80 geboren und verstarb im Jahr 163. Tahdhib al-Tahdhib 2/237-241. (20) Von al-Bukhari herausgegeben in: Kapitel über denjenigen, der die Salab nicht durch das Fünftel (Khums) teilt, aus dem Buch über die Verpflichtung des Khums, und in: Kapitel über die Tötung des Abu Jahl, aus dem Buch der Maghazi. Sahih al-Bukhari 4/112, 5/94, 95. Und von Muslim in: Kapitel über die Berechtigung des Tötenden auf den Salab des Getöteten und in: Kapitel über die Tötung des Abu Jahl, aus dem Buch des Dschihad und der Siyar. Sahih Muslim 3/1372, 1424.