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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 67

Übersetzung · DE

…des Tötenden; denn derjenige, der die Körperteile abtrennte, ist es, der die Muslime vor dessen Übel bewahrt hat. Wenn er jedoch seine Hände oder seine Füße abtrennt und ein anderer ihn tötet (21), so gebührt der Salab (die Beute des Getöteten) nach einer der beiden Ansichten demjenigen, der die Körperteile abgetrennt hat; denn er hat ihn kampfunfähig gemacht, was demjenigen ähnelt, der ihn getötet hat. Die zweite Ansicht besagt, dass sein Salab zur allgemeinen Kriegsbeute gehört; denn wären seine Füße unversehrt, könnte er noch rennen und viel Unheil anrichten, und wären seine Hände unversehrt, könnte er noch mit ihnen kämpfen. Somit hat derjenige, der die Körperteile abgetrennt hat, nicht sein gesamtes Übel abgewehrt, und der Tötende hat keinen Anspruch auf den Salab, da der Getötete durch die Verwundungen kampfunfähig war. Wenn er eine Hand und einen Fuß über Kreuz abtrennt, verhält es sich ebenso. Wenn er eine seiner Hände und einen seiner Füße abtrennt und dann ein anderer ihn tötet, ist sein Salab allgemeine Kriegsbeute. Es ist möglich, dass er dem Tötenden zusteht, da er jemanden getötet hat, dessen Übel die Muslime noch nicht abgewehrt hatten (22). Wenn ein Mann einen anderen umklammert und ein anderer ihn tötet, gebührt der Salab dem Tötenden. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Al-Awza'i sagte: Er gebührt demjenigen, der ihn umklammert hat. Unser Gegenargument ist die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Wer einen Getöteten tötet, für den ist dessen Salab.“ Zudem hat er die Muslime vor dessen Übel bewahrt, weshalb es dem Fall gleicht, als hätte ihn der andere nicht umklammert. Ebenso verhält es sich, wenn der Ungläubige auf einen Mann zuläuft, der ihn bekämpft, und ein anderer von hinten kommt, ihn schlägt und ihn tötet (23); dann gebührt der Salab dem Tötenden, unter Beweis des Vorfalls (24) um den Getöteten von Abu Qatada. Drittens, dass er ihn tötet oder ihn durch Verwundungen kampfunfähig macht, die ihn dem Status eines Getöteten gleichstellen. Ahmad sagte: Der Salab gebührt nur dem Tötenden (25). Wenn er jemanden gefangen nimmt, hat er keinen Anspruch auf seinen Salab, unabhängig davon, ob der Imam ihn tötet oder nicht. Makhul sagte: Der Salab gebührt nur demjenigen, der einen Fremden gefangen nimmt oder ihn tötet. Der Qadi sagte: Wenn er einen Mann gefangen nimmt und der Imam ihn als Strafe tötet, gebührt der Salab demjenigen, der ihn gefangen genommen hat; denn die Gefangennahme ist schwieriger als die Tötung. Wenn er also durch die Tötung einen Anspruch auf seinen Salab hat, so ist dies ein Hinweis auf den Anspruch durch die Gefangennahme. Er sagte: Wenn der Imam ihn am Leben lässt, hat er Anspruch auf sein Lösegeld oder seine Person und seinen Salab, da er die Muslime vor seinem Übel bewahrt hat. Unser Gegenargument ist, dass die Muslime am Tag von Badr Gefangene machten, der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – dann Uqba und al-Nadr ibn al-Harith töten ließ und die übrigen am Leben ließ (26), wobei er denjenigen, die sie gefangen genommen hatten, weder ihre Salab noch ihre Lösegelder gab, und deren Lösegeld als allgemeine Kriegsbeute galt. Zudem hat der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – den Salab nur dem Tötenden zugesprochen, und derjenige, der jemanden gefangen nimmt, ist kein Tötender. Außerdem hat der Imam bei Gefangenen die Wahl, und würde der Salab demjenigen zustehen, der ihn gefangen nimmt, läge die Entscheidung bei ihm und nicht beim Imam.

Anmerkungen

(21) In A: "ein anderer". (22) Im Original: "hat das Übel die Muslime nicht abgewehrt". In M: "hat er die Muslime vor dem Übel bewahrt". (23) Fehlt in: A. (24) In M: "Geschichte". (25) In M: "dem Tötenden". (26) Siehe das Vorherige auf Seite 46.

Arabisch (Quelle)

القاتِلِ؛ لأنَّ القاطعَ هو الذى كفَى المسلمين شَرَّه. وإنْ قطعَ يدَيْه أو رجلَيْهِ، وقتلَهُ الآخرُ (٢١) فالسَّلَبُ للقاطِعِ، فى أحَدِ الوَجْهَيْن؛ لأنَّه عطَّلَه، فأشْبَه الذى قتلَه، والثانى، سَلَبُه فى الغَنِيمَةِ؛ لأنَّه إنْ كانت رِجْلاه سالِمَتَيْنِ، فإنَّه يعْدُو ويُكْثِرُ، وإن كانت يَداهُ سالِمَتَيْن، فإنَّه يُقاتِلُ بهما، فلم يَكْفِ القاطعُ شرَّه كلَّه، ولا يستحقُّ القاتلُ سَلَبَه؛ لأنَّه مُثْخَنٌ بالجراحِ. وإنْ قَطَعَ يدَه ورِجْلَه من خِلافٍ، فكذلك. وإنْ قطعَ إحْدَى يَدَيْه وإحْدَى رجْلَيْه، ثمّ قَتَلَه آخرُ، فسَلَبُه غَنِيمةٌ. ويَحْتَمِلُ أنَّه للقاتِلِ؛ لأنَّه قاتِلٌ لمَنْ لم [يكْتَفِ المسلمون] (٢٢) شرَّه. وإنْ عانَقَ رجلٌ رجُلًا، فقَتَلَه آخرُ، فالسَّلَبُ للقاتِلِ. وبهذا قال الشافِعِىُّ. وقال الأوْزَاعِىُّ: هو للمُعانِقِ. ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ قَتَلَ قَتِيلًا، فَلَهُ سَلَبُهُ". ولأنَّه كفَى المسلمين شَرَّه، فَأشْبَهَ ما لو لم يُعانِقْه الآخَرُ. وكذلك لو كان الكافِرُ مُقْبِلًا على رجلٍ يقاتِلُه، فجاءَ آخرُ من ورائِه، فضرَبَه فقَتَلَه (٢٣)، فسَلَبُه لقاتِلِه، بدليلِ قَضِيَّةِ (٢٤) قتيلِ أبى قتادةَ. الثالث، أنْ يقتُلَه أو يُثْخِنَه بجِرَاحٍ تجعَلُه فى حُكْمِ المقتولِ. قال أحمد: لا يكونُ السَّلَبُ إلَّا لقاتلٍ (٢٥). وإنْ أسرَ رجلًا، لم يسْتَحِقَّ سَلَبَهُ، سواءٌ قتلَه الإِمامُ أو لم يَقْتُلْه. وقال مَكْحولٌ: لا يكونُ السَّلَبُ إلَّا لِمَنْ أسَرَ عِلْجًا أو قتلَه. وقال القاضى: إذا أسرَ رجُلا، فقَتَلَه الإِمامُ صَبْرًا، فسَلَبُه لمَنْ أسَرَه؛ لأنَّ الأسْرَ أصْعَبُ من القتلِ، فإذا اسْتَحقَّ سَلَبَهُ بالقَتْلِ، كان تَنْبِيهًا على اسْتِحْقاقِه بالأَسْرِ. قال: وإن اسْتَبْقَاه الإِمامُ، كان له فداؤُه، أو رقبتُه وسَلَبُه، لأنَّه كفَى المسلمين شَرَّه. ولَنا، أنَّ المُسْلِمين أسَرُوا أسْرَى يومَ بدْرٍ، فقَتلَ النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عُقْبَةَ والنَّضْرَ بن الحارِث، واسْتَبْقَى سائِرَهم (٢٦)، فلم يُعْطِ مَنْ أسَرَهم أسْلابَهم، ولا

Anmerkungen

(٢١) فى أ: "آخر".(٢٢) فى الأصل: "يكتف المسلمين". وفى م: "يكف المسلمين".(٢٣) سقط من: أ.(٢٤) فى م: "قصة".(٢٥) فى م: "للقاتل".(٢٦) انظر ما تقدم، فى صفحة ٤٦.

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