1619 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und der Dschihad ist eine kollektive Pflicht [Fard Kifaya]. Wenn eine Gruppe von Menschen ihn übernimmt, entfällt die Pflicht für die Übrigen.)
Die Bedeutung der kollektiven Pflicht ist, dass alle Menschen sündigen, wenn niemand sie übernimmt, der ausreicht; übernimmt sie jedoch jemand, der ausreicht, so entfällt sie für die übrigen Menschen. Die Ansprache [in der Offenbarung] richtet sich zu Beginn an alle, wie bei der individuellen Pflicht [Fard 'Ayn]. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass die kollektive Pflicht durch das Handeln einiger Menschen entfällt, während die individuelle Pflicht durch das Handeln eines anderen für niemanden entfällt. Der Dschihad gehört nach Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten zu den kollektiven Pflichten. Von Sa'īd ibn al-Musayyab wurde jedoch überliefert, dass er zu den individuellen Pflichten gehöre, aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: „Zieht aus, ob leicht oder schwer, und führt Dschihad mit eurem Vermögen und eurem Leben auf dem Weg Allahs.“ Dann sagte Er: „Wenn ihr nicht auszieht, wird Er euch mit schmerzhafter Strafe bestrafen.“ Sowie Sein Wort, der Erhabene: „Vorgeschrieben ist euch der Kampf.“ Und Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wer stirbt, ohne gekämpft zu haben und ohne sich den Kampf in seiner Seele vorgenommen zu haben, der stirbt auf einem Zweig der Heuchelei.“ Unser Argument ist das Wort Allahs, des Erhabenen: „Nicht gleich sind die Untätigen unter den Gläubigen – außer denjenigen, die eine Schädigung haben – und diejenigen, die Dschihad auf dem Weg Allahs mit ihrem Vermögen und ihrem Leben leisten. Allah hat diejenigen, die Dschihad mit ihrem Vermögen und ihrem Leben leisten, eine Stufe über die Untätigen erhoben. Und jedem hat Allah das Beste versprochen.“ Dies deutet darauf hin, dass
(1) Weggefallen in: A, M. (2) Sure at-Tawba 41. (3) So in den Abschriften. Der folgende Vers geht dem Text voran. (4) Sure at-Tawba 39. (5) Sure al-Baqara 216. (6) Weggefallen in: A, M. Herausgegeben von Abū Dāwūd im Kapitel über die Verabscheuung des Unterlassens des Feldzuges aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abī Dāwūd 2/10. Ebenso herausgegeben von Muslim im Kapitel über den Tadel dessen, der stirbt, ohne gekämpft zu haben und ohne sich den Kampf in seiner Seele vorgenommen zu haben, aus dem Buch der Herrschaft (al-Imāra). Sahīḥ Muslim 3/1517. Und von an-Nasāʾī im Kapitel über die Strenge bei der Unterlassung des Dschihad aus dem Buch des Dschihad. al-Mudschtabā 6/7, 8. Und von Imam Aḥmad im Musnad 2/374. (7) Sure an-Nisāʾ 95.