verfünfteln den Salab, und der Salab des al-Bara' hat nun einen erheblichen Wert erreicht, und ich werde ihn verfünfteln." Dies war der erste Salab, der im Islam verfünftelt wurde. Dies überlieferte Sa'id in den "Sunan" (36). Darin steht, dass der Salab von al-Bara' dreißigtausend erreichte. Unser Argument ist das, was 'Awf ibn Malik und Khalid ibn al-Walid überlieferten, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – bezüglich [des Salab] (37) für den Tötenden entschied und den Salab nicht verfünftelte. Dies überlieferte Abu Dawud (38). Die Allgemeingültigkeit der Überlieferungen, die wir erwähnten, sowie die Nachricht von 'Umar sind ein Beweis für uns, denn er sagte: "Wir pflegten den Salab nicht zu verfünfteln." Und die Aussage des Überlieferers: "Es war der erste Salab, der im Islam verfünftelt wurde", bedeutet, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sowie Abu Bakr und 'Umar während eines Teils ihres Kalifats keinen Salab verfünftelten, und diesem Beispiel zu folgen, ist vorzuziehen. Al-Juzjani sagte: Ich glaube nicht, dass es für jemanden zulässig ist, in einer Angelegenheit, in der etwas vom Gesandten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – überliefert ist, etwas anderes zu tun, als ihm zu folgen, und es gibt keinen Beweis in der Aussage von irgendjemandem neben der Aussage des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –. Was wir erwähnten, ist geeignet, um die Allgemeingültigkeit des Verses einzuschränken. Wenn dies feststeht, so ist der Salab ein Teil der ursprünglichen Kriegsbeute. Malik sagte: Er wird vom Fünftel des Fünftels angerechnet (39). Unser Argument ist, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – entschied, dass der Salab dem Tötenden absolut zusteht, und es wurde nicht überliefert, dass er ihn jemals vom Fünftel des Fünftels abgezogen hätte (40); auch deshalb, weil er, wenn er ihn vom Fünftel des Fünftels abgezogen hätte, den Wert und das Maß hätte bestimmen müssen, was jedoch nicht überliefert wurde. Zudem ist der Grund für den Salab nicht auf das Ermessen des Imams angewiesen, daher gehört er nicht zum Fünftel des Fünftels, wie der Anteil des Reiters und des Fußsoldaten.
Sechstes Kapitel: Der Tötende hat Anspruch auf den Salab, egal ob der Imam dies ausspricht oder nicht. Dies vertraten al-Awza'i, al-Layth, al-Shafi'i, Ishaq, Abu 'Ubayd und Abu Thawr. Abu Hanifa und al-Thawri sagten: Er hat keinen Anspruch darauf, es sei denn, der Imam hat es ihm zur Bedingung gemacht (41). Malik sagte: Er hat keinen Anspruch darauf, es sei denn,
(36) Seine Überlieferungskette (Takhrij) wurde bereits auf Seite 38 genannt. (37) In M: "mit dem Salab". (38) Im Kapitel: Über den Salab, der verfünftelt wird, aus dem Buch des Jihad. Sunan Abi Dawud 2/66. Ebenso hervorgebracht von Imam Ahmad in "al-Musnad" 4/90, 6/26. (39) In den Abschriften: "denn". (40) Fehlt in: M. (41) In al-Asl: "yashratuhu" (er legt es ihm als Bedingung fest).
نُخَمِّسُ السَّلَبَ، وإنَّ سلَبَ الْبَراءِ قد بَلَغ مالًا، وأنا خَامِسُه. فكان أوَّلُ سَلَبٍ خُمِّسَ فى الإسلامِ سَلَبَ الْبَراءِ. روَاه سَعِيدٌ فى "السُّنَنِ" (٣٦). وفيها أنَّ سلَبَ الْبَراءِ بلغَ ثلاثين ألفًا. ولَنا، ما رَوَى عَوْفُ بن مالِك، وخالِدُ بن الوليدِ، أنَّ رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قضَى [فى السَّلَبِ] (٣٧) للقاتِلِ، ولم يُخمِّسِ السَّلَبَ. روَاه أبو داودَ (٣٨). وعُمومُ الأخبارِ التى ذكرْناها، وخبرُ عمرَ حُجَّةٌ لنا، فإنَّه قال: إنَّا كُنَّا لا نُخَمِّسُ السَّلَبَ. وقولُ الرَّاوِى: كان أوَّل سَلَبٍ خُمِّسَ فى الإِسلامِ. يَعْنِى أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- وأبا بكرٍ وعمرَ صَدْرًا من خلافتِه، لم يُخَمِّسُوا سَلَبًا، واتِّباعُ ذلك أوْلَى. قال الجُوزَجانِىُّ: لا أظُنُّه يجوزُ لأحَدٍ فى شىءٍ سَبَق فيه من الرَّسول -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- شىءٌ إلَّا اتِّباعُه، ولاحُجَّةَ فى قولِ أحدٍ مع قولِ رسولِ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-. وما ذكرْناه يصلُحُ أنْ يُخَصَّصَ به عُمومُ الآيةِ. وإذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ السَّلَبَ من أصلِ الغنيمَةِ. وقال مالِكٌ: يُحْتَسَبُ مِن (٣٩) خُمْسِ الخُمْسِ. ولَنا، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قَضَى بالسَّلَبِ للقاتِلِ مُطْلَقًا، ولم يُنْقَلْ عنه أنَّه احْتَسبَ به من خُمْسٍ الخُمْسِ (٤٠)، ولأنَّه لو احْتَسَبَ به من خُمْسِ الخُمْسِ، احْتِيجَ إلى معرفةِ قِيمَتِه وقَدْرِه، ولم يُنْقَلْ ذلك، ولأنَّ سَبَبَه لا يفْتَقِرُ إلى اجْتهادِ الإِمامِ، فلم يكُنْ من خُمْسِ الخُمْسِ، كسَهْمِ الفارِسِ والرَّاجلِ.
الفصل السادس: أنَّ القاتلَ يسْتَحِقُّ السَّلَبَ، قال ذلك الإِمامُ أو لم يقُلْ. وبه قال الأوْزَاعىُّ، واللَّيْثُ، والشافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأبو عُبَيْدٍ، وأبو ثَوْرٍ، وقال أبو حنيفةَ، والثَّوْرِىُّ: لا يسْتِحقُّه إلَّا أنْ يشْترِطَه (٤١) الإِمامُ له. وقال مالِكٌ: لا يسْتَحِقُّه، إلَّا أنْ
(٣٦) تقدم تخريجه، فى صفحة ٣٨.(٣٧) فى م: "بالسلب".(٣٨) فى: باب فى السلب يُخمس، من كتاب الجهاد. سنن أبى داود ٢/ ٦٦.كما أخرجه الإمام أحمد، فى: المسند ٤/ ٩٠، ٦/ ٢٦.(٣٩) فى النسخ: "فإن".(٤٠) سقط من: م.(٤١) فى الأصل: "يشرطه".