Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1640 - Rechtsfrage: Er sagte: (Das Reittier und dessen Ausrüstung gelten als Teil der Beute (salab), wenn der Feind während des Reitens getötet wurde; ebenso die Waffen und Kleidung, die er bei sich trug, ungeachtet der Menge. Wenn er Geld bei sich hatte, zählt dies nicht zur Beute. Es wurde von Abu Abd Allah, möge Allah ihm gnädig sein, eine weitere Überlieferung berichtet, dass das Reittier nicht zur Beute gehört.) · ShamelaTranslate