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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 721640 - Rechtsfrage: Er sagte: (Das Reittier und dessen Ausrüstung gelten als Teil der Beute (salab), wenn der Feind während des Reitens getötet wurde; ebenso die Waffen und Kleidung, die er bei sich trug, ungeachtet der Menge. Wenn er Geld bei sich hatte, zählt dies nicht zur Beute. Es wurde von Abu Abd Allah, möge Allah ihm gnädig sein, eine weitere Überlieferung berichtet, dass das Reittier nicht zur Beute gehört.)

Übersetzung · DE

Und weil der Salab (die Kriegsbeute vom Getöteten) aus der Beute ohne Schätzung des Imams und dessen Ijtihad (juristischer Urteilsfindung) genommen wird, bedarf es keines Vorbehalts seitens des Imams, wie es beim (allgemeinen) Anteil (Sahm) der Fall ist. Wenn dies feststeht, so sagte Ahmad: "Es gefällt mir nicht, dass er den Salab nimmt, außer mit der Erlaubnis des Imams." Dies ist auch die Ansicht von al-Awza'i. Ibn al-Mundhir und al-Shafi'i sagten: "Er darf ihn auch ohne Erlaubnis nehmen, denn er hat ihn durch die Zuweisung des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – hierzu verdient, und er ist sich nicht sicher, ob er ihn bekommt, falls er ihn ihm vorlegt." Die Argumentation für Ahmads Aussage ist, dass es sich um eine Handlung handelt, die auf Ijtihad beruht, weshalb sein Befehl dazu nur mit der Erlaubnis des Imams vollzogen werden kann, wie bei der Entnahme seines (allgemeinen) Anteils (48). Es ist möglich, dass diese Aussage von Ahmad im Sinne einer Empfehlung (Istihbab) zu verstehen ist, um sich aus dem Meinungsstreit herauszuhalten, und nicht im Sinne einer Verpflichtung (Wajib). Nach dieser Auffassung lässt er, wenn er ihn ohne Erlaubnis nimmt, zwar den Vorzug (Fadila) aus, doch steht ihm das zu, was er genommen hat.

1640 – Frage: Er sagte: (Das Reittier und das darauf befindliche Gerät gehören zum Salab, wenn er getötet wird, während er darauf sitzt. Ebenso das, was er an Waffen und Kleidung trägt, selbst wenn es viel ist. Wenn er jedoch Vermögen bei sich hat, so gehört dies nicht zum Salab. Es wurde von Abu 'Abd Allah – Allah erbarme sich seiner – eine andere Überlieferung berichtet, dass das Reittier nicht zum Salab gehört.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Salab das ist, was der Getötete am Körper trug: Kleidung, Turban, Kopfbedeckung (Qalansuwa), Gürtel, Panzer, Halsschutz, Helm, Diadem, Armbänder, Ra'n (1), Stiefel, einschließlich des darauf befindlichen Schmucks und Ähnlichem; denn das, was man unter Salab versteht, ist Kleidung. Dasselbe gilt für Waffen wie das Schwert, den Speer, das Messer, den Latt (2) und Ähnliches, da er sie in seinem Kampf zur Hilfe nimmt; sie sind also noch eher zum Mitnehmen geeignet als Kleidung. Ebenso verhält es sich mit dem Reittier, da er es zur Hilfe nimmt; es ist also wie eine Waffe, sogar noch wirkungsvoller, weshalb er dadurch Anspruch auf eine Erhöhung der Anteile erlangt, im Gegensatz zur bloßen Waffe. Was jedoch das Vermögen betrifft, das er in seinen Taschen oder seinem Beutel bei sich hat, so ist dies kein Salab; denn es gehört nicht zum Bekleideten und ist nichts, was er im Krieg zur Hilfe nimmt. Ebenso gehören sein Reisegepäck, sein Hausrat und das Vermögen, das er nicht unmittelbar bei sich trägt, nicht zu seinem Salab. Dies vertraten auch al-Awza'i, Makhul und al-Shafi'i, wobei al-Shafi'i ergänzte: Was man im Krieg nicht benötigt, wie das Diadem,

Anmerkungen

(48) In M: "bi-akhdh" (durch das Nehmen). (49) Fehlt in: M. (1) Der Ra'n ist wie ein Stiefel (Khuff), jedoch ohne Fußteil, und er ist länger als ein Stiefel. (2) Al-Latt: Alles, womit man etwas beschmiert bzw. was als eine Art Waffe oder Schlaginstrument verwendet wird.

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