ebenso wie im Hadith von Shabr ibn 'Alqama, dass er sein Pferd nahm (11). Ahmad sagte diesbezüglich ebenfalls: Es ist darin enthalten. Und weil das Pferd im Kampf zur Hilfe genommen wird, ähnelt es der Waffe. Was sie (die Gegenseite) als Gegenargument vorbrachten, wird durch den Speer, den Bogen und den Latt entkräftet, da diese zum Salab gehören, obwohl sie keine Kleidung sind. Wenn dies feststeht, dann gehören das Reittier und das, was sich darauf befindet – wie Sattel, Zügel, Schutzdecke (13) und Schmuck, falls vorhanden, sowie die gesamte Ausrüstung – zum Salab, da es Zubehör ist, das im Kampf genutzt wird. Dies gilt nur, wenn er auf dem Reittier saß. Befand es sich jedoch in seiner Unterkunft, bei jemand anderem oder war es entlaufen, so gehört es nicht zum Salab, wie auch die Waffe, die er nicht bei sich trägt. Wenn er jedoch darauf saß und er ihn vom Tier herunterstieß oder ihn darauf verletzte und ihn dann nach dem Absteigen tötete, so gehört es zum Salab. So lautet auch die Aussage von al-Awza'i. Wenn er es nur am Zügel hielt, ohne darauf zu reiten, so gibt es von Ahmad dazu zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass es zum Salab gehört; dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i, da er in der Lage war, damit zu kämpfen, weshalb es seinem Schwert oder seiner Lanze in seiner Hand gleicht. Die zweite besagt, dass es nicht zum Salab gehört; dies ist das Offensichtliche aus den Worten von al-Khiraqi und die Wahl von al-Khallal, da er nicht darauf ritt, weshalb es dem gleicht, als wäre es bei seinem Diener gewesen. Wenn er auf einem Pferd saß und in seiner Hand ein zweites (geführtes) Pferd hatte, so gehört das geführte Pferd nicht zum Salab, da es ihm nicht möglich war, auf beiden gleichzeitig zu reiten.
Kapitel: Der Anspruch auf Tötung wird nur durch Beweise (Bayyina) anerkannt. Al-Awza'i sagte: "Der Salab wird ihm zugesprochen, wenn er sagt: 'Ich habe ihn getötet', und er wird nicht nach einem Beweis gefragt, da der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – die Aussage von Abu Qatada akzeptierte (14)." Unser Argument ist die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: "Wer einen Getöteten tötet und dafür einen Beweis hat, dem steht sein Salab zu." Dies ist übereinstimmend anerkannt (14). Was Abu Qatada betrifft, so hat sein Gegner dies für ihn bestätigt, womit seine Bestätigung ausreichte. Ahmad sagte: "Es wird nur durch zwei Zeugen anerkannt." Eine Gruppe der Hadith-Gelehrten sagte: "Es wird durch einen Zeugen und einen Eid anerkannt, da es sich um einen Anspruch auf Vermögen handelt." Es ist möglich, dass ein Zeuge auch ohne Eid akzeptiert wird, da der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – die Aussage dessen akzeptierte, der für Abu Qatada ohne Eid zeugte. Die Begründung für die erste Ansicht ist, dass...
(11) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf S. 38. (12) Fehlt in: M. (13) Tajfif des Pferdes: Ihm das Tijfaf anlegen; dies ist ein Rüstungsteil, das dem Pferd angelegt wird. (14) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf S. 63.
ابن عَلْقَمَةَ، أنَّه أخَذَ فرَسَه (١١). كذلك قال أحمدُ: هو فيه. ولأنَّ الفرَسَ يُسْتعانُ بها فى الحَرْبِ، فأشْبَهتِ السِّلاحَ، وما ذكَرُوه يبْطُلُ بالرُّمْحِ والقَوْسِ واللَّتِّ، فإنَّها من السَّلَبِ وليستْ (١٢) مَلْبُوسةً. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ الدَّابَّةَ وما عليها؛ من سَرْجِها، ولِجَامِها، وتَجْفِيفِها (١٣)، وحِلْيَةٍ إنْ كانت عليها، وجميعِ آلَتِها من السَّلَبِ؛ لأَنَّه تابعٌ لها، ويُسْتَعانُ به فى الحَرْبِ، وإنَّما يكونُ من السَّلَبِ إذا كانَ راكبًا عليها، فإن كانتْ فى منزلِهِ، أو مع غيرِه، أو مُنْفَلِتَةً، لم يكُنْ من السَّلَبِ، كالسِّلاحِ الذى ليس معه. وإن كان راكبًا عليها، فصرَعَه عنها، أو أشْعَرَه عليها، ثم قتلَه بعد نُزولِه عنها، فهى من السَّلَبِ. وهكذا قولُ الأوْزَاعِىِّ. وإنْ كان مُمْسِكًا بعِنَانِها، غيرَ راكِبٍ عليها، فعَنْ أحمد فيها روايتان؛ إحْداهُما، هى (١٢) من السَّلَبِ. وهو قولُ الشافِعِىِّ؛ لأنَّه مُتَمَكِّنٌ من القِتالِ عليها، فأشْبَهتْ سَيْفَه أو رُمْحَه فى يدِه. والثانيةُ، ليست من السَّلَبِ. وهو ظاهرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ، واخْتيارُ الخَلَّالِ؛ لأنَّه ليس براكبٍ عليها، فأشْبَهَ ما لو كانتْ مع غُلامِه. وإنْ كان على فَرَسٍ، وفى يَدِه جَنِيبَةٌ، لم تكُنِ الجَنِيبةُ من السَّلَبِ، لأنَّه لا يُمْكِنُه رُكوبُهما معًا.
فصل: ولا تُقْبَلُ دَعْوَى القتلِ إلَّا ببَيِّنَةٍ. وقال الأوْزَاعِىُّ: يُعْطَى السَّلَبَ إذا قال: أنا قَتَلْتُه. ولا يُسْأَلُ بَيِّنَةً؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قَبِلَ قوْلَ أبى قتادَةَ (١٤). ولَنا، قولُ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ قَتَلَ قَتِيلًا، لَهُ عَلَيْهِ بَيِّنَةٌ، فَلَهُ سَلَبُهُ". مُتَّفَقٌ عليه (١٤) وأمَّا أبو قتادَةَ، فإنَّ خَصْمَه أقرَّ له، فاكْتَفَى بإقْرارِه. قال أحمد: ولا يُقْبَلُ إلَّا شاهدان. وقالت طائِفَةٌ من أهلِ الحديثِ: يُقْبَلُ شاهدٌ ويَمينٌ؛ لأنَّها دعْوَى فى المالِ. ويَحْتَمِلُ أنْ يُقْبَلَ شاهدٌ بغيرِ يَمِينٍ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قبِلَ قولَ الذى شهِدَ لأبى قتادَةَ من غيرِ يَمِينٍ. ووَجْهُ الأوَّلِ، أنَّ
(١١) تقدم تخريجه، فى صفحة ٣٨.(١٢) سقط من: م.(١٣) جفف الفرس: ألبسه التِّجْفاف، وهى آلة للحرب يُلبسها الفرس.(١٤) تقدم تخريجه، فى صفحة ٦٣.