dass wir sie heute erobern würden, und wir begannen vor und zurück zu gehen. Da blieb einer unserer Sklaven (6) zurück, sprach mit ihnen und sie sprachen mit ihm; er schrieb ihnen die Schutzgewährung (Aman) auf ein Blatt, befestigte es an einem Pfeil und schoss ihn zu ihnen hinüber. Sie nahmen ihn entgegen und kamen heraus. Darüber schrieb man an 'Umar ibn al-Khattab, der daraufhin sagte: "Der muslimische Sklave ist ein Mann unter den Muslimen, seine Schutzpflicht (Dhimma) ist ihre Schutzpflicht." Dies wurde von Sa'id überliefert (7). Zudem ist er ein muslimischer, rechtsfähiger Mensch, daher ist seine Schutzgewährung gültig, wie die eines Freien. Der von ihnen erwähnte Vorwurf der Parteilichkeit entfällt, wenn ihm die Erlaubnis zum Kampf erteilt wurde, denn dann ist seine Schutzgewährung gültig; ebenso bei der Frau, denn ihre Schutzgewährung ist nach der Ansicht aller (Gelehrten) gültig. 'A'ischa sagte: "Wenn eine Frau den Muslimen Schutz gewährt (9), so ist dies zulässig." Von Umm Hani' wird überliefert, dass sie sagte: "O Gesandter Allahs, ich habe meine Schutzbefohlenen (Ahma'i) geschützt und sie eingeschlossen, doch mein Bruder wollte sie töten." Da sagte der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – zu ihr: "Wir haben gewährt, wem du Schutz gewährt hast, o Umm Hani'; wahrlich, die Geringsten unter den Muslimen gewähren Schutz." Beide Berichte wurden von Sa'id überliefert (10). Auch Zaynab, die Tochter des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, gewährte Abu al-'As ibn al-Rabi' Schutz, was der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – billigte (11).
(6) Fehlt in: al-Asl. (7) In: Kapitel über das, was bezüglich der Schutzgewährung durch einen Sklaven überliefert wurde, aus dem Buch des Dschihad. Al-Sunan 2/233. Ebenso von 'Abd al-Razzaq überliefert, in: Kapitel über den Nachbarschutz (Jiwar) und den Nachbarschutz durch Sklaven und Frauen, aus dem Buch des Dschihad. Al-Musannaf 5/222, 223. Und von Ibn Abi Schayba, in: Kapitel über die Schutzgewährung durch Frauen und Sklaven, aus dem Buch des Dschihad. Al-Musannaf 12/453, 454. (8) In M: "fa-innaha". (9) In al-Asl und A: "der Gläubigen". (10) In: Kapitel über die Frau, die für eine Gruppe Schutz gewährt, aus dem Buch des Dschihad. Al-Sunan 2/234. Ebenso überlieferte den ersten Bericht al-Bayhaqi, in: Kapitel über die Schutzgewährung durch Frauen, aus dem Buch des Siyar (Völkerrecht). Al-Sunan al-Kubra 9/95. Und 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel über den Nachbarschutz und den Nachbarschutz durch Sklaven und Frauen, aus dem Buch des Dschihad. Al-Musannaf 5/223. Den zweiten Bericht überlieferten al-Bukhari, in: Kapitel über das Gebet in einem einzigen Gewand (in dem man eingehüllt ist), aus dem Buch des Gebets; in: Kapitel über die Schutzgewährung durch Frauen und deren Nachbarschutz, aus dem Buch der Dschizya; und in: Kapitel über das, was bezüglich (der Aussage) "sie meinten" überliefert wurde, aus dem Buch der Etikette (Adab). Sahih al-Bukhari 1/100, 4/122, 8/46. Muslim, in: Kapitel über die Empfehlung des Duha-Gebets, aus dem Buch der Reisenden-Gebete und deren Verkürzung. Sahih Muslim 1/498. Abu Dawud, in: Kapitel über die Schutzgewährung durch Frauen, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/77. Al-Darimi, in: Kapitel über das Duha-Gebet, aus dem Buch des Gebets; und in: Kapitel über das, dass die Geringsten unter den Muslimen Schutz gewähren, aus dem Buch der Siyar. Sunan al-Darimi 1/339, 2/234. Imam Malik, in: Kapitel über das Duha-Gebet, aus dem Buch der Gebetsverkürzung auf Reisen. Al-Muwatta' 1/152. Imam Ahmad, in: al-Musnad 6/341, 343. (11) Überliefert von al-Bayhaqi, in: Kapitel über die Schutzgewährung durch Frauen, aus dem Buch der Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/95. Und 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel über den Nachbarschutz und den Nachbarschutz durch Sklaven und Frauen, aus dem Buch des Dschihad. Al-Musannaf 5/224, 225. Siehe auch, was auf S. 45 voranging.