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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 77Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Die Schutzgewährung (Aman) eines Gefangenen ist gültig, wenn er sie ungezwungen vollzieht; dies aufgrund seiner Einbeziehung in die Allgemeinheit der Überlieferungen sowie deshalb, weil er ein rechtsfähiger, frei handelnder Muslim ist, was ihn dem Nicht-Gefangenen gleichstellt. Dasselbe gilt für die Schutzgewährung eines Lohnarbeiters oder Kaufmanns im Gebiet des Krieges (Dar al-Harb). Dies vertrat auch al-Schafi'i. Al-Thawri hingegen sagte: Die Schutzgewährung keines von ihnen ist gültig. Wir stützen uns auf die Allgemeinheit der Überlieferung und den Analogieschluss (Qiyas) auf andere Personen.

Was den urteilsfähigen Minderjährigen (Mumayyiz) betrifft, so sagte Ibn Hamid: Es gibt dazu zwei Überlieferungen. Die erste besagt, seine Schutzgewährung sei nicht gültig. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und al-Schafi'i, da er nicht rechtsverpflichtet ist und durch seine Aussage keine rechtliche Bindung entsteht; sie ist daher für andere nicht verpflichtend, wie beim Geisteskranken. Die zweite Überlieferung besagt, dass sie gültig ist. Dies ist die Ansicht von Malik. Abu Bakr sagte: Seine Schutzgewährung ist nach einer einzigen Überlieferung gültig. Er interpretierte die Überlieferung des Verbots auf den nicht urteilsfähigen Minderjährigen und argumentierte mit der Allgemeinheit der Überlieferung sowie damit, dass er ein urteilsfähiger Muslim sei, weshalb seine Schutzgewährung gültig sei, genau wie die eines Volljährigen. Er unterschied ihn vom Geisteskranken, da dieser überhaupt keine (bedeutende) Rede führt.

Abschnitt: Die Schutzgewährung durch einen Ungläubigen ist nicht gültig, selbst wenn es sich um einen Dhimmi (Schutzbefohlenen) handelt, denn der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: "Die Schutzpflicht (Dhimma) der Muslime ist eine Einheit, die der Geringste unter ihnen durch sein Handeln erfüllt." Er hat die Schutzpflicht also den Muslimen übertragen, weshalb sie anderen nicht zuteilwird. Zudem ist er hinsichtlich des Islam und seiner Anhänger verdächtig, weshalb er dem Kriegführenden (Harbi) gleicht. Die Schutzgewährung eines Geisteskranken oder Kindes ist nicht gültig, da ihre Rede als nicht maßgeblich gilt und daraus kein Urteil begründet werden kann. Ebenso ist die Schutzgewährung eines Geisteszustands-Beraubten – sei es durch Schlaf, Trunkenheit oder Ohnmacht – nicht gültig; dies aus demselben Grund und weil er das Wohl vom Gegenteil nicht zu unterscheiden vermag, was ihn dem Geisteskranken gleichstellt. Sie ist auch nicht gültig, wenn sie von einem Gezwungenen ausgeht, da es sich um eine Äußerung handelt, zu der er zu Unrecht gezwungen wurde, weshalb sie ungültig ist, wie ein Geständnis (Iqrar).

Abschnitt: Die Schutzgewährung des Imams für alle Ungläubigen oder einzelne von ihnen ist gültig, da seine Befugnis (Wilaya) sich allgemein auf die Muslime erstreckt. Die Schutzgewährung eines Feldherrn (Amir) ist gültig für diejenigen unter den Polytheisten, die ihm direkt gegenüberstehen. In Bezug auf andere ist er jedoch wie einer der gewöhnlichen Muslime, da sich seine Befugnis nur auf den Kampf gegen jene und nicht gegen andere bezieht. Die Schutzgewährung durch einzelne Muslime ist für eine einzelne Person, zehn Personen, eine kleine Karawane oder eine kleine Festung gültig; denn 'Umar, Allah habe Wohlgefallen an ihm, billigte die Schutzgewährung eines Sklaven für die Leute der Festung, deren Hadith wir erwähnten. Sie ist jedoch nicht gültig für die Bewohner einer Stadt, eines Distrikts oder einer großen Menschenmenge, da dies zur Lahmlegung des Dschihad und zur eigenmächtigen Anmaßung gegenüber dem Imam führen würde.

Abschnitt: Die Schutzgewährung des Imams für einen Gefangenen nach dessen Gefangennahme ist gültig; denn als 'Umar [ibn al-Khattab] (12), Allah habe Wohlgefallen an ihm, der gefangene al-Hurmuzan gebracht wurde, sagte er: "Keine Sorge um dich", dann...

Anmerkungen

(12) Fehlt in: A, M.

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