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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 79Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn ein Muslim mit einem Polytheisten (Mushrik) kommt, der behauptet, er habe ihn gefangen genommen, während der Ungläubige behauptet, er habe ihm Schutz gewährt, so gibt es hierzu drei Überlieferungen: Die erste besagt, dass die Aussage des Muslims zählt, da die ursprüngliche Annahme auf seiner Seite ist, denn die grundsätzliche Rechtslage ist die Zulässigkeit des Blutes eines Kriegführenden (Harbi) und das Fehlen eines Schutzes. Die zweite besagt, dass die Aussage des Gefangenen zählt, da es möglich ist, dass er die Wahrheit sagt und damit sein Blut bewahrt, womit dies einen Zweifel (Shubha) darstellt, der seine Tötung verhindert. Dies ist die Wahl von Abu Bakr. Die dritte besagt, dass auf die Aussage dessen zurückgegriffen wird, dessen äußerer Zustand auf seine Wahrhaftigkeit hindeutet; ist der Ungläubige also stark und trägt seine Waffe, so ist das Äußere, dass er die Wahrheit sagt, ist er jedoch schwach und seiner Waffe beraubt, so ist das Äußere, dass er lügt, und seiner Aussage wird keine Beachtung geschenkt. Die Gefährten al-Schafi'is sagten: Seine Aussage wird nicht akzeptiert, selbst wenn der Muslim sie bestätigt, da er nicht die Befugnis hat, ihm Schutz zu gewähren, weshalb sein Eingeständnis hierzu nicht akzeptiert wird. Wir aber sagen: Er ist ein Ungläubiger, dessen Gefangennahme nicht zweifelsfrei feststeht und dem niemand widerspricht, weshalb seine Aussage über den Schutz akzeptiert wird, genau wie bei einem Gesandten (Rasul).

Abschnitt: Wer Schutz begehrt, um das Wort Allahs zu hören und die Gesetze des Islam kennenzulernen, dem muss dieser gewährt werden, und danach muss er zu seinem sicheren Ort zurückgebracht werden. Uns ist hierüber keine Meinungsverschiedenheit bekannt. Dies sagten auch Qatada, Makhul, al-Awza'i und al-Schafi'i. 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz schrieb diesbezüglich an die Menschen. Dies beruht auf dem Wort Allahs des Erhabenen: "Und wenn einer der Götzendiener bei dir Schutz sucht, dann gewähre ihm Schutz, damit er das Wort Allahs hört; hierauf lass ihn seinen sicheren Ort erreichen" (20). Al-Awza'i sagte: Dies gilt bis zum Tag der Auferstehung. Es ist zulässig, einen Schutzvertrag für Gesandte und Schutzsuchende zu schließen, da der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – den Gesandten der Polytheisten Schutz zu gewähren pflegte. Als die beiden Gesandten von Musaylima zu ihm kamen, sagte er: "Wäre es nicht so, dass Gesandte nicht getötet werden, hätte ich euch beide getötet" (21). Zudem gebietet es die Notwendigkeit, denn wenn wir ihre Gesandten töten würden, würden sie unsere Gesandten töten, wodurch der Nutzen der Korrespondenz verloren ginge. Es ist zulässig, einen Schutzvertrag mit jedem von ihnen absolut oder zeitlich begrenzt zu schließen, egal ob lang oder kurz, anders als beim Waffenstillstand (Hudna), denn dieser ist nur begrenzt zulässig, da in seiner unbegrenzten Zulässigkeit ein Verzicht auf den Dschihad läge, was hier nicht der Fall ist. Der Qadi sagte: Es ist zulässig, dass sie während der Dauer des Waffenstillstands ohne Dschizya verweilen. Abu Bakr sagte: Dies ist die offensichtliche Ansicht von Ahmad, denn es wurde ihm gesagt: Al-Awza'i sagte: Der Polytheist darf nicht im Haus des Islam (Dar al-Islam) gelassen werden, es sei denn, er nimmt den Islam an oder entrichtet die Steuer. Daraufhin sagte Ahmad: Wenn du ihm Schutz gewährt hast, dann bleibt er gemäß dem, was du ihm an Schutz gewährt hast (22). Das Offensichtliche hierbei ist, dass er der Ansicht von al-Awza'i widersprach. Abu al-Khattab sagte: Meiner Meinung nach ist es [nicht zulässig, dass] er ein Jahr ohne Dschizya bleibt. Dies ist die Ansicht von al-Awza'i und al-Schafi'i, aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: "bis sie den Tribut aus der Hand entrichten, während sie gedemütigt sind" (24). Die Argumentation für die erste Ansicht ist, dass dies ein Ungläubiger ist, dem der Aufenthalt im Haus des Islam ohne Verpflichtung zur Dschizya erlaubt wurde, weshalb ihm keine Dschizya auferlegt wird, wie Frauen und Kindern. Wenn ein Gesandter zudem jemand wäre, von dem keine Dschizya genommen werden darf, dann sind für ihn ein Jahr und eine kürzere Zeit gleich, da die Dschizya in beiden Zeiträumen nicht von ihm verlangt wird. Wenn ihm also der Aufenthalt in einem der beiden Zeiträume gestattet ist, ist er es auch im anderen, in Analogie dazu. Und Sein Wort "bis sie den Tribut entrichten" bedeutet, dass sie sich dazu verpflichten, und Er meinte nicht das tatsächliche Übergeben. Dies ist durch Konsens davon ausgenommen, denn es ist ihm gestattet (25), ohne Verpflichtung dazu zu verweilen. Zudem wurde der Vers durch die Zeiträume unter einem Jahr spezifiziert, also ziehen wir einen Analogieschluss auf den spezifizierten Fall.

Abschnitt: Wenn ein Kriegführender mit einem Schutzvertrag in das Haus des Islam eintritt und sein Vermögen einem Muslim oder einem Dhimmi anvertraut oder es ihnen leiht und dann in das Haus des Krieges zurückkehrt, so prüfen wir dies: Tritt er als Kaufmann, als Gesandter, als Reisender oder für ein Bedürfnis ein, das er erfüllt, um dann in das Haus des Islam zurückzukehren, so behält er seinen Schutz für sich selbst und sein Vermögen; denn er verlässt damit nicht die Absicht des Aufenthalts im Haus des Islam, womit er dem Dhimmi gleicht, wenn dieser aus diesem Grund eintritt. Tritt er jedoch als dauerhaft Ansässiger ein, so erlischt der Schutz für ihn selbst, bleibt aber für sein Vermögen bestehen, denn mit seinem Eintritt in das Haus des Islam mit Schutz wurde der Schutz für sein Vermögen festgeschrieben, das er bei sich hat. Wenn er also für seine Person durch das Betreten des Hauses des Krieges erlischt, bleibt er für sein Vermögen, da das Erlöschen auf ihn persönlich beschränkt ist, und somit ist auch das Erlöschen beschränkt (26). Wenn gesagt wird (27): Der Schutz für sein Vermögen wird doch nur als Folge (Tabi') festgeschrieben, und wenn er für das Hauptsächliche (Matbu') erlischt, so erlischt er auch für das Folgehafte, so sagen wir: Vielmehr wird der Schutz für ihn aufgrund eines Sinns festgeschrieben, der in ihm enthalten ist, nämlich das Einbringen mit sich, und dies erfordert die Festschreibung des Schutzes dafür. Auch wenn er für ihn selbst nicht feststeht, zeigt dies der Beweis dafür, dass wenn er es mit einem Teilhaber oder Bevollmächtigten schickt, der Schutz dafür feststeht (29), auch wenn er für ihn selbst nicht feststeht (30).

Anmerkungen

(20) Sure al-Tawba 6. (21) Seine Einordnung wurde bereits erwähnt in: 12/271. (22) Im Original: "amana" (er gewährte Schutz).

Arabisch (Quelle)

فصل: إذا جاءَ المسلمُ بمُشْرِكٍ ادَّعَى أنَّه أسَرَه، وادَّعَى الكافِرُ أنَّه أمَّنَهُ، ففيها ثلاثُ رواياتٍ؛ إحْداهُن، القولُ قولُ المسلِمِ؛ لأنَّ الأصْلَ معه، فإنَّ الأصلَ إباحَةُ دَمِ الحَرْبِىِّ، وعَدَمُ الأمانِ. والثانيةُ، القولُ قولُ الأسيرِ؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ صِدْقَه وحَقْنَ دَمِه، فيكونُ هذا شُبْهَةً تمْنَعُ مِن قَتْلِه. وهذا اختيارُ أبى بكرٍ. والثالثةُ، يُرْجَعُ إلى قولِ مَن ظاهرُ الحالِ يدلُّ على صِدْقِه، فإنْ كان الكافرُ ذا قُوَّةٍ، معه سلاحُه، فالظاهِرُ صِدْقُه، وإنْ كان ضَعِيفًا مَسْلُوبًا سِلاحُه، فالظاهِرُ كَذِبُه، فلا يُلْتَفَتُ إلى قولِه. وقال أصحابُ الشافِعِىِّ: لا يُقْبَلُ قولُه وإنْ صدَّقَه المسلمُ؛ لأنَّه لا يَقْدِرُ على أمانِه، فلا يُقْبَلُ إقْرارُه به. ولَنا، أنَّه كافِرٌ، لم يثْبُتْ أسرُه، ولا نازَعَه فيه مُنازِعٌ، فقُبِلَ قولُه فى الأمانِ، كالرسولِ.

فصل: ومَنْ طَلَبَ الأمانَ ليَسْمَعَ كلامَ اللَّه، ويَعْرِفَ شرائِعَ الإسلامِ، وجبَ أنْ يُعْطاهُ، ثم يُرَدُّ إلى مَأْمَنِه. لا نَعْلمُ فى هذا خلافًا. وبه قال قَتادَةُ، ومَكْحُولٌ، والأوْزاعِىُّ، والشافِعِىُّ. وكتَبَ عمرُ بن عبد العزيز بذلك إلى الناسِ؛ وذلك لقولِ اللَّه تعالَى: {وَإِنْ أَحَدٌ مِنَ الْمُشْرِكِينَ اسْتَجَارَكَ فَأَجِرْهُ حَتَّى يَسْمَعَ كَلَامَ اللَّهِ ثُمَّ أَبْلِغْهُ مَأْمَنَهُ} (٢٠). قال الأوْزَاعِىُّ: هى إلى يومِ القيامَةِ. ويجوزُ عَقْدُ الأمانِ للرسولِ والمُسْتَأْمِنِ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- كان يُؤمِّنُ رُسُلَ المشركين. ولما جاءَه رَسُولَا مُسَيْلِمةَ، قال: "لولا أنَّ الرُّسُلَ لا تُقْتَلُ لَقَتَلْتُكُمَا" (٢١). ولأنَّ الحاجَةَ تَدْعُو إلى ذلِك، فإنَّنا لو قَتَلْنا رُسُلَهم، لقَتَلُوا رُسُلَنا، فتفُوتُ مَصْلحَةُ المُراسَلَةِ. ويجوزُ عَقْدُ الأمانِ لكلِّ واحدٍ منهما مُطْلَقًا ومُقَيَّدًا بمُدَّةٍ، سواءٌ كانت طويلةً أو قصيرةً، بخلافِ الهُدْنَةِ، فإنَّها لا تجوزُ إلَّا مُقَيَّدَةً، لأنَّ فى جَوازِها مُطْلَقًا تَرْكًا للجهادِ، وهذا بخلافِه. قال القاضى: ويجوزُ أنْ يُقِيمُوا مُدَّةَ الهُدْنَةِ بغيرِ جِزْيَةٍ. قال أبو بكر: وهذا ظاهِرُ كلامِ أحمد؛ لأنّه قيل له: قال الأوْزاعِىُّ: لا يُتْرَكُ المُشْرِكُ فى دارِ الإسلامِ إلَّا أنْ يُسْلِمَ أو يُؤَدِّىَ. فقال أحمد: إذا أمَّنْتَه، فهو على ما أمَّنْتَه (٢٢). وظاهِرُ هذا أنَّه خالَفَ قولَ الأوْزَاعِىِّ. وقال أبو

Anmerkungen

(٢٠) سورة التوبة ٦.(٢١) تقدم تخريجه، فى: ١٢/ ٢٧١.(٢٢) فى الأصل: "أمن".

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