Diejenigen, die untätig bleiben, sind nicht sündig, während andere Dschihad leisten. Und Allah, der Erhabene, sagte: „Die Gläubigen sollen nicht allesamt ausziehen. Warum ist denn nicht aus jeder Gruppe von ihnen eine Abteilung ausgezogen, damit sie sich im Glauben tiefer verstehen?“ Und weil der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, kleine Trupps [Saraya] aussandte, während er selbst und der Rest seiner Gefährten zurückblieben. Was nun den Vers betrifft, den sie als Beweis anführten, so sagte Ibn 'Abbas: „Sein Wort, der Erhabene: ‚Die Gläubigen sollen nicht allesamt ausziehen‘, hebt ihn auf.“ Überliefert von al-Athram und Abū Dāwūd. Es ist möglich, dass er sich auf den Zeitpunkt bezog, als der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sie zum Feldzug von Tabūk aufrief; deren Befolgung war ihnen zur Pflicht geworden. Deshalb hat der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, Ka'b ibn Mālik und seine Gefährten, die zurückgelassen wurden, gemieden, bis Allah ihnen danach Vergebung schenkte. Ebenso ist es für denjenigen verpflichtend, den der Imam zum Auszug aufruft, aufgrund der Worte des Propheten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm: „Wenn ihr zum Auszug aufgerufen werdet, so zieht aus.“ Übereinstimmend überliefert. Die Bedeutung der kollektiven Pflicht [Kifaya] beim Dschihad ist, dass eine Gruppe aufsteht, um den Dschihad zu leisten.
(8) Sure at-Tawba 122. Im Original steht nicht: „damit sie sich im Glauben tiefer verstehen [li-yatafaqahū]“. (9) Herausgegeben von Abū Dāwūd im Kapitel über die Aufhebung des allgemeinen Aufrufs durch den besonderen aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abī Dāwūd 2/10. (10) In A, M steht zusätzlich: „idha“ (wenn). (11) Herausgegeben von al-Buchārī im Kapitel über den Bericht von Ka'b ibn Mālik [...] aus dem Buch der Feldzüge [al-Maghāzī], und im Kapitel: „Allah hat dem Propheten [...] vergeben“ und im Kapitel: „Und [auch] den dreien, die zurückgelassen wurden [...]“ in der Auslegung der Sure Barāʾa, aus dem Buch der Exegese [at-Tafsīr], sowie im Kapitel „Wenn jemand sein Vermögen zur Sühne und als Gelübde spendet“ aus dem Buch der Schwüre. Ṣaḥīḥ al-Buchārī 6/3-9, 87, 88, 8/175. Und von Muslim im Kapitel über den Bericht der Reue von Ka'b ibn Mālik aus dem Buch der Reue. Ṣaḥīḥ Muslim 4/2120-2129. Und von an-Nasāʾī im Kapitel über die Erlaubnis, darin zu sitzen und ohne Gebet daraus hinauszugehen, aus dem Buch der Moscheen. al-Mudschtabā 2/42, 43. Und von Imam Aḥmad im Musnad 2/456. Und von 'Abd ar-Razzāq im Kapitel über den Bericht der drei, die zurückgelassen wurden, aus dem Buch des Dschihad. al-Muṣannaf 5/397-405. Und von Ibn Abī Schaiba im Kapitel über das, was Abū Bakr über den Feldzug von Tabūk bewahrte, aus dem Buch der Feldzüge. al-Muṣannaf 14/540-545. (12) Herausgegeben von al-Buchārī im Kapitel „Kampf ist in Mekka nicht erlaubt“ aus dem Buch des Eingeschlossenen [al-Muḥṣar] und des Sühneopfers für die Jagd [im Haram], im Kapitel über den Vorzug des Dschihad, im Kapitel über die Pflicht zum Auszug [...], im Kapitel „Keine Auswanderung [Hidschra] nach der Eroberung“ aus dem Buch des Dschihad, und im Kapitel „Die Sünde des Treubruchs für den Rechtschaffenen und den Frevler“ aus dem Buch der Dschizya. Ṣaḥīḥ al-Buchārī 3/18, 4/18, 28, 92, 127. Und von Muslim im Kapitel über die Unverletzlichkeit von Mekka, dessen Wild und dessen Pflanzen [...] aus dem Buch der Pilgerfahrt [Ḥadsch], und im Kapitel über den Treueid nach der Eroberung Mekkas auf den Islam [...] aus dem Buch der Herrschaft [al-Imāra]. Ṣaḥīḥ Muslim 2/986, 3/1487. Ebenso herausgegeben von Abū Dāwūd im Kapitel über die Auswanderung, ob sie unterbrochen sei? aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abī Dāwūd 2/4. Von at-Tirmidhī im Kapitel über das, was bezüglich der Auswanderung überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Feldzüge. 'Āriḍat al-Aḥwadhī 7/88. Von an-Nasāʾī im Kapitel über die Erwähnung der Meinungsverschiedenheit bezüglich der Unterbrechung der Auswanderung aus dem Buch des Treueids. al-Mudschtabā 7/131. Von Ibn Mādscha im Kapitel über das Hinausziehen beim Aufruf zum Kampf aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Mādscha 2/926. Von ad-Dārimī im Kapitel „Keine Auswanderung nach der Eroberung“ aus dem Buch der Feldzüge. Sunan ad-Dārimī 2/239. Von Imam Aḥmad im Musnad 1/226, 266, 316, 355, 3/401, 6/466.