Abu al-Khattab sagte: Meiner Ansicht nach ist es [nicht zulässig, dass] (23) er ein Jahr ohne Dschizya bleibt. Dies ist die Ansicht von al-Awza'i und al-Schafi'i, aufgrund des Wortes Allahs des Erhabenen: "bis sie den Tribut aus der Hand entrichten, während sie gedemütigt sind" (24). Die Argumentation für die erste Ansicht ist, dass dies ein Ungläubiger ist, dem der Aufenthalt im Haus des Islam ohne Verpflichtung zur Dschizya erlaubt wurde, weshalb ihm keine Dschizya auferlegt wird, wie Frauen und Kindern. Wenn ein Gesandter zudem jemand wäre, von dem keine Dschizya genommen werden darf, dann sind für ihn ein Jahr und eine kürzere Zeit gleich, da die Dschizya in beiden Zeiträumen nicht von ihm verlangt wird. Wenn ihm also der Aufenthalt in einem der beiden Zeiträume gestattet ist, ist er es auch im anderen, in Analogie dazu. Und Sein Wort "bis sie den Tribut entrichten", bedeutet, dass sie sich dazu verpflichten, und Er meinte nicht das tatsächliche Übergeben. Dies ist durch Konsens davon ausgenommen, denn es ist ihm gestattet (25), ohne Verpflichtung dazu zu verweilen. Zudem wurde der Vers durch die Zeiträume unter einem Jahr spezifiziert, also ziehen wir einen Analogieschluss auf den spezifizierten Fall.
Abschnitt: Wenn ein Kriegführender mit einem Schutzvertrag in das Haus des Islam eintritt und sein Vermögen einem Muslim oder einem Dhimmi anvertraut oder es ihnen leiht und dann in das Haus des Krieges zurückkehrt, so prüfen wir dies: Tritt er als Kaufmann, als Gesandter, als Reisender oder für ein Bedürfnis ein, das er erfüllt, um dann in das Haus des Islam zurückzukehren, so behält er seinen Schutz für sich selbst und sein Vermögen; denn er verlässt damit nicht die Absicht des Aufenthalts im Haus des Islam, womit er dem Dhimmi gleicht, wenn dieser aus diesem Grund eintritt. Tritt er jedoch als dauerhaft Ansässiger ein, so erlischt der Schutz für ihn selbst, bleibt aber für sein Vermögen bestehen, denn mit seinem Eintritt in das Haus des Islam mit Schutz wurde der Schutz für sein Vermögen festgeschrieben, das er bei sich hat. Wenn er also für seine Person durch das Betreten des Hauses des Krieges erlischt, bleibt er für sein Vermögen, da das Erlöschen auf ihn persönlich beschränkt ist, und somit ist auch das Erlöschen beschränkt (26). Wenn gesagt wird (27): Der Schutz für sein Vermögen wird doch nur als Folge (Tabi') festgeschrieben, und wenn er für das Hauptsächliche (Matbu') erlischt, so erlischt er auch für das Folgehafte, so sagen wir: Vielmehr wird der Schutz für ihn aufgrund eines Sinns festgeschrieben, der in ihm enthalten ist, nämlich das Einbringen mit sich, und dies erfordert die Festschreibung des Schutzes dafür. Auch wenn er für ihn selbst nicht feststeht, zeigt dies der Beweis dafür, dass wenn er es mit einem Teilhaber oder Bevollmächtigten schickt, der Schutz dafür feststeht (29), auch wenn er für ihn selbst nicht feststeht (30),
(23) Fehlt in: al-Asl (dem Originalmanuskript). (24) Sure al-Tawba 29. (25) Fehlt in: al-Asl, m. (26) In m: "fayakhtassu". (27) In den Abschriften: "qutila" (fälschlicherweise für "faqila"). (28) In A, m: "fa-innama". (29) Fehlt in: al-Asl, m. (30) In m mit dem Zusatz: "al-aman" (der Schutz).