und es wurde hierbei nichts gefunden, was ein Aufheben (31) des Schutzes dafür erfordert, weshalb er auf seinem früheren Zustand verblieb. Sollte er ihn jedoch mit sich in das Haus des Krieges nehmen, so wird der Schutz dafür aufgehoben (32), so wie er für seine eigene Person aufgehoben wird, da bei beiden der Grund für das Erlöschen vorliegt. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn der Besitzer ihn fordert, wird er ihm geschickt (31). Wenn er durch Verkauf, Schenkung oder Ähnliches darüber verfügt, ist seine Verfügung rechtmäßig. Wenn er im Haus des Krieges stirbt, geht er auf seinen Erben über, ohne dass der Schutz dafür erlischt. Abu Hanifa sagte: Er erlischt dafür. Dies ist auch eine Ansicht von al-Schafi'i (33), denn er ist nun Eigentum seines Erben geworden, und für diesen wurde kein Schutzvertrag geschlossen, weshalb er wie sein übriges Vermögen erlöschen muss. Unser Argument ist, dass der Schutz ein für ihn verpflichtendes Recht ist, das mit dem Vermögen verbunden ist. Wenn es auf den Erben übergeht, geht es mit seinem Recht über (34), wie bei anderen Rechten, etwa bei einer Verpfändung, einer Bürgschaft oder einem Vorkaufsrecht. Dies ist die bevorzugte Ansicht von al-Muzani. Zudem ist es Vermögen, für das ein Schutz besteht, daher geht es unter Fortbestehen des Schutzes auf seinen Erben über, wie das Vermögen, das sich bei seinem Teilhaber befindet. Wenn er keinen Erben hat, wird es zur Beute für das Staatsvermögen (Bayt al-Mal). Wenn er einen Erben im Haus des Islam hat, sagte al-Qadi: Er erbt ihn nicht wegen der Verschiedenheit der beiden Bereiche. Die treffendere Ansicht ist, dass er ihn erbt, da ihre Glaubensgemeinschaft dieselbe ist, daher erbt er ihn wie die Muslime. Wenn der Schutzbefohlene im Haus des Islam stirbt, ist es genau so, als wäre er im Haus des Krieges gestorben, denn der Schutzbefohlene ist ein Kriegführender, auf den deren Bestimmungen Anwendung finden. Wenn er in das Haus (35) des Krieges zurückkehrt, dort gefangen genommen und versklavt wird, sagte al-Qadi: Sein Vermögen bleibt ausgesetzt, bis sein endgültiger Zustand durch Tod oder Ähnliches bekannt wird. Wenn er stirbt, wird es zur Beute, da ein Sklave nicht erbt. Wenn er frei wird, gehört es ihm. Wenn er nicht versklavt wird, der Imam ihm aber die Freiheit schenkt oder ihn freikauft, gehört sein Vermögen ihm. Wenn er ihn tötet, gehört sein Vermögen seinen Erben. Wenn er nicht gefangen genommen wird, aber ohne Schutz in das Haus des Islam eintritt, um sein Vermögen zu holen, ist seine Tötung und Versklavung zulässig, denn das Bestehen des Schutzes für sein Vermögen begründet keinen Schutz für ihn selbst, so wie wenn sein Vermögen als Hinterlegung im Haus des Islam wäre, während er selbst im Haus des Krieges verweilt.
Abschnitt: Wenn der Schutzbefohlene im Haus des Islam stiehlt, mordet oder sich etwas widerrechtlich aneignet und dann in seine Heimat [im Haus des Krieges] (36) zurückkehrt, um dann ein zweites Mal als Schutzbefohlener auszureisen, so wird das, was ihm während seines Schutzes zur Last fiel, von ihm eingefordert.
(31) Fehlt in: m. (32) In m: "li-naqd" (anstelle von "intaqada"). (33) In m: "al-Schafi'i". (34) In m: "li-haqqihi". (35) Fehlt in: al-Asl, m. (36) Fehlt in: A.