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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 82Abschnitt

Übersetzung · DE

Das Erste. Wenn er einen muslimischen Sklaven kauft und mit diesem in das Haus des Krieges ausreist, dann jedoch gefasst wird, so wird er nicht als Beute betrachtet, da sein Eigentumsrecht an ihm aufgrund der Ungültigkeit des Kaufvertrages nicht rechtswirksam wurde. Er wird an seinen Verkäufer zurückgegeben, und [sein Verkäufer gibt] (37) den Kaufpreis an den Kriegführenden zurück, da er im Schutzstatus erworben wurde. Sollte der Sklave nicht mehr existieren, so haftet der Kriegführende für seinen Wert, und beide verrechnen den Überschuss miteinander.

Abschnitt: Wenn eine kriegführende Frau mit Schutz zu uns kommt und einen Dhimmi in unserem Land heiratet, dann aber zurückkehren will, so wird sie nicht daran gehindert, sofern ihr Ehemann einwilligt oder sich von ihr trennt. Abu Hanifa sagte: Sie wird daran gehindert. Unser Argument ist, dass es sich um einen Vertrag handelt, der dem Mann den Verbleib nicht zur Pflicht macht, daher ist er auch für die Frau nicht verpflichtend, wie bei einem Mietvertrag.

1642 – Problem: Er sagte: (Wer um Schutz bittet, um die Festung zu öffnen, und dies tut, wobei jeder von ihnen sagt: "Ich bin derjenige, dem der Schutz gewährt wurde", so wird keiner von ihnen getötet.)

Das Zusammenfassende dazu ist: Wenn die Muslime eine Festung belagern und ein Mann ihnen zuruft: "Gewährt mir Schutz, so öffne ich euch die Festung", ist es zulässig, ihm Schutz zu gewähren. Als Ziyad ibn Labid die Festung al-Nujayr (1) belagerte, sagte al-Asch'ath ibn Qays: "Gewährt mir für zehn Personen Schutz, so öffne ich euch die Festung." Das taten sie dann. Wenn unklar ist, wem der Schutz gewährt wurde, und jeder der Leute in der Festung dies von sich behauptet: Wenn der Empfänger des Schutzes bekannt ist, wird danach verfahren. Wenn er nicht bekannt ist, darf keiner von ihnen getötet werden (2), denn für jeden von ihnen ist die Möglichkeit der Wahrheit gegeben. Da sich das Erlaubte und das Verbotene hierbei in einem Bereich vermischt haben, für den keine Notwendigkeit besteht, ist das Ganze untersagt. Dies ist so, wie wenn sich ein verendetes Tier mit einem rituell geschlachteten vermischt, oder seine Schwester mit fremden Frauen, oder ein verheirateter Ehebrecher mit unschuldigen Männern. Dies ist auch die Ansicht von al-Schafi'i, und ich kenne darin keine Meinungsverschiedenheit. Bezüglich ihrer Versklavung gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass sie verboten ist. Al-Qadi erwähnte, dass Ahmad dies explizit feststellte. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Schafi'i, aufgrund dessen, was wir bereits bezüglich der Tötung dargelegt haben, denn die Versklavung dessen, dessen Versklavung nicht erlaubt ist, ist verboten. Die zweite Ansicht besagt: Es wird unter ihnen gelost; der Empfänger des Schutzes wird durch das Los bestimmt, und die Übrigen werden versklavt. Dies sagte Abu Bakr, denn das Recht für einen von ihnen ist nicht bekannt, daher wird gelost, wie wenn jemand einen Sklaven aus seinen Sklaven freilässt und es unklar bleibt. Dies unterscheidet sich von der Tötung, denn diese wäre ein Vergießen von Blut, welches durch Zweifel abgewehrt wird, im Gegensatz zur Versklavung. Deshalb ist die Tötung bei Frauen und Kindern verboten, nicht jedoch die Versklavung.

Anmerkungen

(37) Fehlt in: m. (1) Al-Nujayr: Eine befestigte Festung in der Nähe von Hadramaut, in die sich die Leute der Abtrünnigkeit (Radda) mit al-Asch'ath ibn Qays während der Tage von Abu Bakr – möge Allah mit ihm zufrieden sein – zurückzogen. Mu'jam al-Buldan 4/762, 763. Und der Bericht über den Schutz darin. (2) Fehlt in: al-Asl, A.

Arabisch (Quelle)

الأوَّل. وإن اشْتَرَى عبْدًا. مُسْلِمًا، فخرَجَ به إلى دارِ الحربِ، ثم قُدِرَ عليه، لم يُغْنَمْ؛ لأنَّه لم يثْبُتْ مِلْكُه عليه، لكَوْنِ الشراءِ باطلًا، ويُرَدُّ [إلى بائِعِه، ويَرُدُّ] (٣٧) بائِعُه الثمَنَ إلى الحَرْبِىِّ؛ لأنَّه حَصَلَ فى أمانٍ، فإنْ كان العبدُ تالِفًا، فعلى الحَرْبِىِّ قيمَتُه، ويتَرادَّانِ الفَضْلَ.

فصل: وإذا دَخَلَت الحَرْبِيَّةُ إلينا بأمانٍ، فتَزَوَّجَت ذِمِّيًّا فى دارِنا، ثم أرادَتِ الرُّجُوعَ، لم تُمْنَعْ، إذا رضِىَ زوجُها أو فارَقَها. وقال أبو حنيفة، تُمْنَعُ. ولَنا، أنَّه عَقْدٌ لا يَلْزَمُ الرجلَ المُقامُ به، فلا يَلْزَمُ المرأَةَ، كعَقْدِ الإجارَةِ.

١٦٤٢ - مسألة؛ قال: (ومَنْ طَلَبَ الْأمَانَ لِيَفْتَحَ الْحِصْنَ، ففَعَلَ، فَقَالَ كُلُّ وَاحِدٍ مِنْهُمْ: أنا المُعْطَى. لَمْ يُقْتَلْ وَاحِدٌ مِنْهُمْ)

وجملتُه أنَّ المسلمين إذا حَصَرُوا حِصْنًا، فناداهُم رجلٌ: آمِنُونِى أفْتَحْ لكم الحِصْنَ. جازَ أنْ يُعْطُوه أمانًا؛ فإنَّ زيادَ بن لَبِيدٍ لمَّا حصَر النُّجَيْرَ (١)، قال الأَشْعَثُ بنُ قَيْسٍ: أعْطُونِى الأمانَ لعشرةٍ، أفْتَحْ لكم الحِصْنَ. ففعلُوا. فإنْ أشْكَلَ الذى أُعْطِىَ الأمانَ، وادَّعاه كلُّ واحدٍ من أهلِ الحِصْنِ، فإنْ عُرِفَ صاحِبُ الأمانِ، عُمِلَ على ذلك، وإنْ لم يُعْرَفْ، لم يجُزْ قَتْلُ واحدٍ منهم (٢)؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهم يَحْتَمِلُ صِدْقَه، وقد اشْتَبَهَ المُبْاحُ بالمُحَرَّمِ فيما لا ضَرُورةَ إليه، فحَرُمَ الكُلُّ، كما لو اشْتبهَتْ مَيْتَةٌ بمُذكَّاةٍ، أو أختُه بأجْنَبِيَّاتٍ، أو اشْتَبَه زانٍ مُحْصَنٌ برجالٍ مَعْصُومِين. وبهذا قال الشافِعِىُّ، ولا أعلمُ فيه خِلافًا. وفى اسْتِرْقاقِهم وَجْهان؛ أحدُهما، يَحْرُمُ. وذكرَ القاضى أنَّ أحمد نَصَّ عليه. وهو مذهبُ الشافِعىِّ؛ لما ذكرْنا فى القَتْل، فإنَّ اسْتِرْقاقَ مَن لا يَحلُّ اسْتِرْقاقُه مُحَرَّمٌ. والثانى؛ يُقْرَعُ بينهم، فيُخْرَجُ صاحبُ الأمانِ بالقُرْعَة، ويُسْتَرَقُّ الباقون. قالَه أبو

Anmerkungen

(٣٧) سقط من: م.(١) النجير: حصن قرب حضرموت منيع، لجأ إليه أهل الردة مع الأشعث بن قيس فى أيام أبى بكر رضى اللَّه عنه. معجم البلدان ٤/ ٧٦٢، ٧٦٣. وخبر الأمان فيه.(٢) سقط من: الأصل، أ.

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