Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1643 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer ihr Land als Kämpfer zu Pferd betritt und dessen Pferd stirbt, bevor die Beute gesichert ist, erhält den Anteil eines Fußsoldaten; und wer zu Fuß eintritt, und die Beute wird gesichert, während er zu Pferd ist, erhält den Anteil eines Reiters) · ShamelaTranslate