Wird man sie besiegen oder nicht? Und weil, falls einige Muslime vor der Inbesitznahme sterben würden, sie keinen Anspruch auf etwas hätten, während andererseits, falls in diesem Zustand Verstärkung eintrifft, oder ein Gefangener entkommt und sich den Muslimen anschließt, oder ein Ungläubiger den Islam annimmt und sie kämpfen, sie einen Anspruch auf den Anteil hätten. Dies beweist, dass der Maßstab der Zustand der Sicherstellung ist, weshalb es zwingend erforderlich ist, dies als Maßstab zu nehmen und nichts anderes.
1644 - Problem: Er sagte: (Und es werden drei Anteile gegeben: ein Anteil für ihn und zwei Anteile für sein Pferd.)
Die Mehrheit der Gelehrten vertritt die Auffassung, dass von der Beute für den Reiter drei Anteile vergeben werden: ein Anteil für ihn selbst und zwei Anteile für sein Pferd, und für den Fußsoldaten ein Anteil. Ibn al-Mundhir sagte: Dies ist die Lehre von Umar ibn Abd al-Aziz, al-Hasan, Ibn Sirin, [Habib ibn Abi Thabit] (1) und der Allgemeinheit der Gelehrten des Islam in der Frühzeit und der Gegenwart; unter ihnen Malik und seine Nachfolger aus den Gelehrten von Medina, al-Thawri und diejenigen, die ihm aus den Gelehrten des Irak zustimmten, al-Layth [ibn Sa'd] (2) und seine Nachfolger aus den Gelehrten von Ägypten, al-Schafi'i, Ahmad, Ishaq, Abu Thawr, Abu Yusuf und Muhammad. Abu Hanifa sagte: Für das Pferd gibt es nur einen Anteil; aufgrund dessen, was Mujammi' ibn Jariya überlieferte, dass der Gesandte Allahs (s) die Beute von Khaybar unter die Leute von al-Hudaybiya aufteilte und dem Reiter zwei Anteile und dem Fußsoldaten einen Anteil gab. Dies wurde von Abu Dawud überliefert (3). Und weil es ein Tier mit einem Anteil ist, erhöht sich dieser nicht über einen Anteil hinaus, wie beim Menschen. Unser Argument ist das, was Ibn Umar überlieferte, dass der Gesandte Allahs (s) am Tage von Khaybar dem Reiter drei Anteile zuteilte: zwei Anteile für sein Pferd und einen Anteil für ihn selbst. Dies ist einig (4). Von Abu Ruhm und seinem Bruder wird überliefert, dass sie am Tage von Khaybar Reiter waren und ihnen sechs Anteile gegeben wurden: vier Anteile für ihre beiden Pferde und zwei Anteile für sie selbst. Dies überlieferte Sa'id ibn Mansur (5), und von Ibn Abbas...
(1) In M: "Husayn ibn Thabit". (2) Fehlt im Original: A. (3) In: Kapitel über denjenigen, dem ein Anteil zugeteilt wurde, aus dem Buch al-Jihad. Sunan Abi Dawud 2/69, 70. (4) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel über die Anteile des Pferdes, aus dem Buch al-Jihad. Sahih al-Bukhari 4/37. Und Muslim, in: Kapitel über die Art und Weise der Beuteverteilung unter den Anwesenden, aus dem Buch al-Jihad wa al-Siyar. Sahih Muslim 3/1383. Ebenso überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über die Anteile der Pferde, aus dem Buch al-Jihad. Sunan Abi Dawud 2/69. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel über den Anteil des Pferdes, aus dem Buch al-Siyar. 'Aridat al-Ahwadhi 7/43. Und Ibn Majah, in: Kapitel über die Verteilung der Beute, aus dem Buch al-Jihad. Sunan Ibn Majah 2/952. Und al-Darimi, in: Kapitel über die Anteile der Pferde, aus dem Buch al-Siyar. Sunan al-Darimi 2/225, 226. (5) In: Kapitel darüber, was über die Anteile der Pferde berichtet wurde, aus dem Buch al-Jihad. Al-Sunan 2/278. Ebenso überliefert von al-Bayhaqi, in: Kapitel darüber, was über den Anteil des Fußsoldaten und des Reiters berichtet wurde, aus dem Buch der Verteilung von Fay' und Beute. Al-Sunan al-Kubra 6/326.