Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtete, dass der Gesandte Allahs (s) dem Reiter drei Anteile gab und dem Fußsoldaten einen Anteil (6). Khalid al-Hadhdha' sagte: Es gibt keinen Widerspruch darüber, dass der Prophet (s) so die Anteile festlegte: zwei Anteile für das Pferd, einen Anteil für seinen Besitzer und einen Anteil für den Fußsoldaten. Umar ibn Abd al-Aziz schrieb an Abd al-Hamid ibn Abd al-Rahman: Nun zu Folgendem: Die Anteile der Pferde gehören zu dem, was der Gesandte Allahs (s) festgesetzt hat: zwei Anteile für das Pferd und einen Anteil für den Fußsoldaten. Bei meinem Leben, es war eine Überlieferung, von der ich nicht ahnte, dass ein Muslim den Wunsch hegen würde, sie zu ändern; [wer also danach strebt, sie zu ändern] (7), den bestrafe. Und Friede sei mit dir. Beide wurden von Sa'id und al-Athram überliefert (8). Dies weist auf die Festigkeit der Sunna des Gesandten Allahs (s) in dieser Hinsicht hin und darauf, dass darüber Konsens (Ijma') herrscht, weshalb dem, was ihr widerspricht, keine Bedeutung beigemessen werden darf. Was den Hadith von Mujammi' betrifft, so ist es möglich, dass er meinte, er habe dem Reiter zwei Anteile für sein Pferd gegeben und dem Fußsoldaten, womit er dessen Besitzer meinte, einen Anteil, was insgesamt drei Anteile ergibt, zumal der Hadith von Ibn Umar korrekter ist als dieser. Er wird zudem durch die Hadithe von Abu Ruhm und seinem Bruder sowie Ibn Abbas gestützt, und diese sind die bewahrenderen und kundigeren Überlieferer. Ibn Umar, Abu Ruhm und sein Bruder gehörten zu jenen, die anwesend waren, die Anteile erhielten und von sich selbst berichteten, dass ihnen dies gegeben wurde. Dies kann daher nicht durch eine isolierte (shadhdh) Nachricht widerlegt werden, bei der entweder ein Fehler feststeht oder die so ausgelegt werden muss, dass sie ihrem äußeren Wortlaut nicht widerspricht. Der Vergleich des Pferdes mit dem Menschen ist nicht korrekt, da seine Wirkung im Krieg größer und sein Unterhalt aufwendiger ist, weshalb sein Anteil höher sein sollte.
1645 - Problem: Er sagte: (Es sei denn, es handelt sich um ein Kreuzungspferd (Hajin), dann wird ein Anteil für ihn und ein Anteil für sein Pferd gegeben.)
Das al-Hajin ist dasjenige, dessen Vater ein Araberpferd und dessen Mutter ein Arbeitspferd (Bardhun) ist. Das al-Muqrif ist dasjenige, dessen Vater ein Arbeitspferd (Bardhun) (1) und dessen Mutter ein Araberpferd ist. Hind bint al-Nu'man ibn Bashir (2) sagte:
(6) Überliefert von Ibn Abi Shayba, in: Kapitel über den Reiter: Wie viele Anteile werden für ihn berechnet? Von dem, der sagte drei Anteile, aus dem Buch al-Jihad. Al-Musannaf 12/397. (7) Fehlt im Original: M. (8) Der Hadith von Khalid al-Hadhdha' wurde überliefert von al-Bayhaqi, in: Kapitel darüber, was über den Anteil des Reiters und des Fußsoldaten berichtet wurde, aus dem Buch der Verteilung von Fay' und Beute. Al-Sunan al-Kubra 6/327. Der Hadith von Umar ibn Abd al-Aziz wurde überliefert von Sa'id, in: Kapitel darüber, was über die Anteile der Fußsoldaten und der Pferde berichtet wurde, aus dem Buch al-Jihad. Al-Sunan 2/277, 278. (1) In M: "Bardhuna". (2) Siehe das Vorhergehende in: 9/305.