eine Gruppe, die in ihrem Kampf ausreicht; entweder dadurch, dass sie Soldaten mit festen Besoldungen [Dawawin] für diesen Zweck sind, oder indem sie sich freiwillig darauf vorbereitet haben, sodass, falls der Feind sie angreift, durch sie der Schutz [Mana'a] gewährleistet ist. Es sollen sich zudem an den Grenzgebieten [Thughur] diejenigen befinden, die den Feind von ihnen abwehren, und es soll jedes Jahr ein Heer ausgesandt werden, das den Feind in dessen eigenen Landen überfällt.
Abschnitt: Der Dschihad wird in drei Fällen zu einer individuellen Pflicht [ta'ayyun]: Erstens, wenn die beiden Heerscharen aufeinandertreffen und die Reihen sich gegenüberstehen. Es ist dann für denjenigen, der anwesend ist, verboten, sich zu entfernen, und das Verbleiben wird für ihn verpflichtend aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: „O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr auf eine Schar trefft, so seid standhaft und gedenkt Allahs viel.“ Und Sein Wort: „Und seid geduldig, denn Allah ist mit den Geduldigen.“ Und Sein Wort, der Erhabene: „O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr auf die trefft, die ungläubig sind, in einer Schlacht, so kehrt ihnen nicht den Rücken. Und wer ihnen an jenem Tag den Rücken kehrt, außer um sich zum Kampf zu wenden oder sich einer anderen Gruppe anzuschließen, der hat den Zorn Allahs auf sich geladen.“ Zweitens, wenn die Ungläubigen in einem Land einfallen, ist es für dessen Bewohner verpflichtend, sie zu bekämpfen und abzuwehren. Drittens, wenn der Imam ein Volk zum Auszug aufruft [istinfara], ist für sie der Auszug [Nafir] mit ihm verpflichtend aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: „O ihr, die ihr glaubt, was ist mit euch, dass ihr, wenn zu euch gesagt wird: ‚Zieht aus auf dem Wege Allahs‘, euch schwer zur Erde neigt?“, bis zum Ende des Verses und dem darauf folgenden. Und der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wenn ihr zum Auszug aufgerufen werdet, so zieht aus.“
Abschnitt: Für die Verpflichtung zum Dschihad sind sieben Bedingungen erforderlich: Islam, Erreichung der Pubertät, Vernunft, Freiheit, männliches Geschlecht, körperliche Unversehrtheit und das Vorhandensein von Mitteln zur Versorgung [Nafaqah]. Was den Islam, die Pubertät und die Vernunft betrifft, so sind dies Bedingungen für die Verpflichtung aller Zweige [der Religionsgesetze]. Zudem ist der Ungläubige im Dschihad nicht vertrauenswürdig, vom Geisteskranken ist kein Dschihad zu erwarten, und der Unmündige ist von schwacher Statur. Ibn 'Umar berichtete: „Ich wurde dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, am Tag von Uḥud vorgeführt, als ich vierzehn Jahre alt war, und er ließ mich nicht bei den Kämpfern zu.“ Übereinstimmend überliefert. Was die Freiheit betrifft, so ist sie Bedingung, da überliefert wurde, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, den Freien den Treueid auf den Islam und den Dschihad leistete, dem Sklaven jedoch nur den Treueid auf den Islam ohne den Dschihad leistete.
(13) Sure al-Anfāl 45. Im Original steht nicht: „und gedenkt Allahs viel [wa-dhkurū Allāha kathīran]“. (14) Sure al-Anfāl 15, 16. (15) In M steht: „istaqarra“ (festgelegt). (16) Sure at-Tawba 38. (17) Herausgegeben von al-Buchārī im Kapitel über den Feldzug von al-Chandaq aus dem Buch der Feldzüge [al-Maghāzī]. Ṣaḥīḥ al-Buchārī 5/137. Und von Muslim im Kapitel über die Erläuterung des Alters der Pubertät aus dem Buch der Herrschaft [al-Imāra]. Ṣaḥīḥ Muslim 3/1490. =