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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 90Abschnitt

Übersetzung · DE

durch Entschädigung wurde nur in drei Dingen statt in anderen erlaubt; denn sie sind die Werkzeuge (2) des Dschihad. Daher wurde die Entgegennahme eines Pfandes bei Wettrennen mit ihnen erlaubt, um zum Training und zum Erlernen der Perfektion darin anzuspornen. Es wird nicht mehr als der Anteil eines Bardhun-Pferdes gewährt, da dieses geringwertiger ist. Es wird ihm nur ein Anteil zugewiesen, wenn er damit an der Schlacht teilnimmt und es ein Pferd ist, mit dem ein Kampf möglich ist. Was jedoch diese schweren Kamele betrifft, die nur zum Lastentransport taugen, so verdient ihr Reiter nichts, denn sie attackieren nicht und ziehen sich nicht zurück; daher ist ihr Reiter in einem niedrigeren Zustand (3) als der Fußsoldat. Abu al-Khattab wählte die Ansicht, dass ihm unter keinen Umständen ein Anteil zugewiesen wird. Dies ist die Meinung der meisten Gelehrten (4). Ibn al-Mundhir sagte: "Alle Gelehrten, die ich auswendig kenne, waren sich einig, dass für denjenigen, der auf einem Kamel in den Kampf zieht, der Anteil eines Fußsoldaten gilt." Ebenso sagten es al-Hasan, Makhul, al-Thawri, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Dies ist das Korrekte, so Gott, der Erhabene, will; denn vom Propheten (s) wurde nicht überliefert, dass er anderen Tieren als den Pferden Anteile zugewiesen hätte. Er hatte am Tag von Badr siebzig Kamele bei sich, und kein Feldzug von ihm war frei von Kamelen; sie waren vielmehr das vorwiegende Reittier unter ihnen, doch wurde von ihm (5) nicht überliefert, dass er ihnen einen Anteil zugewiesen hätte. Wäre dies geschehen, wäre es überliefert worden. Ebenso wurde von niemandem unter den Kalifen und anderen, die nach dem Propheten (s) kamen, trotz der Vielzahl ihrer Feldzüge, etwas darüber überliefert, was uns bekannt wäre, dass sie einem Kamel einen Anteil zugewiesen hätten. Hätten sie einem Kamel (6) einen Anteil zugewiesen, wäre dies nicht verborgen geblieben. Zudem kann sein Besitzer nicht attackieren und sich zurückziehen, daher wird ihm kein Anteil zugewiesen, wie beim Maultier und dem Esel.

Abschnitt: Alles, was außer Pferden und Kamelen existiert, wie Maultiere, Esel (7), Elefanten und andere, erhält unbestritten keinen Anteil (8), selbst wenn ihr Nutzen groß ist und sie an die Stelle der Pferde treten; denn der Prophet (s) wies ihnen keinen Anteil zu und auch keiner seiner Kalifen. Zudem gehören sie zu den Dingen, bei denen Wettrennen gegen Entschädigung nicht erlaubt sind, daher wird ihnen kein Anteil zugewiesen, wie beim Rind.

Abschnitt: Es obliegt dem Imam, die Pferde beim Eintritt in den Krieg zu überprüfen; er sollte nur solche einlassen, die...

Anmerkungen

(2) In A: "Werkzeug". (3) In M: "Zustand". (4) In M: "Rechtsgelehrte". (5) Fehlt in: al-Asl, A. (6) In A: "für ihn". (7) In A: "und der Esel". (8) In A: "Anteil".

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