danach (5) stirbt, so ist er nach der Inbesitznahme gestorben, zu einem Zeitpunkt, an dem eine Verteilung rechtmäßig gewesen wäre und er einen Anteil daran gehabt hätte. Daher ist es zwingend, dass er einen Anspruch auf seinen Anteil daran hat, so als ob er nach der Sicherung im Haus des Islam gestorben wäre. Wenn feststeht, dass er einen Anspruch darauf hat, so gebührt dieser seinen Erben, wie seine übrigen Vermögenswerte (6) und Rechte.
1649 – Rechtsfrage; er sagte: (Und dem Fußsoldaten wird ein Anteil gegeben.)
Es gibt keinen Dissens darüber, dass der Fußsoldat einen Anteil erhält. Es ist vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überliefert, dass er dem Fußsoldaten einen Anteil gab, wie in den vorangegangenen Berichten (1) dargelegt. Zudem benötigt der Fußsoldat weniger als der Reiter, und sein Nutzen ist geringer als dessen, was zur Folge hat, dass sein Anteil geringer ist als der Anteil des Reiters.
Abschnitt: Es ist gleich, ob die Beute aus der Eroberung einer Festung, einer Stadt oder von einem Heer stammt. Dies ist die Ansicht von Ash-Shafi'i. Al-Walid ibn Muslim sagte: Ich fragte al-Awza'i über die Zuteilung von Anteilen für Pferde bei der Beute aus Festungen. Er sagte: Die Statthalter vor Umar ibn Abd al-Aziz, al-Walid und Sulayman, teilten für Pferde bei der Eroberung von Festungen keine Anteile zu und behandelten die Leute alle wie Fußsoldaten, bis Umar ibn Abd al-Aziz an die Macht kam; er missbilligte dies und ordnete die Zuteilung von Anteilen für sie bei der Eroberung von Festungen und Städten an. Der Grund dafür ist, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – die Beute von Khaybar aufteilte: Für den Reiter drei Anteile und für den Fußsoldaten einen Anteil (2). Dabei handelte es sich um Festungen. Zudem kann das Pferd mitunter notwendig sein, etwa wenn die Bewohner der Festung herauskommen und außerhalb kämpfen, wobei der Besitzer des Pferdes Kosten dafür hat, weshalb ihm ein Anteil zugeteilt wird, genau wie wenn sie sich außerhalb (3) einer Festung befänden.
1650 – Rechtsfrage; er sagte: (Und für die Frau und den Sklaven wird ein Geschenk gewährt.)
Das bedeutet, dass ihnen etwas von der Beute gegeben wird, ohne dass dies ein (voller) Anteil ist; es wird ihnen kein voller Anteil zugesprochen. Es gibt keine festgelegte Bestimmung für das, was ihnen gegeben wird, sondern dies liegt im Ermessen (Ijtihad) des Imams. Wenn er eine Gleichbehandlung zwischen ihnen für angemessen hält, behandelt er sie gleich (1), und wenn er eine Differenzierung für angemessen hält, differenziert er.
(5) In M: "danach". (6) In A: "seine Besitztümer". (1) Deren Überlieferungsnachweis wurde bereits auf Seite 85, 86 angeführt. (2) In M mit dem Zusatz: "von". (3) In M: "war". (1) Fehlt in: al-Asl, A.
بعدَه (٥)، فقد ماتَ بعدَ الاسْتِيلاءِ عليها فى حالٍ لو قُسِمَتْ صَحَّتْ قِسْمَتُها، وكان له سَهْمُه منها، فيَجِبُ أنْ يسْتَحِقَّ سَهْمَه فيها، كما لو ماتَ بعدَ إحْرازِها فى دارِ الإسلامِ. وإذا ثَبَت أنَّه يسْتَحِقُّه، فيكونُ لوَرَثَتِه، كسائِرِ أمْلاكِه (٦) وحُقوقِه.
١٦٤٩ - مسألة؛ قال: (ويُعْطَى الرَّاجِلُ سَهْمًا)
لا خلافَ فى أنَّ للرَّاجِلِ سَهْمًا. وقد جاءَ عن النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه أعْطَى الرَّاجِلَ سَهْمًا، فيما تقدَّم من الأخبارِ (١)، ولأنَّ الرَّاجلَ يحْتاجُ إلى أقلَّ ممَّا يحْتاجُ إليه الفارِسُ، وغَناؤُه دونَ غَنائِه، فاقْتَضَى ذلك أنْ يكونَ سَهْمُه دُونَ سهْمِه.
فصل: وسواءٌ كانت الغَنِيمةُ من فَتْحِ حِصْنٍ، أو (٢) مدينةٍ، أو من جيشٍ. وبهذا قال الشافِعِىُّ، وقال الوليدُ بن مُسْلِم: سألْتُ الأوْزَاعِىَّ عن إسْهامِ الخيلِ من غَنائِم الحُصونِ. فقال: كانت الوُلاةُ من قبلِ عمرَ بن عبد العزيزِ، الوليدُ وسليمانُ، لا يُسْهِمون الخيلَ من الحُصونِ، ويجْعلون النَّاسَ كلَّهم رَجَّالةً، حتَّى وَلِىَ عمرُ بن عبد العزيز، فأنْكَر ذلك، وأمَرَ بإسْهامِها من فَتْحِ الحُصونِ والمدائِن. وَوَجْهُ ذلك، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قسَمَ غنائِمَ خَيْبَرَ؛ للفارِس ثلاثةُ أسْهُمٍ، وللرَّاجلِ سَهْمٌ (٢). وهى حصونٌ، ولأنَّ الخيلَ ربما احْتِيجَ إليها، بأنْ ينْزِلَ أهلُ الحِصْنِ، فيقاتِلُوا خارجًا منه، ويَلْزَمُ صاحبَه مُؤْنةٌ له، فيُقْسَمُ له، كما لو كانُوا (٣) فى غيرِ حِصْنٍ.
١٦٥٠ - مسألة؛ قال: (ويُرْضَع لِلْمَرْأةِ وَالْعَبْدِ)
معناه أنَّهم يُعْطَوْنَ شيئًا من الغنيمَةِ دونَ السَّهْمِ، ولا يُسْهَمُ لهم سهمٌ كامِلٌ، ولا تقديرَ لما يُعْطَوْنَه، بل ذلك إلى اجْتهادِ الإِمامِ، فإنْ رأَى التَّسْوِيَةَ بينهم سَوَّى بَيْنَهُم (١)، وإنْ رأَى
(٥) فى م: "بعدها".(٦) فى أ: "أمواله".(١) تقدم تخريجه فى صفحة ٨٥، ٨٦.(٢) فى م زيادة: "من".(٣) فى م: "كان".(١) سقط من: الأصل، أ.