Für den berittenen Kämpfer gibt es drei Anteile, für den Fußsoldaten einen Anteil, denn sie sind gleichgestellt und gleichen somit den freien Männern. Es ist möglich, dass die Beute unter ihnen nach dem Ermessen des Imams hinsichtlich der Bevorzugung aufgeteilt wird, denn eine Gleichstellung zwischen ihnen und anderen ist nicht verpflichtend, daher ist sie auch bei Alleinstellung nicht verpflichtend, in Analogie des einen Falles auf den anderen. Wenn unter ihnen ein freier Mann ist, wird ihm ein Anteil gegeben und er wird gegenüber den anderen bevorzugt, in dem Maße, wie freie Männer gegenüber Sklaven und Kindern an anderer Stelle bevorzugt werden. Der Rest wird unter den Verbliebenen nach dem Ermessen des Imams hinsichtlich der Bevorzugung aufgeteilt, denn unter ihnen befindet sich jemand, der einen Anteil hat, im Gegensatz zu dem Fall davor.
1651 - Problem: Er sagte: (Und es wird dem Ungläubigen ein Anteil zugeteilt, wenn er mit uns kämpft.)
Die Überlieferungen unterscheiden sich bezüglich des Ungläubigen, der mit Erlaubnis des Imams mit ihm kämpft. Von Ahmad wurde überliefert, dass ihm wie einem Muslim ein Anteil zugeteilt wird. Dies sagten auch al-Awza'i, al-Zuhri, al-Thawri und Ishaq. Al-Juzajani sagte: Dies ist die Lehrmeinung der Bewohner der Grenzgebiete (Thughur) und der Gelehrten bezüglich der Sommerfeldzüge (Sawa'if) und der Entsendungen (Bu'uth). Von Ahmad wurde auch überliefert: Es wird ihm kein Anteil zugeteilt. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, al-Shafi'i und Abu Hanifa, denn er gehört nicht zu den Leuten des Jihad, daher wird ihm kein Anteil zugeteilt, wie bei einem Sklaven; allerdings wird ihm ein Geschenk (Radkh) gewährt, wie bei einem Sklaven. Unser Gegenbeweis ist das, was al-Zuhri überlieferte, dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – in seinem Krieg Hilfe von Leuten der Juden in Anspruch nahm und ihnen Anteile zuteilte. Dies überlieferte Sa'id in seinen "Sunan". Ebenso wurde überliefert, dass Safwan ibn Umayya am Tag von Hunayn mit dem Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – auszog, während er noch in seinem Unglauben war, und er teilte ihm einen Anteil zu und gab ihm aus dem Anteil derer, deren Herzen vertraut gemacht werden (Mu'allafa). Zudem ist der Unglaube ein Mangel in der Religion, der den Anspruch auf einen Anteil nicht verhindert, so wie der Frevel (Fisq), und dadurch unterscheidet er sich vom Sklaven, dessen Mangel in seinem weltlichen Status und seinen rechtlichen Bestimmungen liegt. Wenn er jedoch ohne Erlaubnis des Imams kämpft, dann gibt es für ihn keinen Anteil, denn er ist in religiöser Hinsicht nicht als vertrauenswürdig einzustufen, er ist wie jemand, der Gerüchte verbreitet (Murjif), oder sogar schlimmer.
(33) In B: "fa-innahu". (1) In B: "wa-huwa". (2) In: Kapitel über das, was bezüglich der Anteile der Frauen gekommen ist, aus dem Buch des Jihad. Al-Sunan 2/284. Ebenso verzeichnet von al-Bayhaqi in: Kapitel über die Schenkung (Radkh) für diejenigen, deren Hilfe man von den Leuten der Dhimma in Anspruch nimmt..., aus dem Buch al-Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/53. Und von Ibn Abi Shayba in: Kapitel über denjenigen, der mit den Götzendienern kämpft und ihnen Anteile zuteilt, aus dem Buch des Jihad. Al-Musannaf 12/395. (3) In den Manuskripten: "Khaybar", eine Verfälschung. Das Hadith von Safwan wurde bereits in 9/317 dargelegt; zu seinem Takhrij (Quellennachweis) ist hinzuzufügen: al-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich der Zuwendung an diejenigen gekommen ist, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, aus den Kapiteln über die Zakat. 'Aridat al-Ahwadhi 3/171.