al-Juzajani. Imam Ahmad überlieferte in seinem Musnad mit seiner Überlieferungskette von Abd al-Rahman ibn Khubayb, dass dieser sagte: Ich kam zum Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – als er einen Feldzug beabsichtigte, zusammen mit einem Mann aus meinem Volk, und wir waren noch nicht Muslime geworden. Wir sagten: Wir schämen uns, dass unser Volk an einem Ereignis teilnimmt, an dem wir nicht mit ihnen teilnehmen. Er fragte: "Seid ihr Muslime geworden?" Wir sagten: Nein. Er sagte: "Wir nehmen keine Hilfe von Götzendienern gegen Götzendiener in Anspruch." Er sagte: Da nahmen wir den Islam an und nahmen mit ihm am Feldzug teil. Und weil er gegenüber den Muslimen nicht als vertrauenswürdig gilt, ähnelt er dem, der andere vom Kampf abhält (Mukhadhdhil), und dem, der Gerüchte verbreitet (Murjif). Ibn al-Mundhir sagte: Was darüber berichtet wurde, dass er (der Prophet) Hilfe von ihnen in Anspruch genommen hätte, ist nicht gesichert.
Abschnitt: Beim Entlohnungsanteil (Radhkh) erreicht der Anteil eines Reiters nicht den vollen Anteil eines regulären Reiters, ebenso wenig erreicht der Anteil eines Fußsoldaten den eines regulären Fußsoldaten, so wie auch eine Ermessensstrafe (Ta'zir) nicht die gesetzlich festgelegte Strafe (Hadd) erreicht. Der Imam verfährt bei denjenigen, die den Entlohnungsanteil erhalten, wie er es für richtig hält. Er bevorzugt den kämpfenden Sklaven und denjenigen, der Stärke zeigt, gegenüber dem, der nicht so ist, und er bevorzugt die kämpfende Frau sowie diejenige, die Wasser reicht, die Verwundeten versorgt und von Nutzen ist, gegenüber anderen. Falls gesagt wird: Warum habt ihr sie nicht gleichgestellt, wie ihr diejenigen mit festen Anteilen (Sahman) gleichgestellt habt? So antworten wir: Der feste Anteil ist durch einen Text (Nass) bestimmt und nicht dem Ijtihad überlassen, daher gibt es keinen Unterschied, wie bei der Hadd-Strafe und dem Blutgeld (Diya) für einen Freien. Der Entlohnungsanteil (Radhkh) hingegen ist nicht festgesetzt, sondern Gegenstand des Ijtihad und dem Ermessen des Imams überlassen, daher gibt es Unterschiede, wie bei der Ermessensstrafe und der Bewertung eines Sklaven.
Abschnitt: Über den Entlohnungsanteil (Radhkh) gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, er stammt aus der ursprünglichen Beute (Asl al-Ghanima), da er durch die Unterstützung beim Erwerb der Beute beansprucht wird, was dem Lohn derjenigen ähnelt, die sie transportieren und bewachen. Die zweite besagt, er stammt aus den vier Fünfteln, da er durch die Anwesenheit bei der Schlacht beansprucht wird, was den Anteilen der Beutemacher ähnelt. Von al-Shafi'i gibt es zwei Aussagen, die diesen beiden entsprechen.
(8) In: al-Musnad 3/454. Ebenso ausgeführt von al-Bayhaqi in: Kapitel über die Inanspruchnahme von Hilfe durch Götzendiener, aus dem Buch der Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/37. Es findet sich auch in Tabaqat Ibn Sa'd 3/534. (9) In den Manuskripten: "Habib". Im Musnad, in al-Sunan al-Kubra und in al-Tabaqat al-Kubra heißt es: "Von Khubayb ibn Abd al-Rahman, von seinem Vater, von seinem Großvater". (10) In B: "bi-mithlihi" (mit seinesgleichen). (11) In A und M: "ijtihad al-imam". (12) Fehlt in B und M. (13) In A: "yustahaqqu".
الجُوزَجانِىُّ. ورَوَى الإِمامُ أحمدُ (٨)، بإسْنادِه عن عبد الرحمن بن خُبَيْبٍ (٩)، قال: أَتَيْتُ رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، وهو يُرِيدُ غَزْوةً، أنا ورجُلٌ من قومِى، ولم نُسْلِمْ، فقُلْنا: إنَّا لنَسْتَحْيِى أنْ يشهدَ قوْمُنا مَشْهدًا لا نَشْهَدُه معهم. قال: "فَأَسْلَمْتُما؟ " قُلْنا: لا. قال: "فَإنَّا لَا نَسْتَعِينُ بِالْمُشْرِكِينَ عَلَى الْمُشْرِكِينَ". قال: فأَسْلَمْنا، وشَهِدْنا معه. ولأنَّه غيرُ مَأمُونٍ على المسلمين، فأشْبَهَ المُخَذِّلَ والمُرْجِفَ". قال ابنُ المُنْذِرِ: والذى ذُكِرَ أنَّه اسْتعانَ بهم غيرُ ثابِتٍ.
فصل: ولا يبْلُغُ بالرَّضْخِ للفارِسِ سَهْمَ فارِسٌ، ولا للرَّاجلِ سَهْمَ راجلٍ، كما لا يبْلُغُ بالتَّعْزيرِ الحَدَّ. ويفعلُ الإِمامُ بينَ أهلِ الرَّضْخِ ما يَرَى، فيُفَضِّلُ العبْدَ المُقاتِلَ، وذا البأْسِ، على مَن ليس مثلَه (١٠)، ويُفَضِّلُ المرأَةَ المُقاتِلَةَ، والتى تَسْقِى الماءَ، وتُداوِى الجَرْحَى، وتَنْفَعُ، على غيرِها. فإنْ قيل: هَلَّا سَوَّيْتُم بَيْنَهم، كما سَوَّيْتُم بينَ أهلِ السُّهْمانِ؟ قُلْنا: السَّهْمُ مَنْصوصٌ عليه غيرُ مَوْكُولٍ إلى الاجْتهادِ (١١)، فلم يخْتلِفْ، كالحدِّ، ودِيَةِ الحُرِّ، والرَّضْخُ غيرُ مُقَدَّرٍ، بل هو مُجْتَهَدٌ فيه، مَرْدودٌ إلى اجتهادِ الإِمامِ، فاخْتلَف، كالتَّعْزيرِ، وقِيمَةِ العَبْدِ.
فصل: وفى الرَّضْخِ وَجْهان؛ أحدُهما، هو (١٢) مِنْ أصْلِ الغنيمةِ؛ لأَنَّه اسْتُحِقَّ بالمُعاوَنَةِ فى تَحْصيلِ الغَنِيمَةِ، فأشْبَهَ أُجْرَةَ النَّقَّالِين والحافِظين لها. والثاني، هو من أَرْبَعةِ الأخْماسِ، لأنَّه اسْتُحِقَّ (١٣) بحُضورِ الوَقْعةِ، فأشْبَهَ سِهامَ الغانِمين. وللشافِعِىِّ قولان، كهذَيْن.
(٨) فى: المسند ٣/ ٤٥٤.كما أخرجه البيهقى، فى: باب ما جاء فى الاستعانة بالمشركين، من كتاب السِّيَر. السنن الكبرى ٩/ ٣٧. وهو فى طبقات ابن سعد ٣/ ٥٣٤.(٩) فى النسخ: "حَبِيب". وفى المسند والسنن الكبرى والطبقات الكبرى: "عن خبيب بن عبد الرحمن عن أبيه عن جده".(١٠) فى ب: "بمثله".(١١) فى أ، م: "اجتهاد الإِمام".(١٢) سقط من: ب، م.(١٣) فى أ: "يستحق".