Wenn jedoch einer von beiden die Teilung verlangt und der andere sich weigert, so gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste ist, dass der sich Weigernde zur Teilung gezwungen wird; dies gilt, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Erstens: Dass das Eigentum beider vor dem Richter durch einen Beweis (bayyina) feststeht, da der Zwang zur Teilung ein Urteil über den sich Weigernden darstellt, welches nur durch das erwiesen werden kann, wodurch das Eigentum gegenüber dem Prozessgegner bewiesen wurde. Dies unterscheidet sich vom Zustand der Einigkeit, denn da richtet er nicht über einen der beiden, sondern teilt nach deren Aussage und Zustimmung. Die zweite Bedingung ist, dass darin kein Schaden (darar) liegt. Wenn darin ein Schaden liegt, wird der sich Weigernde nicht gezwungen, aufgrund des Ausspruchs des Propheten (Frieden und Segen seien auf ihm): "Kein Schaden und kein Zufügen von Schaden." Dies wurde von Ibn Majah überliefert und von Malik in seinem "Muwatta" als Mursal-Überlieferung angeführt. In einem anderen Wortlaut wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) urteilte, dass es keinen Schaden und kein Zufügen von Schaden geben darf. Die dritte Bedingung ist, dass es möglich ist, die Anteile ohne Hinzufügen von etwas anderem auszugleichen. Ist dies nicht möglich, wird der sich Weigernde nicht gezwungen, denn es würde zu einem Verkauf (bay') werden, und zu einem Verkauf wird keiner der beiden Vertragspartner gezwungen. Ein Beispiel hierfür ist ein Grundstück im Wert von hundert, auf dem sich ein Baum oder ein Brunnen im Wert von zweihundert befindet. Würde das Grundstück als ein Anteil bestimmt, entspräche dies einem Drittel, sodass man fünfzig hinzufügen müsste, die derjenige, dem der Brunnen oder der Baum nicht zufällt, dem anderen als Ausgleich zahlen müsste, damit die Anteile gleichwertig sind. Dies enthält einen Verkauf; man erkennt dies daran, dass derjenige, der das Grundstück erhält, seinen Anteil am Baum oder Brunnen für den Betrag verkauft hat, den er erhalten hat. Zum Verkauf kann jedoch niemand gezwungen werden, gemäß dem Wort Allahs des Erhabenen: "... es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft, das auf gegenseitigem Einverständnis beruht". Wenn die drei Bedingungen erfüllt sind, wird der sich Weigernde zur Teilung gezwungen, denn sie beinhaltet die Beseitigung des Schadens der Partnerschaft für beide und den Erhalt des Nutzens für jeden. Sobald nämlich der Anteil eines jeden von ihnen abgegrenzt ist, kann er nach eigenem Ermessen darüber verfügen und ist in der Lage, Anpflanzungen vorzunehmen, zu bauen, zu säen, Bewässerungen anzulegen, das Objekt zu vermieten oder als Leihgabe zu vergeben, was ihm während der gemeinsamen Teilhabe nicht möglich ist. Daher ist es verpflichtend, den anderen dazu zu zwingen, gemäß dem Ausspruch des Gesandten (Frieden und Segen seien auf ihm): "Kein Schaden und kein Zufügen von Schaden."
(2) In B und M: "yuthbatu". (3) In M: "dirar". (4) Dessen Überlieferungskette wurde bereits bei 4/140 dargelegt. (5) Im Original: "baynahuma". (6) In M: "khamsin". (7) Im Original und A: "min al-thaman". (8) In M: "yujbiruhu". (9) Sure An-Nisa 29. (10) In M: "wa-l-saqiya".
أمَّا إذا طلبَ أحدُهما القِسْمَةَ، فامْتنَعَ الآخَرُ، لم يَخْلُ من حاليْن؛ أحدهما، يُجبَرُ المُمْتنِعُ على القِسْمةِ، وذلك إذا اجتمعَ ثلاثةُ شُروطٍ، أحدها، أن يَثْبُتَ عند الحاكمِ مِلْكُهما ببَيِّنَةٍ، لأنَّ في الإجْبارِ على القِسْمَةِ حُكمًا على المُمْتنِعِ منهما، فلا يَثْبُتُ إلَّا بما ثَبَتَ (٢) له المِلْكُ لخَصْمِه، بخِلافِ حالةِ الرِّضَى؛ فإنَّه لا يَحْكُم على أحدِهما، إنَّما يَقْسِمُ بقَوْلِهما ورِضَاهُما. الشَّرْط الثاني، أن لا يكونَ فيها ضررٌ، فإن كانَ فيها ضررٌ، لم يُجْبَرِ المُمْتنِعُ، لقولِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لَا ضَرَرَ، ولا إضْرَارَ (٣) ". روَاه ابنُ ماجه، وروَاه مالكٌ، في "مُوَطَّئِه "مُرْسَلًا (٤)، وفي لفظٍ، أنَّ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قَضَى، أنْ لا ضَرَرَ ولا إضْرَارَ (٣). الشَّرْطُ الثالث، أن يُمْكِنَ تَعْدِيلُ السِّهامِ من غيرِ شىءٍ يُجْعَلُ معها، فإن لم يُمْكِنْ ذلك، لم يُجْبَرِ المُمْتنِعُ؛ لأنَّها تَصِير بَيْعًا، والبَيْعُ لا يُجْبَرُ عليه أحدُ المُتبايِعَيْنِ، ومثالُ ذلك، أرضٌ قيمتُها مِائةٌ، فيها شجرةٌ أو بئرٌ تُساوِى مِائَتيْنِ، فإذا جُعِلَت الأرضُ سَهْمًا (٥)، كانتِ الثُّلثَ، فيحْتاجُ أن يُجْعلَ معها خمسون (٦) يَرُدَّها عليه مَن لم يَخْرُجْ له البئرُ أو الشَّجرةُ، ليَكونا نِصْفَيْنِ مُتساوِيَيْن، فهذه فيها بَيْعٌ، ألا تَرَى أنَّ آخذَ الأرضِ قد باعَ نَصِيبَه من الشَّجرةِ أو البئرِ بالثَّمَنِ (٧) الذى أخذَه، والبَيْعُ لا يُجْبَرُ (٨) عليه؛ لقولِ اللهِ تعالى: {إِلَّا أَنْ تَكُونَ تِجَارَةً عَنْ تَرَاضٍ مِنْكُمْ} (٩). فإذا اجْتمَعَتِ الشُّروطُ الثلاثةُ، أُجْبِرَ المُمْتنِعُ منهما على القِسْمَةِ؛ لأنَّها تتضمَّنُ إزالةَ ضَرَرِ الشَّرِكةِ عنهما، وحُصولَ النَّفْعِ لهما؛ لأنَّ نصيبَ كلِّ واحدٍ منهما إذا تميَّزَ، كان له أن يتصرَّفَ فيه بحَسَبِ اخْتيارِه، ويَتمكَّنَ مِن إحْداثِ الغِرَاسِ والبِناءِ والزَّرْعِ والسِّقَايةِ (١٠) والإجارةِ والعارِيةِ، ولا
(٢) في ب، م: "يثبت".(٣) في م: "ضرار".(٤) تقدم تخريجه، في: ٤/ ١٤٠.(٥) في الأصل: "بينهما".(٦) فى م: "خمسين".(٧) في الأصل، أ: "من الثمن".(٨) في م: "يجبره".(٩) سورة النساء ٢٩.(١٠) في م: "والساقية".