Dies ist ihm bei gemeinschaftlicher Teilhabe nicht möglich, daher ist es verpflichtend, den anderen dazu zu zwingen, gemäß dem Ausspruch des Gesandten (Frieden und Segen seien auf ihm): "Kein Schaden und kein Zufügen von Schaden." Wenn dies feststeht, so gibt es Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Schadens, der die Teilung verhindert. Nach der Aussage von al-Khiraqi ist damit derjenige Schaden gemeint, bei dem es keinem der beiden möglich ist, seinen Anteil einzeln so zu nutzen, wie er ihn bei gemeinschaftlicher Teilhabe nutzen konnte; etwa wenn ein kleines Haus zwischen ihnen existiert und bei der Teilung jeder von ihnen einen engen Bereich erhält, der für ihn nicht nutzbar ist. [Sollte es möglich sein, ihn für etwas anderes als das Haus zu nutzen, aber nicht als] Haus, so wird er dennoch nicht zur Teilung gezwungen; denn dies stellt einen Schaden dar, der einer Vernichtung gleichkommt. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, wonach der Hinderungsgrund darin besteht, dass der Wert des Anteils eines der beiden durch die Teilung gegenüber dem Zustand der gemeinschaftlichen Teilhabe sinkt, ungeachtet dessen, ob sie ihn im geteilten Zustand nutzen können oder nicht. Al-Qadi sagte: Dies ist die offensichtliche Meinung von Ahmad, da er in der Überlieferung von al-Maymuni sagte: Wenn einige von ihnen die Teilung fordern und andere nicht, so wird es verkauft, falls dabei ein Wertverlust entsteht, und der Erlös wird ihnen ausgezahlt. Er berücksichtigte also den Wertverlust. Dies ist auch die offensichtliche Meinung von ash-Shafi'i; denn die Minderung des Wertes ist ein Schaden, und Schaden ist gesetzlich aufgehoben. Malik hingegen sagte: Der sich Weigernde wird gezwungen, selbst wenn er einen Schaden erleidet, im Wege des Analogieschlusses (Qiyas) auf den Fall, in dem kein Schaden vorliegt. Dies ist jedoch nicht korrekt, aufgrund des Ausspruchs des Gesandten (Frieden und Segen seien auf ihm): "Kein Schaden und kein Zufügen von Schaden." Zudem liegt bei seiner Teilung ein Schaden vor, daher wird er nicht dazu gezwungen, wie bei der Teilung eines Juwels durch dessen Zerbrechen. Auch liegt in seiner Teilung eine Verschwendung von Vermögen, und der Prophet (Frieden und Segen seien auf ihm) hat deren Verschwendung untersagt. Ein Analogieschluss auf den Fall, in dem kein Schaden vorliegt, ist aufgrund des Unterschieds zwischen beiden Fällen unzulässig. Wenn einer der Teilhaber durch die Teilung einen Schaden erleidet und der andere nicht, wie bei zwei Männern, denen ein Haus gehört, wobei einem zwei Drittel und dem anderen ein Drittel zustehen, und sie es teilen: Der Besitzer des Drittels erleidet Schaden, da er keinen Teil erhält, der als Haus dienen kann, während der andere keinen Schaden erleidet, da ihm ein Rest verbleibt, der als eigenständiges Haus dienen kann. Fordert nun der Besitzer der zwei Drittel die Teilung, so wird der andere nicht dazu gezwungen. Dies hat Abu l-Khattab erwähnt, und es ist die offensichtliche Meinung von Ahmad in der Überlieferung von Hanbal; er sagte: Jede Teilung, die einen Schaden enthält, sehe ich als nicht zulässig an. Dies ist auch die Ansicht von Ibn Abi Layla und Abu Thawr. Er sagte:
(11) In M: "ikhtalafu". (12) Aus dem Original ausgefallen. "Naql nazar". (13) Das "wa" ist in M ausgefallen. (14) Dessen Überlieferungskette wurde bereits bei 6/516 dargelegt. (15) Im Original: "qasamaha". (16) Aus A und M ausgefallen. (17) In B und M: "qismatuha".
يُمْكِنُه ذلك مع الاشْتراكِ، فوجَبَ أن يُجْبَرَ الآخَرُ عليه؛ لقولِه عليه السلام: "لَا ضَرَرَ وَلَا إضْرَارَ". إذا ثبتَ هذا، فقد اخْتُلِفَ (١١) في الضَّررِ المانعِ من القِسْمةِ، ففى قَوْلِ الْخِرَقِيِّ، هو ما لا يُمْكنُ معه انْتِفاعُ أحدِهما بنَصِيبِه مُفْرَدًا، فيما كان يَنْتَفعُ به مع الشَّرِكةِ، مثلَ أن تكونَ بينهما دارٌ صغيرةٌ، إذا قُسِمَتْ أصابَ كلُّ واحدٍ منهما مَوْضِعًا ضَيِّقًا لا ينْتَفِعُ به. [ولو أمْكَنَ أن يَنْتفِعَ به في شىءٍ غيرِ الدَّارِ، ولا يُمْكنُ أن يَنْتفِعَ به] (١٢) دارًا، لم يُجْبَرْ على القِسْمةِ أيضًا؛ لأنَّه ضررٌ يَجْرِى مَجْرَى الإتْلافِ. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخرَى، أنَّ المانِعَ هو أن تَنْقُصَ قيمةُ نَصِيبِ أحدِهما بالقِسْمةِ عن حالِ الشَّرِكةِ، وسواءٌ (١٣) انْتفعُوا به مَقْسُومًا أو لم يَنْتَفِعُوا. وقال القاضي: هذا ظاهرُ كلامِ أحمدَ؛ لأنَّه قال، في روايةِ المَيْمُونىِّ: إذا قال بعضُهم يَقْسِمُ وبعضُهم لا يَقْسِمُ، فإن كان فيه نُقْصانٌ مِن ثَمَنِه، بِيعَ، وأُعْطُوا الثَّمنَ. فاعْتَبَر نُقْصانَ الثَّمنِ. وهذا ظاهرُ كلامِ الشافعيِّ؛ لأنَّ نَقْصَ قِيمَتِه ضَررٌ، والضَّررُ مَنْفِيٌّ شرعًا. وقال مالكٌ: يُجْبَرُ المُمْتنِعُ وإن اسْتضَرَّ، قياسًا على ما لا ضَرَرَ فيه. ولا يَصِحُّ؛ لقولِه عليه السلام: "لَا ضَرَرَ وَلَا إضْرَارَ". ولأنَّ في قِسْمَتِه ضَرَرًا، فلم يُجْبَرْ عليه، كقِسْمَةِ الجَوهرةِ بكَسْرِها، ولأنَّ في قِسْمَتِه إضاعةً للمالِ، وقد نَهَى النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن إضاعتِه (١٤). ولا يصِحُّ القِياسُ على ما لا ضررَ فيه؛ لما بينَهما مِن الفَرْقِ، فإن كان أحدُ الشَّريكينِ يَسْتضِرُّ بالقِسمةِ دونَ الآخرِ؛ كرجليْن بينهما دارٌ، لأحدِهما ثُلثاها، وللآخرِ ثُلثُها، فإذا قَسَماها (١٥) اسْتضَرَّ صاحبُ الثُّلثِ؛ لكَوْنِه لا يَحْصُلُ له ما يكونُ دارًا، ولا يسْتضِرُّ الآخَرُ؛ لأنَّه يَبْقَى له ما يَصِيرُ دارًا مُفْرَدةً، فطلبَ صاحبُ الثُّلثينِ القِسْمَةَ، لم يُجْبَرِ الآخَرُ عليها. ذكرَه أبو الخطَّاب. وهو (١٦) ظاهرُ كلامِ أحمدَ، في روايةِ حَنْبَلٍ، قال: كلُّ قِسْمَةٍ فيها ضَررٌ، لا أرَى قَسْمَها (١٧). وهذا قولُ ابنِ أبى ليلى، وأبى ثَوْرٍ. وقال
(١١) في م: "اختلفوا".(١٢) سقط من: الأصل. نقل نظر.(١٣) سقطت الواو من: م.(١٤) تقدم تخريجه، في: ٦/ ٥١٦.(١٥) في الأصل: "قسمها".(١٦) سقط من: أ، م.(١٧) في ب، م: "قسمتها".