Al-Qadi sagte: Der andere wird dazu gezwungen. Dies ist auch die Ansicht von ash-Shafi'i und den Leuten des Irak; denn er forderte die Absonderung seines Anteils, durch deren Unterscheidung er keinen Schaden erleidet, daher ist seine Forderung zu erfüllen, so als ob beide durch die Teilung keinen Schaden erleiden würden. Unsere Argumentation stützt sich auf den Ausspruch des Propheten (Frieden und Segen seien auf ihm): "Kein Schaden und kein Zufügen von Schaden." Zudem handelt es sich um eine Teilung, die ihrem Besitzer schadet, daher wird er nicht dazu gezwungen, so wie wenn sie beide gemeinsam Schaden erleiden würden. Auch liegt darin eine Verschwendung von Vermögen, und der Prophet (Frieden und Segen seien auf ihm) hat deren Verschwendung untersagt. Wenn es ihm untersagt ist, [sein eigenes Vermögen zu verschwenden, so ist die Verschwendung des] Vermögens eines anderen umso schwerwiegender. Amr ibn Jumay' überlieferte vom Propheten (Frieden und Segen seien auf ihm), dass er sagte: "Es gibt keine Zerstückelung (ta'diya) für die Erbberechtigten, außer dem, was eine Teilung ergibt." Abu Ubayda sagte: Dies bedeutet, wenn er etwas hinterlässt, dessen Teilung für einige von ihnen oder für alle einen Schaden bedeutet. Zudem sind wir uns einig, dass Schaden ein Hinderungsgrund für die Teilung ist und dass der Schaden im Recht eines der beiden ein Hinderungsgrund ist. Es ist nicht zulässig, dass der Schaden des Fordernden der Hinderungsgrund ist; denn dieser ist mit seinem Anteil zufrieden, daher darf er kein Hinderungsgrund sein, so als ob beide einer Teilung zustimmen würden, trotz des Schadens für beide oder für einen von ihnen. Somit ist der Hinderungsgrund auf den Schaden für denjenigen beschränkt, dessen Anteil gefordert wird. Zudem ist es ein Schaden, mit dem der Eigentümer nicht zufrieden ist, weshalb er die Teilung verhindert, so als wenn sie beide gemeinsam einen Schaden erleiden würden. Wenn jedoch derjenige die Teilung fordert, der dadurch Schaden erleidet, wie der Besitzer eines Drittels im angenommenen Fall, so wird der andere dazu gezwungen. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und Malik; denn er forderte die Abwehr des Schadens der Gemeinschaft von sich, durch eine Angelegenheit, in der für den anderen kein Schaden liegt, daher wird er dazu gezwungen, so als ob kein Schaden vorläge. Die Verifizierung dessen ist, dass der Schaden des Fordernden aus seiner Sicht akzeptabel ist, wodurch seine rechtliche Wirkung wegfällt, während für den anderen kein Schaden vorliegt, sodass es so ist, als ob gar kein Schaden vorhanden wäre.
(18) In B und M: "ifrad" (Absonderung). (19) In M: "yastadur" (er erleidet Schaden). (20) In A und M: "ida'atu malih, fa-ida'atu" (Verschwendung seines Vermögens, daher ist die Verschwendung...). (21) Al-'Uqayli sagte über ihn: Ein Lügner, boshaft. "Al-Du'afa' al-Kabir" 3/264. Die Überlieferung wurde von Ibn Hazm und ad-Daraqutni in "Kitab al-Aqdiya wa al-Ahkam" und anderen Werken angeführt. Sunan al-Daraqutni 4/219. Und von al-Bayhaqi im "Kapitel über das, was keine Teilung verträgt" aus dem Buch "Adab al-Qadi". Al-Sunan al-Kubra 10/133. Sie findet sich auch in: "Gharib al-Hadith" 2/7, "al-Fa'iq" 2/444 und "an-Nihaya" von Ibn al-Athir 3/256. (22) In M: "ta'saba". Die Punktierung ist im Original und in M unklar. "Ta'diya": Die Aufteilung/Zerstückelung. "Gharib al-Hadith", an der genannten Stelle. (23) In M: "salab".