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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 105Abschnitt

Übersetzung · DE

Unsere Gefährten erwähnten, dass die Lehrmeinung besagt, dass derjenige, der sich verweigert, nicht zur Teilung gezwungen werden kann, aufgrund des Verbots des Propheten (Frieden und Segen seien auf ihm), Vermögen zu verschwenden, und weil die Forderung nach Teilung seitens desjenigen, der dadurch Schaden erleidet, eine Torheit (safah) ist, und man muss seiner Forderung nach einer Torheit nicht nachkommen. Al-Sharif sagte: Wann immer einer von beiden Schaden erleidet, ist die Teilung nicht verpflichtend. Abu Hanifa sagte: Wann immer einer von beiden daraus Nutzen zieht, ist sie verpflichtend. Ash-Shafi'i sagte: Wenn der Fordernde daraus Nutzen zieht, ist sie verpflichtend, und wenn der Fordernde dadurch Schaden erleidet, so gibt es zwei Auffassungen dazu. Malik sagte: Sie ist unter allen Umständen verpflichtend. Wenn ein Haus drei Personen gehört, von denen einer die Hälfte besitzt und die beiden anderen die andere Hälfte (jeder von ihnen ein Viertel), und wenn es geteilt würde, so würden beide letzteren Schaden erleiden, während der Besitzer der Hälfte keinen Schaden erleiden würde, und der Besitzer der Hälfte fordert die Teilung, so ist ihr stattzugeben; denn es ist möglich, es in zwei Hälften zu teilen, sodass ihr Anteil ihnen als ein Haus verbleibt und er die Hälfte erhält, ohne dass einer von ihnen Schaden erleidet. Es ist auch möglich, dass sie nicht zur Zustimmung gezwungen werden können, weil jeder von ihnen Schaden durch die Absonderung seines Anteils erleidet. Wenn beide die Teilung fordern, der Besitzer der Hälfte sich aber weigert, wird er gezwungen; denn es gibt für keinen von ihnen einen Schaden. Wenn beide die Absonderung der Anteile eines jeden von ihnen fordern, oder einer von ihnen die Absonderung seines Anteils fordert, ist die Teilung nach dem Maßstab der Lehrmeinung nicht verpflichtend, weil dies einen Schaden für den Fordernden bedeutet und eine Torheit ist. Nach der Ansicht, die wir dargelegt haben, ist die Teilung verpflichtend, da derjenige, von dem sie gefordert wird, keinen Schaden erleidet. Der zweite Fall, in dem keiner der beiden zur Teilung gezwungen wird, ist derjenige, bei dem eine der drei Bedingungen fehlt. In diesem Fall ist die Teilung nur mit deren Zustimmung zulässig und wird als "Teilung durch Zustimmung" (qismat at-taradi) bezeichnet. Diese ist selbst bei Fehlen sämtlicher Bedingungen zulässig, da sie wie ein Verkauf oder ein Austausch zu betrachten ist, und der Verkauf dessen ist zulässig.

Kapitel: Wenn ein Haus zwei Personen gehört, sein Untergeschoss und sein Obergeschoss, und sie die Teilung fordern, so betrachte: Wenn einer von ihnen die Teilung des Untergeschosses und des Obergeschosses zwischen ihnen fordert und darin kein Schaden liegt, so wird der andere dazu gezwungen. Denn das Gebäude auf dem Grund und Boden ist wie die Bepflanzung zu behandeln; es folgt dem Grundbesitz beim Verkauf und beim Vorkaufsrecht (shuf'a). Wenn man danach die Teilung fordert...

Anmerkungen

(24) In B und M: "al-qasm" (die Teilung). (25) Aus dem Original ausgefallen. [Es ist ein] Übertragungsfehler. (26) In B: "mata" (wann). (27) In B und M: "wa-la" (und nicht). (28) In M: "anna" (dass). (29) In M: "fa-yattabi'uha" (so folgt es ihr).

Arabisch (Quelle)

أصحابُنا أنَّ المذهبَ أنَّه لا يُجْبَرُ المُمْتنِعُ على القِسْمَةِ (٢٤)؛ لِنَهْىِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن إضاعةِ المالِ، ولأنَّ طلبَ القِسْمةِ مِن المُستضِرِّ سَفَهٌ، فلا يجبُ إجابتُه إلى السَّفَهِ. قال الشَّريفُ: متى كان أحدُهما [يَسْتضِرُّ، لم تجبِ القِسْمَةُ. وقالَ أبو حنيفةَ: متى كانَ أحدُهما] (٢٥) يَنْتفِعُ بها، وَجبتْ. وقال الشَّافعىُّ: إنِ (٢٦) انْتفعَ بها الطالبُ، وجبَتْ، وإن اسْتَضرَّ بها الطالبُ، فعلى وَجْهَيْن. وقال مالكٌ: تجبُ على كلِّ حالٍ. ولو كانت دارٌ بينَ ثلاثةٍ، لأحدِهم نِصْفُها، وللآخرَيْنِ نِصْفُها، لكلِّ واحدٍ منهما رُبعُها، فإذا قُسِمَت اسْتضَرَّ كلُّ واحدٍ منهما، ولم (٢٧) يسَتضِرَّ صاحبُ النِّصْفِ، فطلَبَ صاحبُ النِّصْفِ القِسْمَةَ، وجبَتْ إجابتُه؛ لأنَّه يُمْكِنُ قِسْمتُها نِصفيْنِ، فيَصِيرُ حقُّهما لهما دارًا، وله النِّصْفُ، فلا يسْتَضِرُّ أحدٌ منهما. ويَحْتَمِلُ أن لا تجبَ عليهما الإجابةُ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما يسْتضِرُّ بإفْرازِ نَصِيبِه. [وإن طلَبا المُقاسَمةَ، فامْتنعَ صاحبُ النِّصفِ، أُجبرَ؛ لأنَّه لَا ضَرَرَ على واحدٍ منهم. وإن طلَبا إفْرازَ نَصيبِ كلِّ واحدٍ منهما، أو طلبَ أحدُهما إفْرازَ نصيبِه] (٢٥)، لم تَجبِ القِسْمةُ على قياسِ المذهبِ؛ لأنَّه إضْرارٌ بالطَّالبِ وسَفَهٌ. على الوَجْهِ الذى ذكَرْناه تجِبُ القِسْمةُ؛ لأنَّ المطلوبَ منه لا ضَررَ عليه. الحال الثاني، الذى لا يُجْبَرُ أحدُهما على القِسمةِ، وهى ما إذا عُدِمَ أحدُ الشُّروطِ الثلاثةِ، فلا تجوزُ القِسْمةُ إلَّا برِضاهما، وتُسمَّى قِسْمةَ التَّراضِى، وهى جائِزةٌ مع اخْتلالِ الشُّروطِ كلِّها؛ لأنَّها بمَنْزلةِ البَيْعِ والمُناقلَةِ، وبيعُ ذلك جائزٌ.

فصل: إذا كانتْ دارٌ بينَ اثنَيْنِ، سُفْلُها وعُلْوُها، فإذا طلَبا قَسْمَها؛ نظرتَ، فإن طلبَ أحدُهما قِسْمةَ السُّفْلِ والعُلْوِ بينهما، ولا ضررَ في ذلك، أُجْبِرَ الآخَرُ عليه. لأنَّ (٢٨) البناءَ في الأرضِ يَجْرِى مَجْرَى الغَرْسِ، يتْبَعُها (٢٩) في البَيْعِ والشُّفْعَةِ، ثم لو طَلَبَ قِسْمةَ

Anmerkungen

(٢٤) فى ب، م: "القسم".(٢٥) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٢٦) في ب: "متى".(٢٧) في ب، م: "ولا".(٢٨) في م: "أن".(٢٩) في م: "فيتبعها".

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