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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 106Abschnitt

Übersetzung · DE

Land mit Bepflanzung darin fordert, so wird sein Teilhaber dazu gezwungen, ebenso bei einem Gebäude. Wenn einer von beiden fordert, das Untergeschoss einem von ihnen und das Obergeschoss dem anderen zuzuteilen, und das Los zwischen ihnen entscheidet, so wird der andere nicht dazu gezwungen, und zwar aus drei Gründen: Erstens, das Obergeschoss ist ein Anhang zum Untergeschoss. Deshalb gilt beim Verkauf beider das Vorkaufsrecht für beide, während bei einem isolierten Verkauf nur des Obergeschosses kein Vorkaufsrecht besteht. Wenn es also ein Anhang dazu ist, kann das Hauptstück nicht zu einem Anteil und der Anhang zu einem anderen Anteil gemacht werden, wodurch der Anhang zur Grundlage würde. Zweitens: Das Untergeschoss und das Obergeschoss verhalten sich wie zwei aneinandergrenzende Häuser, da jedes von ihnen einzeln bewohnt werden kann. Wenn zwischen ihnen zwei Häuser lägen, könnte keiner von beiden verlangen, jedes Haus als einen Anteil festzulegen, und so ist es auch hier. Drittens: Der Besitzer des Grundes besitzt sowohl dessen Boden als auch den darüberliegenden Luftraum. Wenn das Untergeschoss als Anteil festgelegt würde, würde der Besitzer des Untergeschosses allein über den Luftraum verfügen, und das ist keine gerechte Teilung. Dies vertrat auch Ash-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Der Richter teilt es und setzt einen Ellenmaß des Untergeschosses zwei Ellenmaßen des Obergeschosses gleich. Abu Yusuf sagte: Ein Ellenmaß entspricht einem Ellenmaß. Muhammad sagte: Er teilt es nach dem Wert. Sie argumentierten damit, dass es sich um ein einzelnes Haus handelt, und wenn der Richter es nach seinem Ermessen teilt, ist dies zulässig, wie bei einem Haus ohne Obergeschoss. Wir halten dagegen mit den drei erwähnten Gründen, in denen eine Widerlegung dessen liegt, was sie vorbrachten. Was sie an Methoden der Teilung anführen, ist willkürlich, und teilweise widerlegt es sich gegenseitig. Wenn einer von beiden die Teilung nur des Obergeschosses oder nur des Untergeschosses fordert, so wird seinem Gesuch nicht stattgegeben, da die Teilung zur Unterscheidung dient und bei Fortbestehen der Ungeteilt-heit an einem von beiden die Unterscheidung nicht erreicht wird. Wenn er die Teilung des Untergeschosses allein oder des Obergeschosses allein fordert, wird seinem Gesuch nicht stattgegeben, da es dazu kommen könnte, dass jeder von ihnen das Ober- oder Untergeschoss des anderen erhält, wodurch jeder von ihnen Schaden erleidet und die beiden Rechte nicht unterscheidbar werden.

Kapitel: Wenn sich zwischen ihnen ein Haus oder ein großes Warenhaus (Khan) befindet und einer von beiden die Teilung dessen fordert,

Anmerkungen

(30) In M: "li-ihdahuma" (für eine von beiden). (31) In M: "lil-akharin" (für die anderen). (32) In B und M: "yattabi'u" (er/es folgt). (33) Aus B ausgefallen. (34) In B: "al-muttaba'" (das Gefolgte). (35) In B: "al-mutaladiqayn" (die aneinandergrenzenden). (36) Im Original: "mufradan" (einzeln). (37) Im Original: "yuqsamu bil-qisma" (er teilt es durch die Teilung). (38) Aus M ausgefallen.

Arabisch (Quelle)

أرضٍ فيها غِراسٌ، أُجْبرَ شَرِيكُه عليه، كذلك البناءُ. وإن طلبَ أحدُهما جَعْلَ السُّفْلِ لأحَدِهما (٣٠) والعُلْوِ للآخَرِ (٣١)، ويُقْرَع بينهما، لم يُجْبَرْ عليه الآخَرُ؛ لثلاثةِ مَعانٍ، أحدُها، أنَّ العُلْوَ تَبَعٌ (٣٢) للسُّفْلِ، ولهذا إذا بِيعَا، تثْبُتُ الشُّفْعةُ فيهما، وإذا أُفْرِدَ العُلْوُ بالبيعِ (٣٣)، لم تَثْبُتْ فيه الشفعة، وإذا كان تَبَعًا له، لم يُجْعَلِ المتْبُوعُ سَهْمًا والتَّبعُ (٣٤) سهمًا، فيصيرُ التَّبَعُ (٣٤) أصْلًا. الثاني، أنَّ السُّفْلَ والعُلْوَ يجْرِيانِ مَجْرَى الدَّارَيْنِ المُتلاصِقتَينِ (٣٥)؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما يُسْكَنُ مُنْفَرِدًا (٣٦)، ولو كانَ بينهما دارانِ، لم يكُنْ لأحدِهما المُطالَبةُ بجَعْلِ كلِّ دارٍ نَصِيبًا، كذا هاهُنا. الثالث، أنَّ صاحبَ القَرارِ يَمْلِكُ قَرارَها وهَواءَها، فإذا جُعِلَ السُّفْلُ نَصيبًا انْفَردَ صاحبُه بالهواءِ، وليستْ هذه قِسْمةً عادلةً. وبهذا قال الشَّافعىُّ. وقال أبو حنيفةَ: يَقْسِمُه الحاكمُ، يَجْعَلُ ذِراعًا من السُّفلِ بذراعَيْنِ من العُلْوِ. وقال أبو يوسفَ: ذِراعٌ بذِراعٍ. وقال محمدٌ: [يَقْسِمُها بالقِيمةِ] (٣٧). واحْتَجُّوا بأنَّها دارٌ واحدةٌ، فإذا قَسَمَها على ما يَراهُ جازَ، كالتى لا عُلْوَ لها. ولَنا، ما ذكرْناه من المعانى الثلاثةِ، وفيها رَدُّ ما ذكَروه، وما يذْكُرونه من كَيْفيَّةِ القِسْمةِ تَحكُّمٌ، وبعضُه يَرُدُّ بعضًا. وإن طلبَ أحدُهما قِسْمَةَ العُلْوِ وحدَه، أو السُّفْلِ وحدَه، لم يُجَبْ إليه؛ لأنَّ القِسْمةَ تُرادُ للتَّمْيِيزِ، ومع بقاءِ الإشاعةِ [في أحدِهما] (٣٨) لا يَحْصُلُ التَّمْييزُ. وإن طلبَ قِسْمةَ السُّفْلِ مُنْفرِدًا، أو العُلوِ مُنْفَرِدًا، لم يُجَبْ إليه؛ لأنَّه قد يَحْصُلُ لكلِّ واحدٍ منهما عُلْوُ سُفْلِ الآخَرِ، فيَسْتضِرُّ كلُّ واحدٍ منهما، ولا يتميَّزُ الحَقَّان.

فصل: وإذا كان بينهما دارٌ، أو خانٌ كبيرٌ، فطلَبَ أحدُهما قِسْمةَ ذلك،

Anmerkungen

(٣٠) في م: "لإحداهما".(٣١) في م: "للآخرين".(٣٢) في ب، م: "يتبع".(٣٣) سقط من: ب.(٣٤) في ب: "المتبع".(٣٥) في ب: "المتلاصقين".(٣٦) في الأصل: "مفردا".(٣٧) في الأصل: "يقسم بالقسمة".(٣٨) سقط من: م.

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