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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 107Abschnitt

Übersetzung · DE

und es besteht kein Schaden bei der Teilung, so wird derjenige, der sich weigert, zur Teilung gezwungen, und einige Wohnungen werden von anderen getrennt, auch wenn es viele Wohnungen sind. Wenn sich zwischen ihnen jedoch zwei Häuser, zwei Warenhäuser (Khan) oder mehr befinden und einer von beiden fordert, seinen Anteil in einem der Häuser oder einem der Warenhäuser zu bündeln und den Rest als Anteil festzulegen, so wird derjenige, der sich weigert, nicht dazu gezwungen. Dies vertrat auch Ash-Shafi'i. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Wenn der Richter dies für richtig hält, so darf er es tun, unabhängig davon, ob sie nah beieinander liegen oder weit voneinander entfernt sind, da dies nützlicher und gerechter ist. Malik sagte: Wenn sie nebeneinander liegen, wird derjenige, der sich weigert, dazu gezwungen, da der Nutzen bei nebeneinanderliegenden Häusern ähnlich ist, im Gegensatz zu weit voneinander entfernten. Abu Hanifa sagte: Wenn eines der beiden das andere blockiert, wird derjenige, der sich weigert, dazu gezwungen, andernfalls nicht, da sie wie ein einzelnes Haus behandelt werden. Unsere Ansicht ist, dass dies eine Übertragung seines Rechts von einem Gegenstand auf einen anderen Gegenstand darstellt, weshalb er nicht dazu gezwungen wird, so wie bei zwei weit voneinander entfernten Objekten in einem gemeinsamen Besitz, so wie wenn sie einander nicht blockierten (nach Abu Hanifa), und so wie wenn es sich um ein Haus und einen Laden handelte (nach Abu Yusuf und Muhammad), wobei das Urteil bei Läden dem bei Häusern entspricht, und so wie wenn es kleine Stützpfeiler gäbe, die eine Teilung jedes einzelnen Objekts für sich unmöglich machen – derjenige, der sich der Teilung auf diese Weise verweigert, wird nicht dazu gezwungen.

Kapitel: Wenn sich zwischen ihnen ein einziges Stück Land befindet, das geteilt werden kann und in dem die von uns erwähnten Bedingungen erfüllt sind, so wird derjenige, der sich weigert, zur Teilung gezwungen, unabhängig davon, ob es leer ist oder Bäume und Gebäude darauf stehen. Wenn sich darauf Palmen, Weinstöcke, verschiedene Bäume und Gebäude befinden und einer von beiden die Teilung jedes Objekts für sich fordert, während der andere die Teilung des Ganzen durch Ausgleich nach dem Wert fordert, so sagte Abu al-Khattab: Jedes Objekt wird einzeln geteilt. Ebenso ist bei jedem Teilbaren, wenn es möglich ist, die Gleichheit zwischen den beiden Teilhabern bei dem guten und dem schlechten Teil zu wahren, dies vorzuziehen.

Anmerkungen

(39) Im Original, in M und im Sharh al-Kabir 6/226: "ahjazahu". In B: "hujra". Vielleicht ist das, was wir festgesetzt haben, das Richtige. (40) In B: "wal-ukhra". (41) Aus dem Original ausgefallen. (42) In B und M: "kal-mutafariqayn". (43) In B und M: "hujja biha". (44) Im Original: "aw dukkanan". (45) In B: "minha". (46) In B und M: "qisamaha". (47) Im Original: "aw tatahaqqaqu".

Arabisch (Quelle)

ولا ضَررَ في قِسْمَتِه، أُجْبرَ المُمْتنِعُ على القِسْمةِ، وتُفْرَدُ بعضُ المساكنِ عن بعضٍ وإن كثُرتِ المَساكنُ. وإن كان بينهما دارَان، أو خانَان، أو أكْثَرُ، فطلبَ أحدُهما أن يَجْمعَ نَصِيبَه في إحْدَى الدَّارَيْن، أو أحدِ الخانَيْن، ويَجْعَلَ الباقىَ نَصِيبًا، لم يُجْبَرِ المُمْتنِعُ. وبهذا قال الشافعيُّ. وقال أبو يوسفَ، ومحمدٌ: إذا رأى الحاكمُ ذلك، فله فِعْلُه، سَواءٌ تقاربَتا أو تفرَّقَتا؛ لأنَّه أنْفَعُ وأعْدَلُ. وقال مالكٌ: إن كانَتا مُتجاوِرَتيْنِ، أُجْبِرَ المُمْتنِعُ من ذلك عليه؛ لأنَّ المُتجاوِرتَيْنِ تتقارَبُ مَنْفعتُهما، بخِلافِ المُتباعِدَتَيْن. [وقال أبو حنيفةَ: إنْ كانت إحْداهما حَجَزَتِ (٣٩) الأُخْرَى (٤٠)، أُجبِرَ الممتنعُ] (٤١)، وإلَّا فلا؛ لأنَّهما يَجْرِيان مَجْرَى الدارِ الواحدةِ. ولَنا، أنَّه نَقْلُ حَقِّه من عَيْنٍ إلى عَيْنٍ أُخْرَى، فلم يُجْبَرْ عليه، كالمُتَفَرِّقَتَيْن (٤٢) على مِلْكٍ، وكما لو لم تكُنْ حَجَزَتْها (٤٣) مع أبى حنيفةَ، وكما لو كانتا دارًا ودُكَّانًا (٤٤) مع أبي يوسفَ ومحمدٍ، والحكمُ في الدَّكاكينِ كالحُكْمِ في الدُّورِ، وكما لو كانتْ لها عَضائدُ صغارٌ، لا يُمْكِنُ قِسْمةُ كلِّ واحدةٍ منهما (٤٥) مُنْفَرِدةً، لم يُجْبَرِ المُمْتنِعُ من قِسْمَتِها (٤٦) عليها.

فصل: وإن كانتْ بينهما أرضٌ واحدةٌ يُمْكِنُ قِسْمتُها، وتَتحَقَّقُ (٤٧) فيها الشروطُ التى ذكرْناها، أُجْبِرَ المُمْتنِعُ على قِسْمَتِها (٤٦)، سَواءٌ كانت فارغةً أو ذاتَ شَجَرٍ وبِناءٍ. فإن كان فيها نَخْلٌ، وكَرْمٌ، وشَجَرٌ مُخْتلِفٌ، وبناءٌ، فطلَبَ أحدُهما قِسْمَةَ كلِّ عينٍ على حِدَتِها، وطلَبَ الآخَرُ قِسْمَةَ الجميعِ بالتَّعْديلِ بالقِيمَةِ، فقال أبو الخَطَّابِ: تُقْسَمُ كلُّ عَيْنٍ على حِدَتِها، وكذلك كلُّ مَقْسومٍ، إذا أمْكَنَتِ التَّسْوِيَةُ بين الشَّرِيكيْنِ في جَيِّدِه

Anmerkungen

(٣٩) في الأصل، م، والشرح الكبير ٦/ ٢٢٦: "أحجزة". وفي ب: "حجرة". ولعل الصواب ما أثتناه.(٤٠) في ب: "والأخرى".(٤١) سقط من: الأصل.(٤٢) في ب، م: "كالمتفرقين".(٤٣) في ب، م: "حجة بها".(٤٤) في الأصل: "أو دكانا".(٤٥) في ب: "منها".(٤٦) في ب، م: "قسمها".(٤٧) في الأصل: "أو تتحقق".

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