oder dessen Schlechtes, so ist dies vorzuziehen. Ähnliches sagten die Gefährten von Ash-Shafi'i, denn sie sagten: Wenn eine Angleichung zwischen den beiden Teilhabern hinsichtlich des Guten und des Schlechten möglich ist, indem sich das Gute im vorderen Teil und das Schlechte im hinteren Teil befindet, so ist bei der Teilung für jeden von beiden ein gleicher Anteil an Gutem und Schlechtem wie für den anderen vorhanden, womit die Teilung verpflichtend wird und der sich Weigernde dazu gezwungen wird. Wenn eine Teilung auf diese Weise nicht möglich ist, etwa weil die Bebauung oder die Bäume und das Gute nicht allein geteilt werden können, eine Angleichung nach dem Wert jedoch möglich ist, so wird nach dem Wert ausgeglichen und der sich Weigernde zur Teilung gezwungen. Ash-Shafi'i sagte in einer der beiden Überlieferungen: Der sich Weigernde wird nicht zur Teilung gezwungen. Man sagte: Wenn das Land dreißig Jarib groß ist und der Wert von zehn Jarib davon dem Wert von zwanzig Jarib entspricht, wird der sich Weigernde nicht zur Teilung gezwungen, da eine Gleichheit bei der Saat nicht möglich ist und weil, wenn es zwei nebeneinanderliegende Felder gäbe, der sich Weigernde nicht zur Teilung gezwungen würde, wenn diese nur dadurch möglich wäre, dass man jedes von beiden zu einem Anteil macht; ebenso verhält es sich hier. Unsere Ansicht ist, dass es sich um einen einzigen Ort handelt, dessen Teilung und Angleichung ohne Rückgewähr eines Ausgleichs oder Schaden möglich sind, weshalb die Teilung verpflichtend ist, wie bei Häusern. Zudem führt das, was sie erwähnten, dazu, die Verpflichtung zur Teilung bei allen Gärten und Häusern zu verneinen, da eine Gleichheit der Bäume und der Bebauung von Häusern und deren Wohnbereichen nur nach dem Wert möglich ist. Da es sich zudem um einen Ort handelt, bei dem, wenn ein Teil verkauft würde, ein Vorkaufsrecht (Shuf'a) für den Geschäftspartner des Verkäufers entstünde, ist die Teilung verpflichtend, so wie wenn eine Angleichung durch die Saat möglich wäre. Wenn es sich jedoch um zwei Gärten handelt, für die jeweils ein eigener Weg besteht, oder um zwei Felder, zwei Häuser oder zwei nebeneinanderliegende oder weit voneinander entfernte Läden, und einer der beiden Teilhaber die Teilung durch die Zuweisung eines jeden Anteils dazwischen fordert, so wird der andere nicht dazu gezwungen, egal ob sie gleich oder verschieden sind. Dies ist die offensichtliche Lehrmeinung von Ash-Shafi'i, da es sich um zwei unterschiedliche Dinge handelt; würde eines davon verkauft, ergäbe sich daraus kein Vorkaufsrecht für den Eigentümer des anderen, im Gegensatz zu einem einzigen Garten oder einem einzigen Stück Land, auch wenn es groß ist, denn es...
(48) In M: "fi". (49) Aus dem Original ausgefallen. (50) Ein Jarib bei Land und Getreide ist ein bekanntes Maß. Siehe die Einzelheiten dazu in Taj al-Arus (J-R-B). (51) In den Kopien: "'ashr". Siehe auch: Sharh al-Kabir 6/227. (52) Aus B ausgefallen. S. Nazar. (53) So, unter der Annahme, dass "kana" im Sinne von "wujida" (gefunden werden) gebraucht wird. Siehe auch: Sharh al-Kabir 6/227. (54) Im Original: "baynahuma". (55) Aus B ausgefallen.
ورَدِيئِهِ، كان أوْلَى. ونحوَ هذا قال أصْحابُ الشافعيِّ؛ فإنَّهم قالوا: إذا أمْكَنَتِ التَّسْويَةُ بين الشَّريكَيْنِ في جَيِّدِه ورَدِيئِهِ، بأنْ يكونَ الجَيِّدُ في مُقَدَّمِها والرَّدِىءُ في مُؤَخَّرِها، فإذا قَسمْناها صارَ لكلِّ واحدٍ من (٤٨) الجَيِّدِ والرَّدِىءِ مثلُ ما للآخرِ، وجَبتِ القِسْمةُ، وأُجْبِرَ المُمْتنِعُ عليها، وإن لم تُمْكِنِ القِسْمَةُ هكذا، بأن تكونَ العِمارةُ أو الشجرُ والجيِّدُ لا تُمْكِنُ قِسْمتُه وَحْدَه، وأمْكَنَ التَّعْدِيلُ بالقِيمَةِ، عُدِّلَتْ بالْقِيمةِ، وأُجْبِرَ المُمْتنِعُ [من القِسْمةِ] (٤٩) عليها. وقال الشافعيُّ، في أحَدِ القَوْلَيْن: لا يُجْبَرُ المُمْتنِعُ من القِسْمةِ عليها. [وقالوا: إذا كانتِ الأرضُ ثلاثينَ جَرِيبًا (٥٠)، قيمةُ عشرةِ أجْرِبَةٍ منها كقِيمَةِ عِشْرين (٥١)، لم يُجْبَرِ المُمْتنِعُ من القِسْمةِ عليها] (٥٢)؛ لتعذُّرِ التَّساوِى في الزَّرْعِ، ولأنَّه لو كان حَقْلان مُتجاوِران (٥٣) لم يُجْبَرِ المُمْتنعُ من القِسْمةِ، إذا لم تُمْكِنْ إلَّا بأن يُجْعَلَ كلُّ واحدٍ منهما سَهْمًا (٥٤)، كذا هاهُنا. ولَنا، أنَّه مكانٌ واحدٌ، أمْكَنَتْ قِسْمَتُه، وتَعْديلُه، من غيرِ رَدِّ عِوضٍ ولا ضَررٍ، فوجَبتْ قِسْمتُه، كالدُّورِ. ولأنَّ ما ذكَرُوه يُفْضِي إلى مَنْعِ وُجوبِ القِسْمةِ في البَساتِينِ كلِّها (٥٥) والدُّور؛ فإنَّه لا يُمْكِنُ تَساوِى الشَّجرِ وبناءِ الدُّورِ ومَساكنِها إلَّا بالقِيمةِ، ولأنَّه مكانٌ لو بيعَ بعضُه وجَبتْ فيه الشُّفْعةُ لشَرِيكِ البائعِ، فوجَبتْ قِسْمتُه، كما لو أمْكَنَتِ التَّسْوِيَةُ بالزَّرْعِ. وأمَّا إذا كان بُسْتانان، لكلِّ واحدٍ منهما طريقٌ، أو حَقْلان، أو دَارَان، أو دُكَّانان مُتجاوِران أو مُتَباعِدان، فطلبَ أحدُ الشَّرِيكيْنِ قِسْمَتَه، بجَعْلِ كلِّ واحدٍ بينهما، لم يُجْبَرِ الآخَرُ على هذا، سواءٌ كانا مُتَساويَيْنِ أو مُخْتلِفيْنِ. وهذا ظاهرُ مذهبِ الشَّافعىِّ؛ لأنَّهما شيئان مُتَميِّزان، لو بِيعَ أحدُهما، لم تجِبِ الشُّفْعةُ فيه لمالك الآخَرِ، بخلافِ البُسْتانِ الواحدِ، والأرضِ الواحدةِ وإن عظُمَتْ، فإنَّه
(٤٨) في م: "في".(٤٩) سقط من: الأصل.(٥٠) الجريب من الأرض والطعام: مقدار معلوم. انظر تفصيله في تاج العروس (ج ر ب).(٥١) في النسخ: "عشر". وانظر: الشرح الكبير ٦/ ٢٢٧.(٥٢) سقط من: ب. نقل نظر.(٥٣) كذا، على أن "كان" بمعنى وجد. وانظر: الشرح الكبير ٦/ ٢٢٧.(٥٤) في الأصل: "بينهما".(٥٥) سقط من: ب.