...wenn ein Teil davon verkauft wird, entsteht ein Vorkaufsrecht für den Eigentümer des verbleibenden Teils. Das Vorkaufsrecht (Shuf'a) ist wie die Teilung, da bei beiden die Beseitigung des Schadens durch die Gemeinschaft und die Einschränkung der Verfügungsgewalt beabsichtigt ist. Was also nicht geteilt werden muss, dafür gibt es kein Vorkaufsrecht, und ebenso gibt es für das, wofür kein Vorkaufsrecht besteht, keine Verpflichtung zur Teilung. Umgekehrt gilt: Was geteilt werden muss, dafür gibt es ein Vorkaufsrecht, und wofür es ein Vorkaufsrecht gibt, das muss geteilt werden. Dies gilt auch deshalb, weil, wenn die Reife bei einem Teil des Gartens eintritt, dies auch für den übrigen Teil als Reife gilt, selbst wenn er groß ist, während es für das angrenzende Land keine Reife darstellt, selbst wenn es klein ist.
Abschnitt: Wenn sich auf dem Land Saat befindet und einer der beiden die Teilung des Landes ohne die Saat fordert, so wird der sich Weigernde dazu gezwungen; denn die Saat auf dem Land ist wie das Gepäck in einem Haus, weshalb sie die Teilung nicht verhindert, wie das Gepäck. Dies gilt gleichermaßen, ob die Saat bereits aufgegangen ist oder noch als Saatkorn im Boden liegt. Wenn sie es teilen, bleibt die Saat gemeinschaftlich zwischen ihnen, so als ob sie das Land an Dritte verkauft hätten. Wenn einer von ihnen die getrennte Teilung der Saat fordert, wird der andere nicht dazu gezwungen; denn die Teilung erfordert eine Angleichung des Geteilten, und eine Angleichung der Saat durch Anteile ist nicht möglich, da vorausgesetzt wird, dass sie auf dem gemeinschaftlichen Land verbleibt. Wenn er jedoch die Teilung des Landes zusammen mit der Saat fordert und diese bereits aufgegangen ist, so ist dies zulässig, und der sich Weigernde wird dazu gezwungen, unabhängig davon, ob es sich um grünes Futter handelt oder das Korn bereits fest geworden ist; denn die Saat ist wie die Bäume auf dem Land, und die Teilung ist die Aussonderung eines Rechts und kein Verkauf. Wenn wir jedoch sagen, dass es ein Verkauf sei, so wäre es nicht zulässig, wenn das Korn fest geworden ist, da dies den Verkauf eines Teils der Ähren gegen einen anderen beinhalten würde. Es ist jedoch die Zulässigkeit möglich, da die Ähren hier in Anlehnung an das Land mit einbezogen wurden und nicht das eigentliche Ziel sind, ähnlich dem Verkauf einer fruchttragenden Dattelpalme gegen eine gleichartige. Ash-Shafi'i sagte: Der sich Weigernde wird nicht zur Teilung des Landes zusammen mit der Saat gezwungen, da die Saat auf dem Land nur zur Übertragung von dort hinterlegt ist, weshalb ihre Teilung zusammen mit dem Land nicht verpflichtend ist, wie beim Gepäck darin. Unsere Ansicht ist, dass sie dort zum Wachstum und Nutzen fest verankert ist, weshalb sie den Pflanzen gleicht und sich vom Gepäck unterscheidet, da dieses nicht mit dem Haus verbunden ist und bei seinem Transport kein Schaden entsteht. Wenn die...
(56) In B, M: "jawazahu". (57) In M: "wa-in". (58) Al-Qasil: Das, was vom Saatgut geschnitten bzw. geerntet wird, solange es noch grün ist. (59) Aus B, M ausgefallen. (60) Im Original: "iqrar". (61) In B, M: "yujbar".