Wenn die Saat lediglich als Saatgut im Boden liegt, so sagten unsere Gefährten: Ihre Teilung ist aufgrund ihrer Unbekanntheit und der Unmöglichkeit ihrer Separierung nicht zulässig. Dies ist auch die Rechtsschule von Ash-Shafi'i. Es ist jedoch die Möglichkeit der Zulässigkeit in Betracht zu ziehen, da sie in Anlehnung an das Land mit einbezogen wird, weshalb ihre Unbekanntheit nicht schadet, so wie bei den Fundamenten von Mauern. Ebenso verhält es sich, wenn man Land kauft, auf dem sich Saat befindet, und dies zur Bedingung macht; man erlangt das Eigentum daran durch die Bedingung, selbst wenn es sich um unbekanntes Saatgut handelt.
Abschnitt: Wenn sich zwischen zwei Personen Land befindet, dessen Wert hundert beträgt, und sich auf einer seiner Seiten ein Brunnen befindet, dessen Wert hundert beträgt, und auf der anderen Seite ein Baum, dessen Wert hundert beträgt, so wird dies nach dem Wert angeglichen. Der Brunnen wird zusammen mit der Hälfte des Landes als ein Anteil zwischen sie gelegt, und der Baum zusammen mit der anderen Hälfte als ein weiterer Anteil. Wenn es sich um drei Personen oder mehr handelt, so betrachtet man das Land: Wenn dessen Wert hundert oder weniger beträgt, so ist die Teilung nicht verpflichtend; denn wenn er weniger beträgt, ist eine Angleichung nur durch die Teilung des Brunnens und des Baumes möglich, und dies ist etwas, dessen Teilung nicht verpflichtend ist. Wenn jedoch der Wert hundert beträgt und wir es als ein Los festlegen, den Brunnen als ein Los und den Baum als ein Los, so verbleibt zusammen mit dem Brunnen und dem Baum kein Teil des Landes, und dies wird dann wie die Teilung der Bäume allein, und die Teilung dieser Dinge allein ist keine erzwungene Teilung. Wenn das Land einen hohen Wert hat, sodass einige der Partner ihre Anteile daraus nehmen und davon etwas zusammen mit dem Brunnen und dem Baum verbleibt, so ist die Teilung verpflichtend. Ein Beispiel hierfür ist, dass der Wert des Landes zweihundertfünfzig beträgt; man macht dann hundertfünfzig zu einem Anteil, fügt zum Brunnen einen Wert von fünfzig hinzu, und zum Baum das Gleiche, sodass es drei gleich große Anteile werden, wobei in jedem Anteil ein Teil des Landes enthalten ist. Somit ist die Teilung in diesem Fall verpflichtend. Ebenso verhält es sich, wenn sie zu viert sind und der Wert des Landes vierhundert beträgt; die Teilung ist verpflichtend, da wir dreihundert davon zu zwei Anteilen machen und hundert zusammen mit dem Brunnen und dem Baum zu zwei weiteren Anteilen, wodurch die Anteile angeglichen werden.
(62) Im Original: "iqraruhu". (63) In M: "fashtaratuhu". (64) Aus B ausgefallen. (65) Aus M ausgefallen. (66) Aus dem Original und B ausgefallen. (67) Aus B ausgefallen. (68) Aus dem Original ausgefallen. (69) In B, M: "kabira". (70) In M: "fayaj'aluha".