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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 1111881 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn die Teilung vollzogen wird, werden die Lose gezogen, und jeder erhält das, worauf sein Los fällt, es sei denn, sie einigen sich anders, sodass jeder erhält, womit er zufrieden ist.)

Übersetzung · DE

Wenn das Land zwei Personen gehört und sie den Brunnen und den Baum ohne das Land teilen wollen, so ist dies keine erzwungene Teilung. Ebenso verhält es sich mit Land, auf dem sich Bäume befinden: Wenn die Bäume ohne das Land geteilt werden, ist dies keine erzwungene Teilung. Wenn sie jedoch das Land samt seinen Bäumen teilen, handelt es sich um eine erzwungene Teilung, da die Bäume als dem Land zugehörig betrachtet werden und das Ganze als eine Einheit gilt. Aus diesem Grund ist das Vorkaufsrecht (Shuf'a) darauf verpflichtend, wenn ein Teil des Landes samt seinen Bäumen verkauft wird. Wird dies jedoch ohne das Land geteilt, so wird es zum eigenständigen Gegenstand der Teilung und ist nicht mehr einem Ganzen zugehörig; es wird somit wie separate Objekte, etwa bei getrennten Häusern oder Ladenlokalen. Aus diesem Grund ist das Vorkaufsrecht darauf nicht verpflichtend, wenn es einzeln verkauft wird. Jede nicht verpflichtende Teilung ist, sofern beide Parteien damit einverstanden sind, ein Verkauf, dessen rechtliche Bestimmungen denen des Verkaufs entsprechen.

1881 - Problem: Er sagte: (Und wenn es geteilt wird, werden die Lose gezogen, und jeder erhält das, worauf sein Los gefallen ist, es sei denn, sie einigen sich einvernehmlich, sodass jeder das erhält, womit er zufrieden ist.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Teilung von zweierlei Art ist: erzwungene Teilung und Teilung durch Einvernehmen. Wir haben bereits erwähnt, dass die erzwungene Teilung jene ist, bei der eine Angleichung ohne Ausgleichszahlung möglich ist. Sie unterteilt sich in vier Kategorien: Erstens, dass die Anteile gleich sind und der Wert der Teile des geteilten Gegenstandes gleich ist. Zweitens, dass die Anteile gleich sind, aber der Wert der Teile unterschiedlich ist. Drittens, dass die Anteile unterschiedlich sind, aber der Wert der Teile gleich ist. Viertens, dass die Anteile unterschiedlich sind und der Wert unterschiedlich ist (1). Was den ersten Fall betrifft, so ist dies wie ein Landstück, das sechs Personen gehört, wobei jeder von ihnen ein Sechstel besitzt und der Wert der Landteile gleich ist. Dies gleicht man durch die Fläche aus, indem man sechs gleich große Teile schafft, da die Angleichung nach Fläche hier zwingend auch eine Angleichung nach Wert bedeutet, aufgrund der Wertgleichheit der Teile. Dann wird unter ihnen das Los entschieden; wie auch immer das Los entschieden wird, ist es nach der offensichtlichen Auffassung von Ahmad zulässig. Er sagte in der Überlieferung von Abu Dawud: Wenn er will, durch Zettel, und wenn er will, durch Ringe, die in den Schoß dessen geworfen werden, der nicht anwesend ist, und jeder erhält einen bestimmten Ring. Dann sagt man: Ziehe einen Ring für diesen Anteil. Wessen Ring herauskommt, dem gehört er. Auf dieser Grundlage ist es zulässig, das Los durch Steine oder anderes zu bestimmen. Unsere Gefährten haben für die Losziehung gewählt, dass man gleichartige Zettel in der Anzahl der Anteile schreibt. Hier hat man die Wahl, entweder die Namen auf die Anteile zu ziehen oder die Anteile auf die Namen zu ziehen.

Anmerkungen

(1) Erscheint nicht im Original. (2) In M: "minhuma".

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