Dies ist vergleichbar mit dem Fall, in dem jemand bezeugt, dass er den Preis oder die als Vorauszahlung (Salam) geleistete Ware erhalten hat, und dann einen Fehler bei deren Abmessung oder Gewicht geltend macht. Ihre Behauptung, dass sein Anspruch auf den Mehrbetrag durch sein Einverständnis erloschen sei, ist nicht korrekt, denn ein Verzicht tritt nur bei Kenntnis der Sachlage ein. Wenn er jedoch annahm, er habe seinen rechtmäßigen Anteil erhalten, und auf dieser Grundlage zustimmte, sich dann aber der Fehler herausstellte, so erlischt sein Anspruch dadurch nicht, ebenso wie beim Preis und der Vorauszahlung. Denn würde er die Vorauszahlung entgegennehmen unter der Annahme, es seien zehn Maßeinheiten, und wäre damit einverstanden, und würde sich dann herausstellen, dass es acht sind, oder würde der Empfänger der Vorauszahlung behaupten, er habe sich geirrt und ihm zwölf gegeben, und dies würde durch einen Beweis bestätigt, so würde der Anspruch keiner der beiden Parteien durch die Zustimmung erlöschen, noch wäre die Anhörung seiner Klage und seines Beweises ausgeschlossen. Würde zudem der Beklagte in unserem Fall den Fehler einräumen, so würde die Teilung aufgehoben werden. Wäre der Anspruch des Klägers durch die Zustimmung erloschen, so würde die Teilung auch bei seinem Eingeständnis nicht aufgehoben werden, so als hätte er ihm den Überschuss geschenkt. Unsere Gelehrten und andere haben in Bezug auf jemanden, der ein Haus verkauft unter der Bedingung, dass es zehn Ellen umfasst, sich dann aber herausstellt, dass es neun oder elf sind, erwähnt, dass der Verkauf nach einer der beiden Ansichten ungültig ist, und nach der anderen der Überschuss dem Verkäufer zusteht und der Mangel zu seinen Lasten geht. Der Verkauf wird jedoch erst durch gegenseitiges Einverständnis verbindlich; wenn also die Zustimmung den Anspruch auf den Überschuss zum Erlöschen brächte, so würde der Anspruch des Verkäufers auf den Überschuss und der Anspruch des Käufers auf den Minderwert ebenfalls erlöschen. Und Allah weiß es am besten. Zudem erlischt der Anspruch dessen, der sich mit etwas einverstanden erklärt hat, das auf einer Vermutung beruht, deren Gegenteil sich herausstellt, nicht, so als würden sie etwas teilen, sich damit einverstanden erklären, und sich dann herausstellen, dass der Anteil eines der beiden einem Dritten zusteht. Falls man einwendet: "Warum gestehst du dem Benachteiligten sein Recht in diesen beiden Fällen nicht zu, ohne die Teilung aufzuheben, so wie es geschieht, wenn sich ein Fehler beim Preis oder der Vorauszahlung herausstellt?" So antworten wir: Weil der Fehler hier in der Teilung selbst liegt, durch das Versäumnis einer ihrer Bedingungen, nämlich der Angleichung der Anteile; daher wird sie aufgrund des Fehlens ihrer Bedingung ungültig. Bei der Vorauszahlung und dem Preis hingegen liegt der Fehler bei der Übergabe, nicht im Vertrag, denn der Vertrag ist mit seinen Bedingungen bereits vollzogen, sodass der Fehler bei der Übergabe des Gegenwerts seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt, im Gegensatz zu unserem Fall.
Abschnitt: Wenn die beiden Partner etwas teilen und sich herausstellt, dass ein Teil davon einem Dritten zusteht, so ist zu prüfen: Wenn dies...
(20) In B, M: "bezeugte". (21) Weggefallen in: M. (22) In M: "ist nicht ausgeschlossen". (23) Weggefallen in: B. (24) In B: "as-Salam". (25) Im Original: "er teilte".