betreffend einen Teil des Aufgeteilten, so gilt dafür dasselbe Urteil, wie wenn es(36) sich als rechtlich beansprucht erweist, gemäß der bereits ausgeführten Erörterung; denn es ist zulässig, diesen Anspruch geltend zu machen. Wenn das Vermächtnis in einem nicht näher bestimmten Vermögenswert besteht, etwa indem er hundert Dinar vermacht, so unterliegt es dem Urteil wie bei einer Schuld, entsprechend unseren Ausführungen.
Abschnitt: Wenn einer der beiden Teilhaber vom anderen die Muhāyā'a (wechselseitige Nutzung) ohne eine eigentliche Teilung verlangt, entweder in Bezug auf die Teile, indem er für einen von beiden einen Teil des Hauses festlegt, den er bewohnt, oder einen Teil des Feldes, den er bewirtschaftet, während der andere im verbleibenden Teil wohnt und wirtschaftet(37), oder indem einer von ihnen ein Jahr lang wohnt und wirtschaftet und der andere das nächste Jahr wohnt und wirtschaftet, so kann der sich weigernde Teilhaber dazu nicht gezwungen werden. Dies ist auch die Ansicht von al-Schāfiʿī. Abū Hanīfa und Mālik hingegen sagten: Er kann dazu gezwungen werden; denn in der Verweigerung liegt für ihn ein Schaden, und dies wird durch die Aussage des Gesandten (s.a.w.): „Kein Schaden und kein Schadenzufügen(38)“ ausgeschlossen. Abū Hanīfa stimmte uns jedoch speziell bei Sklaven zu, dass hier kein Zwang zur Muhāyā'a ausgeübt werden kann. Wir entgegnen: Die Muhāyā'a ist ein Austauschgeschäft (Muʿāwada), daher kann man nicht dazu gezwungen werden, wie bei einem Verkauf. Zudem ist das Recht eines jeden auf den Nutzen unmittelbar (ʿādschil), daher darf es ohne sein Einverständnis nicht aufgeschoben werden, wie bei einer Schuld. Dies gilt auch bei Sklaven nach Ansicht von Abū Hanīfa, was im Widerspruch zur Teilung des Eigentums (Aṣl) steht, da diese die Absonderung der beiden Anteile und die Unterscheidung der beiden Rechte bedeutet. Wenn dies feststeht, so ist es zulässig, sofern beide der Muhāyā'a zustimmen; denn das Recht liegt bei ihnen beiden, daher ist darin zulässig, worauf sie sich geeinigt haben, wie bei der Teilung durch Einvernehmen (Qisma al-Tarādī). Sie ist jedoch nicht bindend, vielmehr wird die Muhāyā'a aufgehoben, sobald einer der beiden davon zurücktritt. Wenn einer von ihnen die Teilung verlangt, so steht ihm dies zu, und die Muhāyā'a wird aufgehoben. Abū Hanīfa und seine Gefährten stimmten der Aufhebung durch das Verlangen nach Teilung zu. Mālik hingegen sagte: Die Muhāyā'a ist bindend. Denn seiner Ansicht nach kann man dazu gezwungen werden, daher ist sie bindend wie die Teilung des Eigentums. Wir entgegnen: Er hat Nutzen gewährt, um Nutzen zu erhalten, ohne dass dies eine Pacht (Idschāra) darstellt, daher ist es nicht bindend, so als ob er ihm etwas geliehen hätte, damit er ihm etwas anderes leiht, wenn er es benötigt. Dies unterscheidet sich von der Teilung (Qisma), denn diese ist die Absonderung(42) eines Rechts, wie wir es dargelegt haben.
(36) Im Original ausgelassen. (37) Im Original: "al-thānī" (der zweite). (38) In M: "ḍirār". Die Überlieferungsbelege wurden bereits angeführt in: 4/140. (39) In B, M: "fī" (in). (40) Im Original ausgelassen. (41) In M: "idhā" (wenn). (42) Im Original: "iqrār" (Bestätigung).